Verkehrswesen
| Leitung: | Leiter Ing. Joachim KERSCHBAUMER | |
|---|---|---|
| Adresse: | Meister-Friedrich-Straße 4, 9500 Villach | |
| E-Mail Adresse: | bhvl.verkehr@ktn.gv.at | |
| Fax: | 050 536-61172 | |
- Anschlussbahnen (Eisenbahnrecht)
- Ausweis Feuerwehr
- Ausweis für Behinderte (§ 29 b StVO 1960)
- Ausweis Schülerlotse
- Baustellen (Arbeiten auf und neben der Straße)
- Böllerschießen
- Böllerschießen (neu seit 04.01.2010)
- Feuerwerke (seit 04.01.2010 - neues Pyrotechnikgesetz)
- Hinweistafeln
- kleines Glücksspiel
- Lautsprecherwerbung
- Radfahrausweis
- Sammlungen
- Sportliche Veranstaltungen auf Straßen
- Straßenverkehr
- Transparente
- Veranstaltungen
- Veranstaltungen auf Seen und Flüssen
- Verbote und Beschränkungen
- Vereine (seit 01.07.2002 neues Vereinsgesetz in Kraft)
- Vereinswesen
- Zivilflugplätze
- Zusätzlicher Themenbereich
Gerne beraten und unterstützen wir Sie in folgenden Themenbereichen
-
Anschlussbahnen (Eisenbahnrecht)
Die Bezirksverwaltungsbehörde erteilt die zum Bau und Betrieb einer Anschlussbahn erforderlichen Genehmigungen (eisenbahnrechtliche Baugenehmigung und Betriebsbewilligung).
nach oben
-
Baustellen (Arbeiten auf und neben der Straße)
Alle Arbeiten auf oder neben Bundes- oder Landesstraßen, durch die der Straßenverkehr beeinträchtigt wird, müssen von der Bezirkshauptmannschaft genehmigt werden.
nach oben
Der Antrag auf diese straßenbehördliche Genehmigung hat Art und Umfang, Zeitdauer und die Benennung eines verantwortlichen Bauführers zu enthalten.
-
Böllerschießen (neu seit 04.01.2010)
Das Böllerschießen ist nur unter Verwendung von Böller-(Salut-)Kanonen mit Böllerpatronen und auf Grund einer behördlichen Bewilligung zu feierlichen Anlässen, bei denen das Böllerschießen Brauchtum darstellt, gestattet.
nach oben
Voraussetzungen: 18. Lebensjahr vollendet
Verlässlichkeit
schießtechnische Kenntnisse
-
Feuerwerke (seit 04.01.2010 - neues Pyrotechnikgesetz)
Kosten > Was kostet wieviel ?
nach oben
Eine Bewilligung ist erforderlich für Feuerwerke der Klasse F3 und F4 (Mittel- und Großfeuerwerke). Die Bewilligung wird auf Antrag Personen erteilt, welche das 18. Lebensjahr vollendet haben, sowie die erforderliche Verlässlichkeit und einen Pyrotechnikausweis besitzen.
-
Hinweistafeln
Werbungen und Ankündigungen neben Straßen sind außerhalb von Ortsgebieten und innerhalb von 100 m neben der Straße verboten. Ausnahmen werden unter bestimmten Voraussetzungen erteilt. Wird Bundes- oder Landesstraßengrund in Anspruch genommen, so sind auch hiefür Benützungsbeiträge zu entrichten.
nach oben
-
Lautsprecherwerbung
Die Bewilligung hiezu erteilt die Bezirkshauptmannschaft auf Ansuchen. Dieses hat die Straßen, die mit dem Lautsprecherwagen befahren werden sollen, das Fahrzeug mit Kennzeichen, Zeitdauer und Zweck zu enthalten.
nach oben
-
Sammlungen
Sammlungen Eine Sammlung im Sinne des Sammlungsgesetzes ist jede an eine Mehrzahl von Personen gerichtete Aufforderung, unentgeltlich und freiwillige Sach- und Geldleistungen zu erbringen oder für gemeinnützige oder wohltätige Zwecke Gegenstände anzukaufen oder Waren zu bestellen. Ansuchen um Erteilung einer Sammlungsbewilligung sind spätestens vier Wochen vor dem beabsichtigten Beginn der Sammlung bei der örtlich zuständigen Behörde einzubringen, und zwar:
nach oben
a) beim Bürgermeister (bei Sammlungen, die sich auf das Gebiet einer Gemeinde beschränken und deren Ergebnis innerhalb der selben Gemeinde verwendet werden soll oder für Zwecke bestimmt ist, die dieser Gemeinde zugute kommen),
b) bei der Bezirksverwaltungsbehörde (bei Sammlungen, die sich auf das Gebiet eines politischen Bezirkes beschränken).
c) In allen übrigen Fällen bei der Landesregierung.
-
Sportliche Veranstaltungen auf Straßen
Wer auf der Straße sportliche Veranstaltungen, wie Wettlaufen, Wettfahren usw. durchführen will, bedarf hiezu der Bewilligung der Behörde.
nach oben
Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Veranstaltung die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit nicht wesentlich beeinträchtigt und schädliche Einwirkungen auf die Bevölkerung und die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe nicht zu erwarten sind.
-
Straßenverkehr
Straßenverkehr Die Bezirkshauptmannschaft ist Straßenaufsichtsbehörde und somit zuständig für die Wahrung der Leichtigkeit, Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs, für die Erlassung von Verkehrsverboten und Verkehrsbeschränkungen, Erlassung von Bescheiden für Ausnahmegenehmigungen, Bewilligungen, Verbote und dgl., soferne von der jeweiligen Maßnahme Bereiche der Bezirkshauptmannschaft Villach betroffen sind.
nach oben
-
Transparente
Transparente Das Anbringen von Transparenten über Straßen bedarf einer Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft nach straßenpolizeilichen unter Umständen auch nach naturschutzgesetzlichen Gesichtspunkten. Erforderlich sind die Antragstellung bei der Bezirkshauptmannschaft und auch die Zustimmung des in Frage kommenden Grundeigentümers (Straßenverwaltung).
nach oben
-
Veranstaltungen
Veranstaltungen Veranstaltungen im Sinne des Kärntner Veranstaltungsgesetzes sind alle öffentlichen Theatervorstellungen, Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen. Eine Bewilligung der Landesregierung ist erforderlich für
nach oben
a) Zirkus, Variete, Revue-Veranstaltungen und ähnliches
b) Theatervorstellungen (ausgenommen jene, an denen nur Laiendarsteller mitwirken) anmeldepflichtige Veranstaltungen, soferne sie im
Umherziehen betrieben werden
c) die Aufstellung und der Betrieb von Spielapparaten (mehr als 3) und Geldspielapparaten
d) Tombolaspiele, Betrieb von Sportplätzen, weiters für Betätigungen, bei denen sich Menschen an einem Seil o.ä. durch die Luft bewegen,
wie Bungy-Jumping u.ä.
e) Veranstaltungen mit Go-Carts, Bikes u.ä. Alle übrigen Veranstaltungen sind beim Bürgermeister der Gemeinde des Veranstaltungsortes,
bei Veranstaltungen, die sich geografisch über das Gebiet der Gemeinde hinaus erstrecken, bei der zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörde anzumelden.
-
Veranstaltungen auf Seen und Flüssen
Wassersportveranstaltungen (wie Segelregatten, Wasserschibewerbe, Showbewerbe), Wasserfeste und ähnliche Veranstaltungen, die zu einer Ansammlung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern führen oder welche die Schifffahrt behindern können, bedürfen neben einer Bewilligung nach dem Kärntner Veranstaltungsgesetz auch einer schifffahrtsrechtlichen Bewilligung (Schifffahrtsgesetz, Seen- und Flussverkehrsordnung). Eine Bewilligung ist auch für Übungen und Proben für solche Veranstaltungen notwendig.
nach oben
Voraussetzung für die Erteilung ist u.a. die Zustimmung des Gewässereigentümers, die Sicherstellung einer geringstmöglichen Umweltbelastung und die größtmöglichste Sorgfaltsachtung auf den Fischbestand.
-
Vereine (seit 01.07.2002 neues Vereinsgesetz in Kraft)
Ein Verein ist ein freiwilliger, auf Dauer angelegter, auf Grund von Statuten organisierter Zusammenschluss mindestens zweier Personen. Er darf nicht auf Gewinn berechnet sein.
nach oben
Vereinsstatuten, die vor dem 01.07.2002 verfasst wurden, sind soweit erforderlich, bis spätestens 30.06.2006 an die neuen Bestimmungen anzupassen.
Musterstatuten und Formulare sind im Internet abrufbar.
http://www.bmi.gv.at/cms/bmi_vereinswesen/
Merkblatt für Vereine:
(download)
-
Zivilflugplätze
Zivilflugplätze, für die keine Betriebspflicht besteht und die nicht von allen Teilnehmern am Luftverkehr unter den gleichen Bedingungen benützt werden können, sind Privatflugplätze, für die eine Bewilligung der Bezirksverwaltungs-behörde erforderlich ist.
nach oben
Die Antragstellung auf Erteilung einer Zivilflugplatzbewilligung hat nach den Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu erfolgen.
-
Zusätzlicher Themenbereich
- Schifffahrtsanlagen
nach oben
| Name | Funktion Zuständigkeit |
Tel. / Mobil / Fax | Stock/Zi. Hausplan |
Detail | |
|---|---|---|---|---|---|
| KERSCHBAUMER Joachim, Ing. |
Leiter Verkehrsrecht |
Tel.: Fax: |
|
1 / 34 | Detail |
| TRINKER Andrea |
Sekretariat |
Tel.: Fax: |
|
1 / 33 | Detail |
