Strafen
| Leitung: | Bereichsleiter Karl KNAPP | |
|---|---|---|
| Adresse: | Meister-Friedrich-Straße 4, 9500 Villach | |
| E-Mail Adresse: | bhvl.strafen@ktn.gv.at | |
| Fax: | 050 536-61341 | |
- Alkohol am Steuer - Strafen
- Allgemeine Rechtsauskünfte
- Amtshilfe und Vertretung als belangte Behörde
- Anonymverfügung
- Ordentliches Strafverfahren mit zus. Verfahrensschritten
- Ordentliches Strafverfahren ohne zus. Verfahrensschritte
- Organmandat (Organstrafverfügung)
- Straferkenntnis
- Strafverfügung
- Strafvollzug
- Verhalten bei Verkehrsunfällen
- Verwaltungsverfahren
- Zahlungserleichterung
- Zusätzliche Themenbereiche
Gerne beraten und unterstützen wir Sie in folgenden Themenbereichen
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Alkohol am Steuer - Strafen
Ein Kraftfahrzeug darf nur in Betrieb genommen oder gelenkt werden, wenn beim Lenker der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 0,5 g/l (0,5 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt. Bestimmungen, die für den betreffenden Lenker geringere Alkoholgrenzwerte festsetzen, bleiben unberührt.
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Wer entgegen dieser Bestimmung ein Kraftfahrzeug in Betrieb nimmt oder lenkt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von € 300,-- bis € 3.700,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Strafbemessung sind auch der Grad der Alkoholisierung und die Häufigkeit der Verstöße zu berücksichtigen.
Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von € 800,-- bis € 3.700,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt [0,8 g/l (0,8 Promille oder mehr, aber weniger als 1,2 g/l (1,2 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft 0,4 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,6 mg/l] .
Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von € 1.200,-- bis € 4.400,-- Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.
Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von € 1.600,-- bis € 5.900,-- Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,
a) wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder
mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt,
b) wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt
untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der
ärztlichen Untersuchung unterzieht,
c) (Verfassungsbestimmung) wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, sich Blut abnehmen zu lassen.
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Anonymverfügung
Diese ist an den Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges gerichtet, der zunächst (noch) nicht als Beschuldigter gilt. Sie ist daher nicht mit der gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Strafverfügung zu verwechseln. Hinsichtlich der Vorgangsweise des Adressaten einer Anonymverfügung (das ist der Zulassungsbesitzer) gilt Ähnliches wie beim Organmandat, d.h.: Auch hier ist es am besten, den Strafbetrag zu bezahlen, wenn keine Aussicht besteht, die Beschuldigung widerlegen zu können. Andererseits hat man auch bei der Anonymverfügung wie beim Organmandat den Vorteil der Anonymität; sie richtet sich ja nicht gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten. Der Zulassungs-besitzer wird auch wenn er den Strafbetrag einzahlt nicht als Beschuldigter bzw. Bestrafter angesehen und demnach auch nicht als solcher bei der Behörde vorgemerkt.
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Daher wurde bestimmt, dass gegen die Anonymverfügung kein Rechtsmittel zulässig ist. Ein Rechtsmittel wäre auch sinnlos, da die Anonymverfügung ohnedies gegenstandslos wird, wenn nicht binnen vier Wochen die Einzahlung des Strafbetrages (mittels des beigegebenen Beleges) erfolgt.
Ähnlich wie beim Organmandat gilt auch hier: Glaubt man, unschuldig zu sein, so unterlässt man einfach die Einzahlung der in der Anonymverfügung vorgeschriebenen Strafe. Damit wird wie bereits erwähnt nach vier Wochen die Anonymverfügung gegenstandslos und die Behörde hat nunmehr den Schuldigen auszuforschen, d.h. eine Lenker-erhebung durchzuführen und sodann das Strafverfahren gegen den ausgeforschten Lenker einzuleiten (eine Strafverfügung gegen ihn zu erlassen).
In diesem Verfahren allerdings nunmehr ohne Anonymität hat dann der Beschuldigte alle Möglichkeiten der Rechtfertigung bzw. Verteidigung (z. B. Beweisanträge zu stellen).
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Organmandat (Organstrafverfügung)
Wenn jemand wirklich schuldig ein Verkehrsdelikt begangen hat, wird es im Allgemeinen am Besten sein, der Aufforderung des Polizeiorganes nachzukommen, an Ort und Stelle das Organmandat zu bezahlen. Damit ist die Sache erledigt und man bleibt dabei anonym. Ähnliches gilt für das an der Windschutzscheibe vorgefundene Organmandat (samt Erlagschein); dazu die dringende Empfehlung, die Einzahlung mittels des Originalerlagscheines - nicht mittels Banküberweisung - vorzunehmen (um Schwierigkeiten zu vermeiden).
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Glaubt man aber, zu Unrecht beanstandet worden zu sein, und besteht Aussicht darauf, sich im Verfahren rechtfertigen zu können, so soll die Bezahlung des Organmandates verweigert werden und es damit auf eine Anzeige bzw. Lenkererhebung ankommen lassen.
Wurde ein Organmandat bezahlt, besteht danach keine Anfechtungsmöglichkeit mehr. Es gibt eben gegen das Organmandat kein Rechtsmittel; man kann nur seine Annahme bzw. Bezahlung mit den oben erwähnten Folgen verweigern.
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Straferkenntnis
Das Rechtsmittel gegen das im ordentlichen Verfahren erlassene Straferkenntnis ist die Berufung die binnen zwei Wochen nach Zustellung (im Falle bloß mündlicher Verkündung ab dieser) eingebracht werden kann. Die Ausführungen zum Einspruch gegen die Strafverfügung hinsichtlich der Fälle von postamtlichen Hinterlegungen und von Fristversäumnissen gelten sinngemäß auch für die Berufung gegen das Straferkenntnis. Die Berufung geht an den Unabhängigen Verwaltungssenat.
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Die Berufung ist innerhalb der erwähnten zwei Wochen bei der Behörde die das Straferkenntnis erlassen hat schriftlich oder mündlich (aber nicht telefonisch) aber auch nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel telegraphisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (z.B. Fax, E-Mail) einzubringen. Um eine Berufung mündlich anzubringen, muss man sich zur Behörde begeben, wo über die Berufung eine Niederschrift aufgenommen wird.
Die Berufung hat das Straferkenntnis zu bezeichnen, gegen das sie sich richtet (z.B.: Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft ...................... vom................ Zahl: ............... ) und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten (das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages entfällt im Falle einer mündlichen Berufung). Das Berufungsverfahren findet grundsätzlich, sofern die Berufung nicht (aus formalen Gründen) zurückzuweisen ist oder nicht bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass das angefochtene Erkenntnis aufzuheben ist, in Form einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beim Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten, 9020 Klagenfurt, Völkermarkter Ring 25, statt, auf die allerdings verzichtet werden kann.
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Strafverfügung
Das Rechtsmittel gegen die Strafverfügung ist der Einspruch, der binnen zwei Wochen nach Zustellung erhoben werden kann. Zu beachten ist, dass das für den Beginn der Einspruchsfrist maßgebliche Datum der Zustellung nicht immer das gleiche ist wie jenes des tatsächlichen Empfanges. Im Falle der immerhin häufiger vorkommenden postamtlichen Hinterlegung gilt nämlich die Sendung bereits damit, d.h. mit dem ersten Tag, an dem sie von der Post zur Abholung bereitgehalten wird, als zugestellt. In einem solchen Fall ist Vorsicht am Platz (womöglich nicht bis zum letzten Tag der Frist warten), um nicht eventuell die Einspruchsfrist zu versäumen. Ein verspäteter Einspruch kann nicht mehr behandelt werden (er muss zurückgewiesen werden). Der Einspruch ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat. Er kann schriftlich oder mündlich (aber nicht telefonisch) eingebracht werden. Um einen Einspruch mündlich zu erheben, muss man sich zur Behörde begeben, wo über den Einspruch eine Niederschrift aufgenommen wird.
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Im Einspruch kann man (aber man muss nicht) seine Gründe und eventuell auch die der Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.
In formaler Hinsicht genügt es an sich, zu sagen: ,,Ich erhebe Einspruch gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft (Bezeichnung der Behörde) vom ............ Zl: ..............". Da jedoch der Einspruch als Rechtfertigung gilt, ist es empfehlenswert, gleich hier die Gründe vorzubringen und nicht erst auf das ordentliche Verfahren zu warten. Ein solches ordentliches Verfahren - bei der Erlassung einer Strafverfügung handelt es sich hingegen um ein abgekürztes Verfahren wird nach einem rechtzeitig eingebrachten Einspruch und dem dadurch bewirkten Außerkrafttreten der Strafverfügung eingeleitet.
In diesem ordentlichen Verfahren hat dann der Beschuldigte Gelegenheit, sich entsprechend zu rechtfertigen und Beweisanträge zu stellen. Als dessen Ergebnis kann es zu einer Einstellung des Verfahrens (den Begriff des ,,Freispruchs" kennt das Verwaltungsstrafrecht nicht) oder zu einem Straferkenntnis (dazu kommen noch eigene Ausführungen) kommen.
Wird aber im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder der Kosten angefochten, so tritt die Strafverfügung nicht außer Kraft, d.h. die Entscheidung über die Schuldfrage wird damit rechtskräftig; über das angefochtene Strafausmaß bzw. die Kostenfrage hat dann die Behörde, welche die Strafverfügung erlassen hat, mit einem eigenen Bescheid abzusprechen, wobei sie jedoch keine höhere Strafe verhängen darf. Dieser Bescheid kann allerdings wieder mit Berufung beim Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) angefochten werden.
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Verhalten bei Verkehrsunfällen
Wenn Sie ursächlich an einem Verkehrsunfall beteiligt (in ihn verwickelt) sind:
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1) wenn Sie ein Fahrzeug lenken, sofort anhalten
2) Unfallstelle absichern
3) an der Feststellung des Sachverhaltes mitwirken
Sind Personen verletzt oder sind Personenverletzungen zu befürchten (z.B. wenn ein Fußgänger oder ein Radfahrer niedergestoßen wurde) sofort die nächste Polizeidienststelle verständigen. Verlassen Sie sich nie auf die Aussage eines Beteiligten, er sei nicht verletzt oder darauf, dass jemand anders die Polizei verständigen würde. Bringen Sie auch keinesfalls einen Verletzten von der Unfallstelle weg, ehe die Polizei eingetroffen ist. Nur so können Sie eine Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung und einen Versicherungsregress abwenden.
Leisten Sie im Ihnen möglichen Ausmaß Hilfe oder sorgen Sie unverzüglich für fremde Hilfe.
Ist nur Sachschaden entstanden, weisen Sie durch Vorzeigen Ihres Führerscheines dem Geschädigten Ihren Namen und Ihre Anschrift nach. Lassen Sie sich vom Unfallgegner ebenfalls Namen und Anschrift nachweisen.
Bei Parkschäden genügt der Zettel an der Windschutzscheibe nicht. Verständigen Sie ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle.
Tun Sie dies auch, wenn ein vollständiger Nachweis von Namen und Adresse eines Unfallgegners aus irgendwelchen Gründen nicht möglich oder nicht erfolgt ist.
Wenn Sie eine Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (Verkehrszeichen, Leitschiene, Leitpflock usw.) durch einen Unfall beschädigt haben, ist ebenfalls die Verständigung der Polizei unumgänglich.
Haben Sie die Polizei nach einem Sachschadenunfall verständigt, obwohl der Nachweis der Identität möglich gewesen wäre, haben die Organe der Dienststelle auf Verlangen Meldungen über diesen Verkehrsunfall entgegenzunehmen. Für diese Meldungen ist eine Gebühr von 36 Euro einzuheben.
Auf Wunsch erhalten Sie oder jede andere Person, die diese Gebühr entrichtet, eine Ausfertigung des erstatteten Unfallberichtes.
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Zahlungserleichterung
Über Antrag kann eine Ratenzahlung bewilligt werden. Erfolgsaussichten bestehen jedoch nur dann, wenn sich der/die Bestrafte in einer nachweislichen finanziellen Notlage befindet und die Bezahlung der Strafe eine Bedrohung für den notwendigen Lebensunterhalt darstellen würde.
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Zusätzliche Themenbereiche
- Angelegenheiten der Wirtschaftspolizei
- Ausstellung von Ermächtigungsurkunden für Organe der öffentlichen Aufsicht
- Berichtspflicht hinsichtlich der
Kontrolle einschlägiger EU-Verordnungen - Einbringung der Gebühr bei Verkehrsunfällen
- Evidenthaltung von allgemeinen Polizeiberichten
- Mitwirkung in Angelegenheiten der Strafjustiz
- Überwachung der Preisauszeichnung
| Name | Funktion Zuständigkeit |
Tel. / Mobil / Fax | Stock/Zi. Hausplan |
Detail | |
|---|---|---|---|---|---|
| KNAPP Karl |
Bereichsleiter P - S |
Tel.: Fax: |
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2 / 5 | Detail |
| KAZIANKA Herbert |
Vertretung G - L |
Tel.: Fax: |
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2 / 10 | Detail |
| FEISTRITZER Yvonne |
Sekretariat |
Tel.: Fax: |
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| HOCHKOFLER Elfriede |
Sekretariat |
Tel.: Fax: |
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2 / 6 | Detail |
| HRADETZKY Gerda |
Sekretariat |
Tel.: Fax: |
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2 / 12 | Detail |
| KATHOLNIG Joachim |
Sachbearbeiter und Preiskontrollorgan A - E, U - Z |
Tel.: Fax: |
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2 / 8 | Detail |
| MÜLLNERITSCH Anita |
Sekretariat |
Tel.: Fax: |
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2 / 11 | Detail |
| ODER Maria |
Sekretariat |
Tel.: Fax: |
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2 / 7 | Detail |
| PETER David |
Sekretariat |
Tel.: Fax: |
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2 / 12 | Detail |
| WALLUSCHNIG Daniela |
Sachbearbeiterin F, M, N, O, T |
Tel.: Fax: |
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2 / 14 | Detail |
| WIEGELE Sonja |
Sekretariat |
Tel.: Fax: |
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2 / 13 | Detail |
| WULZ Karin |
Sachbearbeiterin Strafvollzug |
Tel.: Fax: |
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2 / 12a | Detail |
