Pass- und Fremdenrecht
| Leitung: | Leiter Josef Plassnig | |
|---|---|---|
| Adresse: | Völkermarkter Ring 19, 9010 Klagenfurt am Wörthersee | |
| E-Mail Adresse: | bhkl.passreferat@ktn.gv.at | |
| Fax: | 050 536-64001 | |
- Allgemeines
- Aufenthaltsberechtigungen, Aufenthaltstitel,
- EWR- und Schweizer Bürger/innen zum Aufenthalt in Österreich
- Identitätsausweis
- Mega-Passjahr 2010
- Namensänderungen
- Personalausweis
- Reisepass
- Reisepassänderungen
- Religionsaustritte
- Staaten, die dem Schengener Abkommen beigetreten sind
- Wo kann ich mit einem weniger als 5 Jahre abgelaufenen Reisepass einreisen?
- Wo kann man mit einem gültigen Personalausweis einreisen?
- Zusätzliche Themenbereiche
Gerne beraten und unterstützen wir Sie in folgenden Themenbereichen
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Allgemeines
Umfangreiche Reiseinformationen (Länderprofil, Sicherheit, zuständige Vertretungsbehörden etc.) erhalten Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten.
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Aktuelle Details über Einreisebestimmungen für Österreicher finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten.
Grundsätzlich ist für eine Reise ins Ausland ein gültiger Reisepass erforderlich. Aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen besteht aber auch die Möglichkeit, in manche Länder mit einem österreichischen Personalausweis bzw. mit einem bis zu fünf Jahre abgelaufenen Reisepass einzureisen. Der Beitritt Österreichs zum Schengener Abkommen bedeutet Reisefreiheit innerhalb des Gebietes der Schengener Staaten. Das heißt die völlige Abschaffung der Kontrollen an der gemeinsamen Grenze und somit den Grenzübertritt ohne Wartezeiten und Formalitäten. Die zur Feststellung der Identität vorgeschriebenen Dokumente (Reisepass oder Personalausweis) müssen jedoch nach wie vor immer mitgeführt werden.
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EWR- und Schweizer Bürger/innen zum Aufenthalt in Österreich
EWR- bzw. Schweizer- Bürger/in haben ein Recht auf Freizügigkeit sowie ein Recht auf Aufenthalt in Österreich.
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Grundsätzlich sind Sie als EWR- bzw. Schweizer- Bürger/in, berechtigt, sich bis zu drei Monate im Bundesgebiet aufzuhalten.
Es reicht Ihre Anmeldung bei der Meldebehörde.
Gemeinschaftliches Niederlassungsrecht
Bei einer Niederlassung (Aufenthalt) von mehr als drei Monaten sind Sie verpflichtet dies der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Diese Anzeige muss spätestens nach Ablauf der drei Monate ab dem Tag Ihrer Anmeldung erfolgen.
Sie sind zur Niederlassung bzw. zum Aufenthalt berechtigt, wenn Sie:
- in Österreich Arbeitnehmer/in oder Selbständiger/e sind
- für sich und Ihre Familienangehörigen über eine ausreichende Krankenversicherung verfügen
- über ausreichende Existenzmittel verfügen
- eine Ausbildung bei einer Schule oder Bildungseinrichtung absolvieren
Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen wird Ihnen von der Behörde (Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt) eine Anmeldebescheinigung ausgestellt. Diese gilt gleichzeitig als Dokument des „Daueraufenthalts“ eines/er EWR- bzw. Schweizer- Bürgers/in.
Die nicht fristgerechte Beantragung einer Anmeldebescheinigung stellt eine Verwaltungsübertretung dar und ist entsprechend zu bestrafen.
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Staaten, die dem Schengener Abkommen beigetreten sind
Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Portugal, Schweden, Spanien, Österreich
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Aufgrund des Schengener Durchführungsübereinkommens sind nunmehr stärkere Kontrollen an der Schengener Außengrenze (Grenze zu Slowenien, Ungarn, Slowakei und Tschechien) verpflichtend vorgeschrieben und wäre es daher ratsam, sich vor dem Überqueren der Grenze über die Situation an den Grenzübergangsstellen zu informieren und gegebenenfalls, um eventuelle Wartezeiten zu verkürzen, einen weniger frequentierten Grenzübergang zu benützen.
Bedenken Sie auch, dass manche Länder bei der Einreise verlangen, dass die Gültigkeit Ihres Reisepasses nach der Ausreise noch eine bestimmte Dauer haben muss. Vor Antritt einer Reise wird empfohlen, den Kontakt mit der österreichischen Vertretungsbehörde des Reiselandes herzustellen, da diese Bestimmungen manchmal kurzfristig geändert werden.
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Wo kann ich mit einem weniger als 5 Jahre abgelaufenen Reisepass einreisen?
Belgien, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Italien, Kroatien, Liechtenstein, Luxemburg, Malta, Monaco, Niederlande, Portugal, San Marino, Schweiz, Slowenien, Spanien, Ungarn
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Wo kann man mit einem gültigen Personalausweis einreisen?
Andorra, Belgien, Deutschland, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Kroatien, Liechtenstein, Luxemburg, Malta, Monaco, Niederlande, Norwegen, Portugal, San Marino, Slowenien, Schweden, Schweiz, Spanien, Ungarn
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Zusätzliche Themenbereiche
Asylrecht
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Einreise, Grenzübertritt
Fremdenrecht
Grenzangelegenheiten
Kleiner Grenzverkehr
Meldewesen
Passwesen
Personenstandswesen
Staatsbürgerschaft (Ermittlungsverfahren)
| Name | Funktion Zuständigkeit |
Tel. / Mobil / Fax | Stock/Zi. Hausplan |
Detail | |
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| Plassnig Josef |
Leiter Pass- und Fremdenrecht |
Tel.: Fax: |
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1 / 101 | Detail |
| Dobernig Iris |
Sachbearbeiterin Aufenthaltstitel, Einwanderungen, Fremdenrecht, Fremdenpolizei |
Tel.: Fax: |
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2 / 205 | Detail |
| Messner Brunhilde |
Sachbearbeiterin Passwesen, Religionsaustritt |
Tel.: Fax: |
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1 / 102 | Detail |
| Mikosch Sophie |
Sachbearbeiterin Passwesen, Religionsaustritt |
Tel.: Fax: |
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1 / 102 | Detail |
| Pack Daniela |
Sachbearbeiterin Aufenthaltstitel, Einwanderungen, Fremdenrecht, Fremdenpolizei |
Tel.: Fax: |
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2 / 204 | Detail |
| Regitnig Carmen |
Sachbearbeiterin Aufenthaltstitel, Einwanderungen, Fremdenrecht, Fremdenpolizei |
Tel.: Fax: |
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2 / 206 | Detail |
| Woschitz Sabine |
Sachbearbeiterin Aufenthaltstitel, Einwanderungen, Fremdenrecht, Fremdenpolizei |
Tel.: Fax: |
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2 / 206 | Detail |
