Verkehrsrecht
| Leitung: | Leiterin Silvia Geier | |
|---|---|---|
| Adresse: | Völkermarkter Ring 19, 9010 Klagenfurt am Wörthersee | |
| E-Mail Adresse: | bhkl.verkehrsrecht@ktn.gv.at | |
| Fax: | 050 536-64001 | |
- Ausnahmegenehmigungen (StVO)
- Bewilligung nach dem Bäderhygienegesetz
- Chemikaliengesetz
- Feuerwehr-Ausweis
- Luftfahrt
- Radfahrausweis
- Schülerlotsenausweis
- Verbote und Beschränkungen (StVO)
- Voraussetzungen für die Erteilung einer Giftbezugsbewilligung
- Zusätzliche Themenbereiche
Gerne beraten und unterstützen wir Sie in folgenden Themenbereichen
-
Bewilligung nach dem Bäderhygienegesetz
Bewilligung nach dem Bäderhygienegesetz
nach oben
Erteilung von Bewilligungen
* zur Errichtung von Hallenbädern
* künstlichen Freibädern
* Warmsprudelbeckenbädern (Whirlpools)
* Sauna-Anlagen
* Warmluft- und Dampfbädern
* Bädern an Oberflächengewässern
* Kleinbadeteichen und Badestellen in Badegewässern
-
Chemikaliengesetz
Chemikaliengesetz Giftbezugsbewilligungen * Giftbezugsschein Dieser berechtigt zum einmaligen Bezug einer bestimmten Menge eines oder mehrerer Gifte und ist grundsätzlich drei Monate gültig. * Giftbezugslizenz Diese berechtigt zu mehrmaligen Bezug einer bestimmten Menge eines oder mehrerer Gifte und ist grundsätzlich fünf Jahre gültig. Grundsätzlich ist der Antrag von der natürlichen Person einzubringen, auf welche die Giftbezugsbewilligung lauten soll. Es können auch Anträge von einem Betrieb für eine bestimmte Person, z.B. einem Giftbeauftragten, eingebracht werden.
nach oben
-
Voraussetzungen für die Erteilung einer Giftbezugsbewilligung
* Vollendung des 24. Lebensjahres (Ausnahmen sind vorgesehen, zB. einschlägige Fachausbildung)
nach oben
* Eigenberechtigung
* Verlässlichkeit (charakterliche und geistige Eignung, sorgfältiger und sachgerechter Umgang - ärztliche Untersuchung)
Absolvierung eines Erste-Hilfe-Kurses mit Giftteil
* Giftkurs (vom Nachweis der Absolvierung eines Giftkurses kann bei entsprechender fachlicher Qualifikation abgesehen werden)
Die Giftbezugsbewilligung ist auf Grund einer Bedarfsbegutachtung durch das Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 15 U,
von der Bezirkshauptmannschaft auszustellen.
-
Zusätzliche Themenbereiche
Wochenend-Feiertagsfahrverbot (StVO)
nach oben
Parkausweis für Behinderte (§ 29 b StVO)
Eisenbahngesetz (Anschlussbahn) Ermächtigungsurkunden für Mautaufsichtsorgane
Lawinenwarndienst
Kärntner Straßengesetz
Schifffahrtsgesetz (Schifffahrtsanlagen)
Straßenverkehrsordnung (StVO)
| Name | Funktion Zuständigkeit |
Tel. / Mobil / Fax | Stock/Zi. Hausplan |
Detail | |
|---|---|---|---|---|---|
| Geier Silvia |
Leiterin Verkehrsrecht |
Tel.: Mobil: Fax: |
|
EG / 1 | Detail |
| Grohmann Eva |
Kanzleikraft Verkehrsrecht |
Tel.: Fax: |
|
EG / 1a | Detail |
