| Adresse: | Hauptstrasse 44, 9620 Hermagor |
|---|---|
| E-Mail Adresse: | bhhe.verkehr@ktn.gv.at |
| Fax: | 050 536-63810 |
- Ausweis Feuerwehr
- Ausweis Schülerlotse
- Bestellung von Forstschutzorganen
- Einsicht in den Fischereikataster
- Fischereiaufsichtsorgan - Bestellung
- Fischereigesetz
- Fischereiverwalter - Bestellung
- Fischergastkarte
- Jagderlaubnisschein
- Jagdgastkarte
- Jagdkarte
- Jagdschutzorgan - Bestellung, Angelobung, Abberufung
- Jahresfischerkarte
- Radfahrausweis
- Straßenbehördliche Genehmigungen
- Verbote und Beschränkungen
- zusätzliche Themenbereiche
Gerne beraten und unterstützen wir Sie in folgenden Themenbereichen
-
Fischereigesetz
Das Kärntner Fischereigesetz, verlautbart im LGBl.Nr. 62/2000, 35. Stück, tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft und kann hier als
nach oben
PDF-Dokument (257kb) heruntergeladen werden.
Durch diese Gesetzesvorschrift erfolgt eine Neuordnung der Fischerei in Kärnten, die neben den Fischereiberechtigten auch die Inhaber bzw. Bewerber von Fischerkarten betrifft.
Auszugsweise einige Neuerungen:
Jahresfischerkarte
Alle Jahresfischerkarten werden ab 01.01.2001 neu ausgestellt und sind mit einem Lichtbild zu versehen. Die Kosten belaufen sich bei der erstmaligen Ausstellung auf EURO 45,20 (EURO 13,00 Stempelgebühr, Euro 7,20 Landesverwaltungsabgabe und Euro 25,00 Jahresfischerkartenabgabe), für jede weitere Ausstellung Euro 25,00. Die Beibringung einer Strafregisterbescheinigung ist nicht erforderlich (wird von der Behörde eingeholt).
Bei der erstmaligen Antragstellung auf Ausstellung einer Jahresfischerkarte (alte Jahresfischerkarten sind mitzubringen) hat der Antragsteller, abgesehen von den persönlichen Voraussetzungen, auch einen Nachweis über die fachliche Eignung zu erbringen. Die fachliche Eignung gilt unter anderem als erbracht, wenn der Antragsteller
eine schriftliche Bestätigung über die Teilnahme an einer mindestens achtstündigen Unterweisung vorlegt, die die erforderlichen Kenntnisse zur Ausübung des Fischfanges nachweist, oder
während der letzten zehn Jahre vor der Antragstellung durch drei Jahre eine im Land Kärnten ausgestellte Jahresfischerkarte besessen hat, oder
während der letzten zehn Jahre vor der Antragstellung durch drei aufeinanderfolgende Jahre eine Jahresfischerkarte eines anderen Landes oder eine gleichartige Berechtigung eines Mitgliedstaates der EU oder des EWR besessen hat und überdies die erforderlichen Kenntnisse der fischerei-, naturschutz- und tierschutzrechtlichen Vorschriften des Landes Kärnten durch eine schriftliche Bestätigung über die Teilnahme an einer mindestens vierstündigen Unterweisung nachweist.
Unterweisung
Die Unterweisung für die Ausstellung der ersten Jahresfischerkarte wird von der Kärntner Landesfischereivereinigung, vertreten durch Herrn Mag. Eduard Blatnik, Etruskerweg 60, 9073 Viktring, durchgeführt. Anmeldungen hiefür werden auch bei der BH Hermagor entgegengenommen. Die Unterweisung werden regelmäßig, jedoch mindestens zweimal in einem Jahr durchgeführt. Nähere Informationen unter
http://www.kaerntner-fischerei.at/.
Für Forstwirte, Förster, Berufsjäger, Fischereifacharbeiter, land- und forstwirtschaftliche Facharbeiter mit Zusatzprüfung über die Fischereiwirtschaft und Fischereimeister mit abgeschlossener Berufsausbildung, gilt der Nachweis als erbracht.
Minderjährige bis zehn Jahren darf keine Jahresfischerkarte ausgestellt werden; Minderjährige bis 14 Jahren nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
Fischereiaufsicht
Die Fischereiausübungsberechtigten sind nunmehr verpflichtet, für die Ausübung der Fischereiaufsicht zu sorgen!
Alle Fischereiinteressierten haben die Möglichkeit, das neue Fischereigesetz über die Kärntner Buchhandlung in Klagenfurt (Tel.Nr.: 0463/54696) zu beziehen.
Fischergastkarten
Fischergastkarten werden vom Fischereiausübungsberechtigten entweder für die die Dauer von einer Woche oder für vier Wochen für das gesamte Landesgebiet gerechnet vom Tag der Weitergabe an den Fischergast ausgegeben.
-
zusätzliche Themenbereiche
Agrarstatistik
nach oben
Eisenbahngesetz
Landwirtschaftspolizei
Luftfahrtgesetz
Seilbahnen
Schifffahrtsrecht
Straßenverkehrsordnung StVO
Verkehrssicherheit
Weingesetz
| Name | Funktion Zuständigkeit |
Tel. / Mobil / Fax | Stock/Zi. Hausplan |
Detail | |
|---|---|---|---|---|---|
| Robatsch Sonja |
Mitarbeiterin |
Tel.: Fax: |
|
1 / 104
Hausplan |
Detail |
