Forstrecht
| Leitung: | Bereichsleiterin Mag. Michaela Trötzmüller | |
|---|---|---|
| Adresse: | Völkermarkter Ring 19, 9010 Klagenfurt am Wörthersee | |
| E-Mail Adresse: | bhkl.forstrecht@ktn.gv.at | |
| Fax: | 050 536-64001 | |
- Bannlegung
- Bestellung von Forstschutzorgane
- Bewilligung oder Anmeldung von Fällungen
- Bewilligung oder Anmeldung von Forststraßen
- Bewilligung oder Anmeldung von Rodungen
- Bringung von Forstprodukten
- Bringungsgenossenschaften
- Campingwesen
- Durchführung von Rodungsverhandlungen
- Einräumung von forstlichen Bringungsrechten
- Fischereiaufsichtsorgan - Bestellung
- Fischereikataster
- Fischereiverwalter - Bestellung
- Fischergastkarte
- Fischerkarte
- Fischerkarten und Fischergastkarten - Gebühren
- Forstrechtliches Feststellungsverfahren
- Genehmigung von Fischereipachtverträgen
- Gesundheitsrecht
- Jagdschutzorgane - Bestätigung und Angelobung
- Rodung - rechtlich
- Sammlungswesen
- Umwandlung von landwirtschaftlichen Flächen in Wald
- Wald-/Schutzwaldfeststellung
- Waldteilung
- Wildbäche
- zusätzliche Themenbereiche
Gerne beraten und unterstützen wir Sie in folgenden Themenbereichen
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Bringung von Forstprodukten
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Forstbehörde die Benutzung fremder Grundstücke zur Durchführung der Holzlieferung und Bewirtschaftung gestatten.
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Durchführung von Rodungsverhandlungen
Erforderliche Unterlagen:
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- Antrag
- Lageplan (3-fach)
- Grundbuchsauszug
- Anrainerverzeichnis
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Fischergastkarte
Fischergastkarten dürfen vom Fischereiausübungsberechtigten an Fischergäste weitergegeben werden. Fischergastkarten gelten für das gesamte Landesgebiet und entweder für die Dauer einer Woche oder für die Dauer von vier Wochen. Formulare für die Fischergastkarten sind dem Fischereiausübungsberechtigten von der BH auf Antrag auszufolgen. Formulare dürfen nur in dem Kalenderjahr an Fischergäste weitergegeben werden, in dem sie von der BH dem Fischereiausübungsberechtigten ausgefolgt worden sind. Der Fischereiausübungsberechtigte hat innerhalb von vier Wochen nach Ablauf des Kalenderjahres der BH eine Aufstellung der von ihm im abgelaufenen Kalenderjahr ausgegebenen Fischergastkarten vorzulegen. Gleichzeitig hat der Fischereiausübungsberechtigte der BH nicht weitergegebene Formulare für Fischergastkarten zurückzustellen. Die Fischergastkartenabgabe ist vor der Weitergabe der Fischergastkarte an den Fischergast zu entrichten und vom Fischereiausübungsberechtigten einzuheben. Der Fischereiausübungsberechtigte hat die Einnahmen aus der Fischergastkartenabgabe innerhalb von vier Wochen nach dem Ablauf des Kalenderjahres an das Land Kärnten abzuführen.
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Fischerkarte
Das Kärntner Fischereigesetz, verlautbart im LGBl. Nr. 62/2000, 35. Stück, tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft. Durch diese Gesetzesvorschrift erfolgt eine Neuordnung der Fischerei in Kärnten, die neben den Fischereiberechtigten auch die Inhaber bzw. Bewerber von Fischerkarten betrifft. Bei der erstmaligen Antragstellung auf Ausstellung einer Jahresfischerkarte hat der Antragsteller, abgesehen von den persönlichen Voraussetzungen, auch einen Nachweis über die fachliche Eignung zu erbringen.
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Die fachliche Eignung gilt unter anderem als erbracht, wenn der Antragsteller
* eine schriftliche Bestätigung über die Teilnahme an einer mindestens achtstündigen Unterweisung vorlegt, die die erforderlichen
Kenntnisse zur Ausübung des Fischfanges nachweist, oder während der letzten zehn Jahre vor der Antragstellung durch drei aufeinanderfolgende Jahre eine Jahresfischerkarte eines anderen Landes oder eine gleichartige Berechtigung eines Mitgliedstaates der EU oder des EWR besessen hat und überdies die
erforderlichen Kenntnisse der fischerei-, naturschutz- und tierschutzrechtlichen Vorschriften des Landes Kärnten durch eine schriftliche Bestätigung über die Teilnahme an einer mindestens vierstündigen Unterweisung nachweist.
Unterweisung:
Die Unterweisung für die Ausstellung der ersten Jahresfischerkarte wird von der Kärntner Landesfischereivereinigung, vertreten durch Herrn Mag. Eduard Blatnik, Etruskerweg 60, 9073 Viktring, durchgeführt.
Für Forstwirte, Förster, Berufsjäger, Fischereifacharbeiter, land- und forstwirtschaftliche Facharbeiter mit Zusatzprüfung über die Fischereiwirtschaft und Fischereimeister mit abgeschlossener Berufsausbildung, gilt der Nachweis als erbracht. Minderjährige bis zehn Jahren darf keine Jahresfischerkarte ausgestellt werden; Minderjährige bis 14 Jahren nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
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Fischerkarten und Fischergastkarten - Gebühren
Gebühren für Fischerkarte- Erstantrag:
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€ 14,30 feste Gebühren Bund
€ 3,90 feste Gebühr für Beilage
€ 8,60 Pauschalbetrag-Land
€ 28,25 Fischerkartenabgabe
Gebühren für Fischerkarte in Folge:
€ 28,25 jährlich
Gebühren für Fischergastkarte:
€ 14,30 feste Gebühren Bund für Antrag
€ 8,60 Pauschalbetrag-Land
€ 4,52 Fischergastkartenabgabe (Geltungsdauer: eine Woche)
€ 11,30 Fischergastkartenabgabe (Geltungsdauer: vier Wochen)
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Genehmigung von Fischereipachtverträgen
Pachtverträge bedürfen der Schriftform und sind binnen 2 Wochen nach ihrem Abschluss vom Pächter der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
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Sie haben zu enthalten:
- Namen und Anschrift des Verpächters
- Namen und Anschrift des Pächters
- Bezeichnung, Größe und Grenzbeschreibung des Fischereirevieres
- Pachtdauer (= 10 Jahre)
- Pachtzins und den Zeitpunkt seiner Erlegung
Pächter:
Muss bereits seit mindestens 3 Jahren ununterbrochen Inhaber einer Jahresfischerkarte sein
Österreichischer Staatsbürger
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Umwandlung von landwirtschaftlichen Flächen in Wald
Sind innerhalb eines 30 m breiten Streifens angrenzend an landwirtschaftliche Grundstücke bewilligungspflichtig.
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Wald-/Schutzwaldfeststellung
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Bestehen Zweifel, ob eine Fläche Wald oder Schutzwald ist, kann die Behörde über Antrag oder von Amts wegen eine entsprechende Feststellung treffen. Wald ist (unabhängig von der Bezeichnung im Kataster oder Flächenwidmungsplan) dann gegeben, wenn die Bestockung mit bestandesbildenden Forstgewächsen eine Fläche von 1000 m² Ausmaß bei einer Mindestbreite von 10 m erreicht. Bei Neubewaldungsflächen (Selbstanflug) muß eine Überschirmung von 50 % gegeben sein.
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zusätzliche Themenbereiche
Gesundheits- und Sanitätswesen / rechtlich
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| Name | Funktion Zuständigkeit |
Tel. / Mobil / Fax | Stock/Zi. Hausplan |
Detail | |
|---|---|---|---|---|---|
| Trötzmüller Michaela, Mag. |
Bereichsleiterin Forstrecht, Baurecht, Natur- und Umweltschutz |
Tel.: Fax: |
|
4 / 408 | Detail |
| Schaban Sabine |
Sekretariat - Forstrecht, Jagd, Fischerei |
Tel.: Fax: |
|
4 / 407 | Detail |
