Baurecht, Umwelt u. Naturschutz
| Leitung: | Leiterin Birgit Sitter | |
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| Adresse: | Völkermarkter Ring 19, 9010 Klagenfurt am Wörthersee | |
| E-Mail Adresse: | bhkl.baurecht@ktn.gv.at | |
| Fax: | 05 0536 64001 | |
- Abfallwirtschaft
- Ausländergrunderwerb
- Baugrundstücksverkehr
- Baurecht und Bauaufsicht
- Grundverkehr - allgemein
- Grundverkehrskommission
- Kärntner Bauordnung
- Natur- und Umweltschutz
- Naturschutzgenehmigungen
- Zusätzliche Themenbereiche
Gerne beraten und unterstützen wir Sie in folgenden Themenbereichen
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Abfallwirtschaft
Ziel ist die Vermeidung, Verwertung und ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen, gefährlichen Abfällen und Altölen. Die
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Vollziehung des Abfallwirtschaftsrechtes wird von verschiedenen Behörden wahrgenommen. Die Aufgaben der Bezirkshauptmannschaft liegen speziell in der Festlegung der Abfalleigenschaft bzw. Abfallart bestimmter Sachen, Erteilung von Aufträgen zur gesetzlichen Behandlung von Abfällen, Durchführung von Kontrollen betreffend die Einhaltung abfallwirtschaftsrechtlicher Vorschriften, Bewilligung von öffentlichen Sammelstellen und von abfall-produzierenden Anlagen.
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Baurecht und Bauaufsicht
Baubehörde I. Instanz ist grunddsätzlich der Bürgermeister der jeweiligen Gemeinde. Die Bezirkshauptmannschaft ist
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Baubehörde u. a. bei bundeseigenen Gebäuden und solchen Bauvorhaben, deren Immissionen sich auch auf Gebiete
außerhalb des Gemeindegebietes erstrecken.
Die Bezirkshauptmannschaft ist Aufsichtsbehörde hinsichtlich der Gemeinden beim Vollzug der Kärntner Bauordnung 1996.
Das Aufsichtsrecht beinhaltet im Wesentlichen ein Auskunftsrecht gegenüber der Gemeinde und Befugnisse zur Wahrung eines rechtmäßigen Vollzuges des Baurechtes durch die Gemeinden.
Die Bezirkshauptmannschaft erteilt auch Auskünfte in baurechtlichen Angelegenheiten.
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Kärntner Bauordnung
Für Gebäude und bauliche Anlagen, die im Auftrag der Republik Österreich errichtet werden (Bahn, Bundesheer, etc.), ist die Bezirkshauptmannschaft als Baubehörde tätig. Ebenso, wenn sich ein Projekt eines privaten Bauherrn über die Gemeindegrenze hinaus, also über zwei Gemeinden, erstreckt. Weiters obliegt der Bezirkshauptmannschaft die Genehmigung der Bebauungspläne.
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Natur- und Umweltschutz
In der Kärntner Landesverfassung ist ausdrücklich verankert, dass das Land und die Gemeinden durch Schutz und Pflege der Umwelt die Lebensbedingungen für die gegenwärtigen und die künftigen Generationen von Kärnten zu sichern haben. Dieses Ziel verfolgt - neben vielen Schutzbestimmungen in anderen Rechtsmaterien - insbesondere das Kärntner Naturschutzgesetz.
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A) Landesweite Bewilligungspflicht für:
- Alle Arten von Einbauten und Anlagen in Seen
- Gewinnung von Sand, Schotter, Steinen etc.
- Schlepplifte und Seilbahnen
B) In der freien Landschaft (= Bereich außerhalb geschlossener Siedlungen) sind bewilligungspflichtig:
Ablagerungsplätze, Lagerplätze
Abgrabungen und Anschüttungen bestimmten Ausmaßes bzw. bestimmter ökologischer Auswirkungen
Aufbereitungsanlagen für Lehm, Sand, Schotter, Gestein, Mischgut, u.a.
bestimmte Eingriffe in Teiche und sonstige stehende Gewässer
Eingriffe in natürliche und naturnah erhaltene Fließgewässer (z.B. Aufstau, Verlegung, Verrohrung, Aus- und Einleitungen)
Motocross-, Autocross-, Trialstrecken
Schitrassen, Sommerrodelbahnen, Golf-, Tennis- und Flugplätze
Errichtung von Gebäuden und baulichen Anlagen auf als "Grünland" gewidmeten Flächen (laut Flächenwidmungsplan!)
Werbeanlagen aller Art
Verkaufsstände und Verkaufswagen
C) Allgemeiner und besonderer Tier- und Pflanzenartenschutz
Generell dürfen wildwachsende Pflanzen weder mutwillig beschädigt noch vernichtet werden. Freilebende Tiere dürfen von gewissen Ausnahmen abgesehen, weder mutwillig beunruhigt, verfolgt, verletzt oder getötet werden.
Im Rahmen des besonderen Tierarten- und Pflanzenschutzes werden alle erdenkliche Formen der Zerstörung und
Gefährdung von Arten, sei es durch unmittelbaren Eingriff oder auch durch beeinträchtigende Eingriffe in deren Lebensraum, unter Verbot gestellt.
Der Schutzstatus wird in der Tierartenschutzverordnung bzw. Pflanzenartenschutzverordnung näher definiert und
umschrieben. In Kärnten gibt es eine Rote Liste der gefährdeten Tierarten.
D) Verboten sind:
Generell jegliche beeinträchtigende Eingriffe in Feuchtgebiete und Alpinregionen;
Ausnahmen vom Verbot können bei Vorliegen wichtiger öffentlicher Interessen auf Antrag erteilt werden.
Die Bewilligungen sind schriftlich, unter Vorlage von Projektsunterlagen (Pläne, Beschreibungen, Eigentumsnachweis,
Zustimmungserklärung) in zweifacher Ausfertigung zu beantragen.
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Zusätzliche Themenbereiche
Ausstellung von Ermächtigungsurkunden
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Berg- und Schiführer
Denkmalschutz
Flüssiggasanlagen - baurechtlich
Gasanlagen - baurechtlich
Gemeindeplanungsgesetz
Immissionsschutzgesetz - Luft
Luftreinhaltung
Ortsbildpflege
Raumordnung - Raumplanung
Schlepplifte - naturschutzrechlich
Seilbahnen - naturschutzrechtlich
Schluchtenführer
| Name | Funktion Zuständigkeit |
Tel. / Mobil / Fax | Stock/Zi. Hausplan |
Detail | |
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| Sitter Birgit |
Leiterin Baurecht, Natur- und Umweltschutz |
Tel.: Fax: |
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4 / 405 | Detail |
| Obweger Christine |
Kanzleikraft Baurecht, Umwelt- und Naturschutz |
Tel.: Fax: |
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4 / 406 | Detail |
