KFZ/Führerscheinrecht

Leitung: Bereichsleiter Manfred Juvan
Adresse: Völkermarkter Ring 19, 9010 Klagenfurt am Wörthersee
E-Mail Adresse: bhkl.fuehrerschein@ktn.gv.at
Fax: 050 536-64070
zu den Mitarbeitern

  • Fahrschulwesen

    Fahrschulwesen - Erteilung Fahr(schul)lehrerbewilligungen und Ausdehnung auf mehrere Klassen - Erteilung der Bewilligung zum Abhalten eines Fahrschulkurses außerhalb des Standortes der Fahrschule  

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  • Führerschein - Namensänderung

    !!Achtung!! Namens- bzw. Wohnsitzänderung

    Es besteht eine gesetzliche Anzeigepflicht bei einer

    -Änderung des Familiennamens oder
    -Änderung des Ortes des Hauptwohnsitzes binnen sechs Wochen.

    Mit der Anzeige hat der FS-Besitzer seine gesetzliche Verpflichtung erfüllt. Er muss keinen Antrag auf Änderung des
    Führerscheines stellen.

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  • Führerschein mit 17 - Klasse B (vorgezogene Lenkber. L 17)

    Schüler

    - Antrag bei Fahrschule erhältlich ( früheste Antragstellung mit 15 1/2 Jahren )
    - Antragstellung mit Reisepass, Geburtsurkunde, 1 Passfoto
    - Arztgutachten durch privaten Arzt ( Liste liegt bei Fahrschule bzw. Behörde auf )
    - Nachweis über die Mindestschulung ( wird von Fahrschule ausgestellt )
    - Fahrtenbuch ist vor Antritt zur Fahrprüfung vorzulegen
    - Prüfungsgebühr ist vor Antritt zu entrichten
    - Nachweis über die Unterweisung in erster Hilfe


    Ausbilder

    Voraussetzungen:
    - innerhalb der letzten drei Jahre kein schwerer Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung
    - mindestens 7 Jahre im Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse B
    - eventuelle Nachweise über noch nicht bekannt gegebene Namensänderungen
    - Führerschein ( Kopie )
    - Zulassungsschein des PKW mit dem die Ausbildungsfahrt durchgeführt werden soll
    - Zustimmungserklärung zur Durchführung von Ausbildungsfahrten falls das Fahrzeug nicht im Besitze des Ausbildners ist
    - Fahrpraxisnachweis - es müssen die letzten drei Jahre PKW tatsächlich gelenkt worden sein.
    (Zulassungsschein oder Bestätigung durch Privatperson)

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  • Führerscheinentzug, Entziehung der Lenkerberechtigung und begleitende Maßnahmen

    Der Führerscheinentzug (Entziehung der Lenkberechtigung) wird von der Behörde verfügt, wenn eine Person nicht verkehrs- zuverlässig oder gesundheitlich nicht mehr in der Lage ist, ein Kraftfahrzeug zu lenken. Der Verlust der Verkehrszuverlässigkeit tritt vorwiegend ein bei Lenken von Kraftfahrzeugen im alkoholisierten Zustand, eklatanten Geschwindigkeitsüberschreitungen, rücksichtslosem Verhalten im Straßenverkehr, unterwegs als "Geisterfahrer". Bei Entziehungen von 18 Monaten oder darüber kann eine Lenkberechtigung nur mehr neu erteilt werden, wozu eine neuerliche praktische Fahrprüfung abzulegen ist.

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  • Probefahrtkennzeichen

    Probefahrtkennzeichen Ausstellung eines Bescheides zur Durchführung von Probefahrten, nach Vorlage einer Bestätigung durch die Wirtschaftskammer (Sektion Verkehr) -  Bestätigung des Finanzamtes über die Steuer ID Nummer in Kopie sowie des Gewerbescheines in Kopie - Gebühr € 93,60

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  • Scheckkartenführerschein

    Alle Informationen dazu über die Internetseite des Verkehrsministeriums

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  • Taxilenker - Ausweis

    Voraussetzungen:

    - Antragstellung - formlos bei der Behörde, die nach dem Ort, in dem die Taxilenkertätigkeit ausgeübt werden soll,
    örtlich in Betracht kommt
    - Lenkberechtigung Klasse "B"
    - keine Probezeit mehr
    - Nachweis dass mindestens im Jahr davor regelmäßig KFZ tatsächlich gelenkt wurden
    - Mindestalter 20 Jahre
    - körperliche Leistungsfähigkeit zum Verladen von Gepäck und Unterstützung körperlich behinderter Fahrgäste.
    - Vertrauenswürdigkeit innerhalb der letzten fünf Jahre muß nachweislich gegeben sein.
    - Zeugnis über Ortskenntnisse, Betriebsordnung, einschlägige Gewerbevorschriften etc.
    - Nachweis über lebensrettende Sofortmaßnahmen am Ort des Verkehrsunfalles im Ausmaß von mindestens sechs Stunden.
    - Gebühr € 50,40

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  • Übungsfahrten - Bewilligung § 122

    Ein Bewerber um eine Lenkberechtigung darf Übungsfahrten nur in Begleitung eines Besitzers einer Lenkberechtigung
    durchführen, der dafür eine Bewilligung der Behörde besitzt.

    Voraussetzungen:

    - innerhalb der letzten drei Jahre kein schwerer Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung
    - mindestens 7 Jahre im Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse "B"
    - eventuelle Nachweise über noch nicht bekanntgegebene Namensänderungen
    - Führerschein ( Kopie )
    - Zulassungsschein des PKW's mit dem die Übungsfahrt durchgeführt werden soll
    - Überprüfungsbefund des PKW's ( von ARBÖ, ÖAMTC oder Amt der Kärntner Landesregierung ) ob dieses
    - Fahrzeug zur Durchführung von Übungsfahrten geeignet ist
    - Zustimmungserklärung zur Durchführung von Übungsfahrten falls das Fahrzeug nicht im Besitze des Ausbildners ist
    - Fahrpraxisnachweis - es müssen die letzten drei Jahre PKW tatsächlich gelenkt worden sein.( Zulassungsschein oder
    Bestätigung durch Privatperson)

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  • Zusätzliche Themenbereiche

    Führerschein - Nachschulungen
    KFZ - Überprüfungen
    Schülertransporte - Ausweis
    Zulassung - Auskünfte

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Name Funktion
Zuständigkeit
Tel. / Mobil / Fax Stock/Zi.
Hausplan
Detail
Juvan Manfred Bereichsleiter
Verwaltungsstrafrecht, Verkehrs- und Kraftfahrwesen
Tel.:
Fax:
050 536-64071
050 536-64070
1 / 115  Detail 
Baumgartner Alexandra Kanzleikraft
Führerschein
Tel.:
Fax:
050 536-64073
050 536-64070
1 / 114  Detail 
Gasser Barbara Kanzleikraft
Führerschein
Tel.:
Fax:
050 536-64076
050 536-64070
1 / 114  Detail 
Reitzl Claudia Sachbearbeiterin
Verwaltungsstrafrecht, Verkehrs- und Kraftfahrwesen
Tel.:
Fax:
050 536-64075
050 536-64070
1 / 113  Detail 
Sommerauer Karl Sachbearbeiter
Kraftfahrwesen, Begutachtungsplaketten
Tel.:
Fax:
050 536-64072
050 536-64070
1 / 116  Detail 
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