Verkehrsrecht

Leitung: Leiterin Silvia Geier
Adresse: Völkermarkter Ring 19, 9010 Klagenfurt am Wörthersee
E-Mail Adresse: bhkl.verkehrsrecht@ktn.gv.at
Fax: 050 536-64001
zu den Mitarbeitern

  • Bewilligung nach dem Bäderhygienegesetz

    Bewilligung nach dem Bäderhygienegesetz

    Erteilung von Bewilligungen

    * zur Errichtung von Hallenbädern
    * künstlichen Freibädern
    * Warmsprudelbeckenbädern (Whirlpools)
    * Sauna-Anlagen
    * Warmluft- und Dampfbädern
    * Bädern an Oberflächengewässern
    * Kleinbadeteichen und Badestellen in Badegewässern

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  • Chemikaliengesetz

    Chemikaliengesetz Giftbezugsbewilligungen    * Giftbezugsschein       Dieser berechtigt zum einmaligen Bezug einer bestimmten Menge eines oder mehrerer Gifte und ist grundsätzlich drei Monate       gültig.    * Giftbezugslizenz        Diese berechtigt zu mehrmaligen Bezug einer bestimmten Menge eines oder mehrerer Gifte und ist grundsätzlich fünf Jahre       gültig.    Grundsätzlich ist der Antrag von der natürlichen Person einzubringen, auf welche die Giftbezugsbewilligung lauten soll. Es können    auch Anträge von einem Betrieb für eine bestimmte Person, z.B. einem Giftbeauftragten, eingebracht werden. 

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  • Voraussetzungen für die Erteilung einer Giftbezugsbewilligung

    * Vollendung des 24. Lebensjahres (Ausnahmen sind vorgesehen, zB. einschlägige Fachausbildung)
    * Eigenberechtigung
    * Verlässlichkeit (charakterliche und geistige Eignung, sorgfältiger und sachgerechter Umgang - ärztliche Untersuchung)
    Absolvierung eines Erste-Hilfe-Kurses mit Giftteil
    * Giftkurs (vom Nachweis der Absolvierung eines Giftkurses kann bei entsprechender fachlicher Qualifikation abgesehen werden)

    Die Giftbezugsbewilligung ist auf Grund einer Bedarfsbegutachtung durch das Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 15 U,
    von der Bezirkshauptmannschaft auszustellen.

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  • Zusätzliche Themenbereiche

    Wochenend-Feiertagsfahrverbot (StVO)
    Parkausweis für Behinderte (§ 29 b StVO)
    Eisenbahngesetz (Anschlussbahn) Ermächtigungsurkunden für Mautaufsichtsorgane
    Lawinenwarndienst
    Kärntner Straßengesetz
    Schifffahrtsgesetz (Schifffahrtsanlagen)
    Straßenverkehrsordnung (StVO)

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Name Funktion
Zuständigkeit
Tel. / Mobil / Fax Stock/Zi.
Hausplan
Detail
Geier Silvia Leiterin
Verkehrsrecht
Tel.:
Mobil:
Fax:
050 536-64061
0664 8053664061
050 536-64060
EG / 1  Detail 
Grohmann Eva Kanzleikraft
Verkehrsrecht
Tel.:
Fax:
050 536-64062
050 536-64060
EG / 1a  Detail 
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