Kraftfahrrecht / Führerscheine

Leitung: Bereichsleiterin Heidemarie Petz
Adresse: Tiroler Straße 16, 9800 Spittal an der Drau
E-Mail Adresse: bhsp.kfz@ktn.gv.at
Fax: 050 536-62338
zu den Mitarbeitern

  • Erteilung einer Lenkberechtigung

    Ein Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung darf nur gestellt werden, wenn der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz in Österreich hat. Anträge auf Erteilung einer Lenkberechtigung sind über eine Fahrschule einzubringen. Dem Antrag sind Geburtsurkunde,
    Heiratsurkunde, Meldezettel und 2 Lichtbilder beizulegen.
    Der Führerschein kann nach Ablegung der Fahrprüfung unter Vorlage der Bescheinigung über die Absolvierung des Erste-Hilfe-
    Kurses speziell für lebensrettende Sofortmaßnahmen am Ort des Verkehrsunfalles bei der Führerscheinstelle abgeholt werden.

    Hinweis:
    Ein amtlicher Lichtbildausweis (Reisepass oder Personalausweis) ist - sollte dieser noch nicht vorgelegt worden sein - zur Identitätsprüfung vorzulegen.

    Lenkberechtigungen für die Klassen A B C und D unterliegen ab der erstmaligen Erteilung einer Probezeit von 2 Jahren. Wenn der Besitzer einer Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung begeht, ist von der Behörde eine Nachschulung anzuordnen. Kommt der Verpflichtete dieser Anordnung nicht innerhalb von 4 Monaten nach, wird der Führerschein bis zur Befolgung der Anordnung entzogen. Mit jedem derartigen Verstoß verlängert sich die Probezeit um 1 Jahr.
    Ein Bewerber um eine Lenkberechtigung für die Klasse B kann die theoretische und praktische Ausbildung in einer Fahrschule mit dem vollendeten 16. Lebensjahr beginnen, wenn er eine vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B beantragt.

    Bei einem zeitlich befristeten Führerschein ist darauf zu achten, dass der Ablauf der Frist nicht übersehen wird, da ansonsten die Lenkberechtigung automatisch erlischt. Sollten nach Ablauf dieser Frist weitere 18 Monate verstreichen, ist bei Wiederteilung der Lenkberechtigung eine praktische Fahrprüfung abzulegen.
    Besitzer einer Lenkerberechtigung für die Gruppe C, die vor dem 01.11.1997 erteilt wurde, haben sich zwischen dem 45. und 48. Lebensjahr einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

    Duplikate:
    Ein neuer Führerschein ist auf Antrag auszustellen, wenn das Abhandenkommen des Führerscheines glaubhaft gemacht wurde oder der Führerschein ungültig ist (ein Führerschein ist ungültig, wenn die behördlichen Eintragungen, Unterschriften oder
    Stempel unkenntlich geworden sind, das Lichtbild fehlt oder den Besitzer nicht mehr einwandfrei erkennen lässt, oder Beschädigungen oder Merkmale seine Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit in Frage stellen. (Gebühren: € 45,60)

    Jeder Führerscheinbesitzer hat eine Änderung seines Familiennamens oder eine Änderung des Ortes seines Hauptwohnsitzes binnen 6 Wochen der nunmehr zuständigen Führerscheinbehörde anzuzeigen.

    100 Jahre nach Erteilung erlischt die Lenkberechtigung

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  • Führerscheinverlust

    Bei Verlust oder Diebstahl des Führerscheines ist bei der nächsten Polizeidienststelle Anzeige zu erstatten. Die ausgestellte Bestätigung gilt als Führerscheinersatz für die Dauer von vier Wochen.

    Gleichzeitig ist mit dieser Bestätigung unter Beibringung zweier Lichtbilder bei der Behörde um die Ausstellung eines Duplikat-
    Führerscheines anzusuchen.

    Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol:

    Höchstens 0,1 Promille (Blutalkoholwert) bzw. 0,05 mg/l (Atemalkoholwert) ist vorge-schrieben für:

    Lenker von Kraftfahrzeugen in der Probezeit
    Bewerber um eine Lenkberechtigung bei Fahrten im Zuge der Ausbildung
    Besitzer einer Lenkberechtigung der Klasse F bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres
    Begleiter bei Ausbildungsfahrten
    Bewerber bei Ausbildungsfahrten
    Lenker von Kraftfahrzeugen der Klasse C über 7,5 t HG
    Besitzer eines Mopedausweises, die das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
    Fahrlehrer
    Begleiter von Übungsfahrten
    Ausbildner bei Lehrfahrten

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  • Kennzeichen-Einziehungen

    Bei Nichtbezahlung der Versicherungsprämie für die Haftpflichtversicherung müssen die Kennzeichentafeln zwangsweise eingezogen werden. Die Betroffenen haben neben dem Risiko, ohne Versicherungsschutz ihr Kraftfahrzeug zu betreiben, noch zusätzlich mit ei-nem Kennzeichenentzugs- und Strafverfahren zu rechnen.

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  • Mopedausweis

    Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet, acht Unterrichtseinheiten theoretische Schulung absolviert, ausreichende theoretische Kenntnisse nachgewiesen haben, noch keinen Mopedausweis besitzen und weiters kein Lenkverbot besteht, ist auf Antrag ein Mo-pedausweis auszustellen, wenn der Arbeitgeber oder die Schule bestätigt, dass ihm für die Fahrt von seinem Wohnort zu seiner Ausbildungs- oder Arbeitsstätte keine oder auf Grund des Fahrplanes unzumutbare öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung stehen und eine Einwilligungserklärung der Erziehungsberechtigten vorgelegt wird. (Gebühren € 36,50)

    Ansonsten ist das Mindestalter für die Erlangung eines Mopedausweises das vollendete 16. Lebensjahr.

    Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge:
    Das Lenken eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges ist ab 01.07.2001 nur mehr dann zulässig, wenn der Lenker das 16. Lebensjahr vollendet hat und einen Mopedausweis mit der Eintragung „Vierrädriges Leichtkraftfahrzeug“ besitzt.

    Bei Personen, die das 24. Lebensjahr vollendet haben, entfällt der Nachweis der theoretischen Schulung.

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  • Verlust von Kennzeichen

    Bei Verlust oder Diebstahl von Kennzeichentafeln ist unverzüglich Anzeige bei der nächsten Polizeiinspektion zu erstatten. Innerhalb der nächsten 8 Tage ist es erlaubt, provisorische Ersatznummern zu verwenden. Danach ist eine beliehene Zuslassungsstelle (Versicherungsanstalt) aufzusuchen.

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  • Wunschkennzeichen

    Für die Bestellung eines Wunschkennzeichens ist ein Antrag, ein Meldenachweis, bzw. bei jurisitischen Personen und Einzelfirmen ein Gewerbeschein notwendig notwendig und die entsprechende Gebühr von insgesamt € 172,20 zu entrichten. Das Recht auf Zulassung des gekauften Wunschkennzeichens besteht 15 Jahre. Eine Freihaltung nach der Abmeldung kann für 6 Monate erfolgen.

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  • Zulassung von Kraftfahrzeugen

    Diese werden seit 15.11.1999 nicht mehr von der hiesingen Verwaltungsbehörde, sondern von hiezu ermächtigten Zulassungsstel-
    len (Versicherungsanstalt), durchgeführt.

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Petz Heidemarie Bereichsleiterin
rechtliche Angelegenheiten des Kraftfahr- und Führerscheinwesens und der Fremdenpolizei
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