Verkehrswesen

Leitung: Leiter Ing. Joachim KERSCHBAUMER
Adresse: Meister-Friedrich-Straße 4, 9500 Villach
E-Mail Adresse: bhvl.verkehr@ktn.gv.at
Fax: 050 536-61172
zu den Mitarbeitern

  • Anschlussbahnen (Eisenbahnrecht)

    Die Bezirksverwaltungsbehörde erteilt die zum Bau und Betrieb einer Anschlussbahn erforderlichen Genehmigungen (eisenbahnrechtliche Baugenehmigung und Betriebsbewilligung).

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  • Baustellen (Arbeiten auf und neben der Straße)

    Alle Arbeiten auf oder neben Bundes- oder Landesstraßen, durch die der Straßenverkehr beeinträchtigt wird, müssen von der Bezirkshauptmannschaft genehmigt werden.
    Der Antrag auf diese straßenbehördliche Genehmigung hat Art und Umfang, Zeitdauer und die Benennung eines verantwortlichen Bauführers zu enthalten.

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  • Böllerschießen (neu seit 04.01.2010)

    Das Böllerschießen ist nur unter Verwendung von Böller-(Salut-)Kanonen mit Böllerpatronen und auf Grund einer behördlichen Bewilligung zu feierlichen Anlässen, bei denen das Böllerschießen Brauchtum darstellt, gestattet.

    Voraussetzungen: 18. Lebensjahr vollendet
                                       Verlässlichkeit
                                       schießtechnische Kenntnisse

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  • Feuerwerke (seit 04.01.2010 - neues Pyrotechnikgesetz)

    Kosten > Was kostet wieviel ?
    Eine Bewilligung ist erforderlich für Feuerwerke der Klasse F3 und F4 (Mittel- und Großfeuerwerke). Die Bewilligung wird auf Antrag Personen erteilt, welche das 18. Lebensjahr vollendet haben, sowie die erforderliche Verlässlichkeit und einen Pyrotechnikausweis besitzen.

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  • Hinweistafeln

    Werbungen und Ankündigungen neben Straßen sind außerhalb von Ortsgebieten und innerhalb von 100 m neben der Straße verboten. Ausnahmen werden unter bestimmten Voraussetzungen erteilt. Wird Bundes- oder Landesstraßengrund in Anspruch genommen, so sind auch hiefür Benützungsbeiträge zu entrichten.

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  • Lautsprecherwerbung

    Die Bewilligung hiezu erteilt die Bezirkshauptmannschaft auf Ansuchen. Dieses hat die Straßen, die mit dem Lautsprecherwagen befahren werden sollen, das Fahrzeug mit Kennzeichen, Zeitdauer und Zweck zu enthalten.

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  • Sammlungen

    Sammlungen Eine Sammlung im Sinne des Sammlungsgesetzes ist jede an eine Mehrzahl von Personen gerichtete Aufforderung, unentgeltlich und freiwillige Sach- und Geldleistungen zu erbringen oder für gemeinnützige oder wohltätige Zwecke Gegenstände anzukaufen oder Waren zu bestellen. Ansuchen um Erteilung einer Sammlungsbewilligung sind spätestens vier Wochen vor dem beabsichtigten Beginn der Sammlung bei der örtlich zuständigen Behörde einzubringen, und zwar:
    a) beim Bürgermeister (bei Sammlungen, die sich auf das Gebiet einer Gemeinde beschränken und deren Ergebnis innerhalb der selben Gemeinde verwendet werden soll oder für Zwecke bestimmt ist, die dieser Gemeinde zugute kommen),
    b) bei der Bezirksverwaltungsbehörde (bei Sammlungen, die sich auf das Gebiet eines politischen Bezirkes beschränken).
    c) In allen übrigen Fällen bei der Landesregierung.

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  • Sportliche Veranstaltungen auf Straßen

    Wer auf der Straße sportliche Veranstaltungen, wie Wettlaufen, Wettfahren usw. durchführen will, bedarf hiezu der Bewilligung der Behörde.
    Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Veranstaltung die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit nicht wesentlich beeinträchtigt und schädliche Einwirkungen auf die Bevölkerung und die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe nicht zu erwarten sind.

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  • Straßenverkehr

    Straßenverkehr Die Bezirkshauptmannschaft ist Straßenaufsichtsbehörde und somit zuständig für die Wahrung der Leichtigkeit, Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs, für die Erlassung von Verkehrsverboten und Verkehrsbeschränkungen, Erlassung von Bescheiden für Ausnahmegenehmigungen, Bewilligungen, Verbote und dgl., soferne von der jeweiligen Maßnahme Bereiche der Bezirkshauptmannschaft Villach betroffen sind.

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  • Transparente

    Transparente Das Anbringen von Transparenten über Straßen bedarf einer Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft nach straßenpolizeilichen unter Umständen auch nach naturschutzgesetzlichen Gesichtspunkten. Erforderlich sind die Antragstellung bei der Bezirkshauptmannschaft und auch die Zustimmung des in Frage kommenden Grundeigentümers (Straßenverwaltung).

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  • Veranstaltungen

    Veranstaltungen Veranstaltungen im Sinne des Kärntner Veranstaltungsgesetzes sind alle öffentlichen Theatervorstellungen, Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen. Eine Bewilligung der Landesregierung ist erforderlich für
    a) Zirkus, Variete, Revue-Veranstaltungen und ähnliches 
    b) Theatervorstellungen (ausgenommen jene, an denen nur Laiendarsteller mitwirken) anmeldepflichtige Veranstaltungen, soferne sie im
         Umherziehen betrieben werden
    c) die Aufstellung und der Betrieb von Spielapparaten (mehr als 3) und Geldspielapparaten
    d) Tombolaspiele, Betrieb von Sportplätzen, weiters für Betätigungen, bei denen sich Menschen an einem Seil o.ä. durch die Luft bewegen,
         wie Bungy-Jumping u.ä.
    e) Veranstaltungen mit Go-Carts, Bikes u.ä. Alle übrigen Veranstaltungen sind beim Bürgermeister der Gemeinde des Veranstaltungsortes,
         bei Veranstaltungen, die sich geografisch über das Gebiet der Gemeinde hinaus erstrecken, bei der zuständigen
         Bezirksverwaltungsbehörde anzumelden.

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  • Veranstaltungen auf Seen und Flüssen

    Wassersportveranstaltungen (wie Segelregatten, Wasserschibewerbe, Showbewerbe), Wasserfeste und ähnliche Veranstaltungen, die zu einer Ansammlung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern führen oder welche die Schifffahrt behindern können, bedürfen neben einer Bewilligung nach dem Kärntner Veranstaltungsgesetz auch einer schifffahrtsrechtlichen Bewilligung (Schifffahrtsgesetz, Seen- und Flussverkehrsordnung). Eine Bewilligung ist auch für Übungen und Proben für solche Veranstaltungen notwendig.
    Voraussetzung für die Erteilung ist u.a. die Zustimmung des Gewässereigentümers, die Sicherstellung einer geringstmöglichen Umweltbelastung und die größtmöglichste Sorgfaltsachtung auf den Fischbestand.

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  • Vereine (seit 01.07.2002 neues Vereinsgesetz in Kraft)

    Ein Verein ist ein freiwilliger, auf Dauer angelegter, auf Grund von Statuten organisierter Zusammenschluss mindestens zweier Personen. Er darf nicht auf Gewinn berechnet sein.

    Vereinsstatuten, die vor dem 01.07.2002 verfasst wurden, sind soweit erforderlich, bis spätestens 30.06.2006 an die neuen Bestimmungen anzupassen.

    Musterstatuten und Formulare sind im Internet abrufbar.
    http://www.bmi.gv.at/cms/bmi_vereinswesen/

    Merkblatt für Vereine:
    (download)

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  • Zivilflugplätze

    Zivilflugplätze, für die keine Betriebspflicht besteht und die nicht von allen Teilnehmern am Luftverkehr unter den gleichen Bedingungen benützt werden können, sind Privatflugplätze, für die eine Bewilligung der Bezirksverwaltungs-behörde erforderlich ist.

    Die Antragstellung auf Erteilung einer Zivilflugplatzbewilligung hat nach den Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu erfolgen.

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  • Zusätzlicher Themenbereich

    • Schifffahrtsanlagen

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KERSCHBAUMER Joachim, Ing. Leiter
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