Forstrecht

Leitung: Bereichsleiterin Mag. Michaela Trötzmüller
Adresse: Völkermarkter Ring 19, 9010 Klagenfurt am Wörthersee
E-Mail Adresse: bhkl.forstrecht@ktn.gv.at
Fax: 050 536-64001
zu den Mitarbeitern

  • Bringung von Forstprodukten

    Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Forstbehörde die Benutzung fremder Grundstücke zur Durchführung der Holzlieferung und Bewirtschaftung gestatten.

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  • Durchführung von Rodungsverhandlungen

    Erforderliche Unterlagen:

    - Antrag
    - Lageplan (3-fach)
    - Grundbuchsauszug
    - Anrainerverzeichnis

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  • Fischergastkarte

    Fischergastkarten dürfen vom Fischereiausübungsberechtigten an Fischergäste weitergegeben werden. Fischergastkarten gelten für das gesamte Landesgebiet und entweder für die Dauer einer Woche oder für die Dauer von vier Wochen. Formulare für die Fischergastkarten sind dem Fischereiausübungsberechtigten von der BH auf Antrag auszufolgen. Formulare dürfen nur in dem Kalenderjahr an Fischergäste weitergegeben werden, in dem sie von der BH dem Fischereiausübungsberechtigten ausgefolgt worden sind. Der Fischereiausübungsberechtigte hat innerhalb von vier Wochen nach Ablauf des Kalenderjahres der BH eine Aufstellung der von ihm im abgelaufenen Kalenderjahr ausgegebenen Fischergastkarten vorzulegen. Gleichzeitig hat der Fischereiausübungsberechtigte der BH nicht weitergegebene Formulare für Fischergastkarten zurückzustellen. Die Fischergastkartenabgabe ist vor der Weitergabe der Fischergastkarte an den Fischergast zu entrichten und vom Fischereiausübungsberechtigten einzuheben. Der Fischereiausübungsberechtigte hat die Einnahmen aus der Fischergastkartenabgabe innerhalb von vier Wochen nach dem Ablauf des Kalenderjahres an das Land Kärnten abzuführen.

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  • Fischerkarte

    Das Kärntner Fischereigesetz, verlautbart im LGBl. Nr. 62/2000, 35. Stück, tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft. Durch diese Gesetzesvorschrift erfolgt eine Neuordnung der Fischerei in Kärnten, die neben den Fischereiberechtigten auch die Inhaber bzw. Bewerber von Fischerkarten betrifft. Bei der erstmaligen Antragstellung auf Ausstellung einer Jahresfischerkarte hat der Antragsteller, abgesehen von den persönlichen Voraussetzungen, auch einen Nachweis über die fachliche Eignung zu erbringen.


    Die fachliche Eignung gilt unter anderem als erbracht, wenn der Antragsteller

    * eine schriftliche Bestätigung über die Teilnahme an einer mindestens achtstündigen Unterweisung vorlegt, die die erforderlichen
    Kenntnisse zur Ausübung des Fischfanges nachweist, oder  während der letzten zehn Jahre vor der Antragstellung durch drei aufeinanderfolgende Jahre eine Jahresfischerkarte eines anderen Landes oder eine gleichartige Berechtigung eines Mitgliedstaates der EU oder des EWR besessen hat und überdies die
    erforderlichen Kenntnisse der fischerei-, naturschutz- und tierschutzrechtlichen Vorschriften des Landes Kärnten durch eine schriftliche Bestätigung über die Teilnahme an einer mindestens vierstündigen Unterweisung nachweist.


    Unterweisung:
    Die Unterweisung für die Ausstellung der ersten Jahresfischerkarte wird von der Kärntner Landesfischereivereinigung, vertreten durch Herrn Mag. Eduard Blatnik, Etruskerweg 60, 9073 Viktring, durchgeführt.

    Für Forstwirte, Förster, Berufsjäger, Fischereifacharbeiter, land- und forstwirtschaftliche Facharbeiter mit Zusatzprüfung über die Fischereiwirtschaft und Fischereimeister mit abgeschlossener Berufsausbildung, gilt der Nachweis als erbracht. Minderjährige bis zehn Jahren darf keine Jahresfischerkarte ausgestellt werden; Minderjährige bis 14 Jahren nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.


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  • Fischerkarten und Fischergastkarten - Gebühren

    Gebühren für Fischerkarte- Erstantrag:
    € 14,30 feste Gebühren Bund
    €   3,90 feste Gebühr für Beilage
    €   8,60 Pauschalbetrag-Land
    € 28,25 Fischerkartenabgabe

    Gebühren für Fischerkarte in Folge:
    € 28,25 jährlich

    Gebühren für Fischergastkarte:
    € 14,30 feste Gebühren Bund für Antrag
    €   8,60 Pauschalbetrag-Land
    €   4,52 Fischergastkartenabgabe (Geltungsdauer: eine Woche)
    € 11,30 Fischergastkartenabgabe (Geltungsdauer: vier Wochen)

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  • Genehmigung von Fischereipachtverträgen

    Pachtverträge bedürfen der Schriftform und sind binnen 2 Wochen nach ihrem Abschluss vom Pächter der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

    Sie haben zu enthalten:

    - Namen und Anschrift des Verpächters
    - Namen und Anschrift des Pächters
    - Bezeichnung, Größe und Grenzbeschreibung des Fischereirevieres
    - Pachtdauer (= 10 Jahre)
    - Pachtzins und den Zeitpunkt seiner Erlegung

    Pächter:

    Muss bereits seit mindestens 3 Jahren ununterbrochen Inhaber einer Jahresfischerkarte sein
    Österreichischer Staatsbürger

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  • Umwandlung von landwirtschaftlichen Flächen in Wald

    Sind innerhalb eines 30 m breiten Streifens angrenzend an landwirtschaftliche Grundstücke bewilligungspflichtig.

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  • Wald-/Schutzwaldfeststellung


    Bestehen Zweifel, ob eine Fläche Wald oder Schutzwald ist, kann die Behörde über Antrag oder von Amts wegen eine entsprechende Feststellung treffen. Wald ist (unabhängig von der Bezeichnung im Kataster oder Flächenwidmungsplan) dann gegeben, wenn die Bestockung mit bestandesbildenden Forstgewächsen eine Fläche von 1000 m² Ausmaß bei einer Mindestbreite von 10 m erreicht. Bei Neubewaldungsflächen (Selbstanflug) muß eine Überschirmung von 50 % gegeben sein.                                                                                                                                                                           

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  • zusätzliche Themenbereiche

    Gesundheits- und Sanitätswesen / rechtlich

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Name Funktion
Zuständigkeit
Tel. / Mobil / Fax Stock/Zi.
Hausplan
Detail
Trötzmüller Michaela, Mag. Bereichsleiterin
Forstrecht, Baurecht, Natur- und Umweltschutz
Tel.:
Fax:
050 536-64201
050 536-64001
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Schaban Sabine
Sekretariat - Forstrecht, Jagd, Fischerei
Tel.:
Fax:
050 536-64202
050 536-64001
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