KFZ / Führerscheine
| Leitung: | Bereichsleiterin Christa RIEDER | |
|---|---|---|
| Adresse: | Meister-Friedrich-Straße 4, 9500 Villach | |
| E-Mail Adresse: | bhvl.verkehr@ktn.gv.at | |
| Fax: | 050 536-61172 | |
- Ärztliches Gutachten
- Fahrlehrer - Erteilung der Berechtigung
- Fahrschulbetrieb - Genehmigung
- Fahrschule - persönliche Voraussetzungen für eine Bewilligung
- Fahrschullehrer - Erteilung der Berechtigung
- Führerschein - befristet
- Führerschein - Duplikat
- Führerschein - Entzug
- Führerschein - Erwerb
- Führerschein - Probe
- Führerschein - Vormerksystem
- Führerschein mit 17 - vorgezogene Lenkberechtigung
- Gurtenpflicht - Befreiung
- Mehrphasenführerschein - Ausbildung
- Mopedausweis
- Mopedfahrverbot
- Probefahrt- und Deckkennzeichen
- Scheckkartenführerschein
- Schülertransportausweis
- Sturzhelmpflicht - Befreiung
- Taxiausweis
- Überprüfung von Kraftfahrzeugen
- Übungsfahrten (Bewilligung) § 122 KFG
- Verlust des Typenscheines
- Warnwestenpflicht
- Wunschkennzeichen
- Zulassung von Kraftfahrzeugen und Anhängern
- Zusätzliche Themenbereiche
Gerne beraten und unterstützen wir Sie in folgenden Themenbereichen
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Ärztliches Gutachten
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Fahrlehrer - Erteilung der Berechtigung
Die Berechtigung als Fahrlehrer an einer Fahrschule praktischen Unterricht zu erteilen, darf nur Personen erteilt werden, die die im § 109 Abs. 1 lit b und g KFG angeführten Voraussetzungen erfüllen.
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Fahrschulbetrieb - Genehmigung
Voraussetzung zur Erteilung der Genehmigung für den Betrieb einer Fahrschule ist das Vorhandensein der erforderlichen Räume, Lehrbehelfe und Schulfahrzeuge. Schulfahrzeuge müssen hinsichtlich ihrer Bauart, ihrer Abmessungen, ihrer höchsten zulässigen Gesamtgewichte und Achslasten und ihrer Ausrüstung den allgemein im Verkehr verwendeten Fahrzeugen der in Betracht kommenden Klasse oder Unterklasse entsprechen.
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Fahrschule - persönliche Voraussetzungen für eine Bewilligung
Eine Fahrschulbewilligung kann nur natürlichen Personen und nur Personen erteilt werden,
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a) die österreichische Staatsbürger sind und das 27. Lebensjahr vollendet haben,
b) vertrauenswürdig sind,
c) die Leistungsfähigkeit der Fahrschule gewährleisten können,
d) auch im Hinblick auf die Lage ihres Hauptwohnsitzes die unmittelbare persönliche Leitung erwarten lassen,
e) das Diplom der Fakultät für Maschinenbau oder für Elektronik einer österreichischen Technischen Universität oder das Diplom einer Fachhochschule für Maschinenbau oder für Elektronik besitzen oder die Reifeprüfung an einer österreichischen Höheren technischen Lehranstalt maschinen- oder elektrotechnischer Richtung bestanden haben,
f) eine Fahrschullehrerberechtigung für die in Betracht kommenden Klassen oder Unterklassen von Kraftfahrzeugen besitzen,
g) seit mindestens drei Jahren eine Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse von Kraftfahrzeugen besitzen, dass sie mindestens ein Jahr lang Fahrzeuge dieser Klassen tatsächlich gelenkt haben und je ein Lehrplanseminar pro Klasse bei den zur Ausbildung von Fahrschullehrern ermächtigten Einrichtungen absolviert haben. Dieses Lehrplanseminar ist nicht erforderlich bei Personen, die bereits über eine Fahrpraxis von mindestens drei Jahren mit solchen Fahrzeugen verfügen. Sie dürfen nicht wegen schwerer Verstöße gegen kraftfahrrechtliche oder straßenpolizeiliche Vorschriften bestraft worden sein. Bei Bewerbern um eine Fahrschulbewilligung für die Klasse D ist jedoch nur eine Lenkpraxis mit Fahrzeugen der Klasse C, sofern sie nicht auch in eine andere Klasse oder Unterklasse fallen, erforderlich,
h) glaubhaft machen, dass sie innerhalb der letzten zehn Jahre mindestens fünf Jahre für Besitzer eines in der lit.e angeführten Diplome drei Jahre lang als Fahrschullehrer die für das Ausbilden von Lenkern erforderlichen Erfahrungen auf dem Gebiete des Kraftfahrwesens erworben haben, und
i) die erforderliche Absolvierung eines Unternehmerseminares im Ausmaß von mindestens 160 Stunden nachweisen; dies gilt jedoch nicht für Personen, die die Reifeprüfung an einer Handelsakademie erfolgreich abgelegt haben, oder die über ein Diplom der Wirtschaftsuniversität verfügen, oder die die Unternehmerprüfung in einem anderen Gewerbebereich erfolgreich abgeschlossen haben; und die
j) noch keine Fahrschulbewilligung besitzen; dies gilt nicht für die Ausdehnung auf weitere Klassen oder Unterklassen am genehmigten Standort.
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Fahrschullehrer - Erteilung der Berechtigung
Die Berechtigung, als Fahrschullehrer an einer Fahrschule theoretischen und praktischen Unterricht zu erteilen, darf nur Personen erteilt werden, bei denen die im § 109 Abs. 1 lit. b und g KFG angeführten Voraussetzungen vorliegen und die ein in Österreich gültiges Reifeprüfungszeugnis besitzen oder jedenfalls während des letzen Jahres und insgesamt mindestens fünf Jahre lang während der letzten acht Jahre vor der Einbringung des Antrages als Fahrlehrer tätig waren.
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Führerschein - befristet
Bei einem befristeten Führerschein muss darauf geachtet werden, dass der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Frist eingebracht wird, ansonsten die Lenkberechtigung erlischt.
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Erforderliche Unterlagen:
Geburtsurkunde (Heiratsurkunde)
Reisepass
1 Foto
Meldezettel
Führerschein
Bei der Verlängerung oder Aufhebung der Befristung wird ein neuer Führerschein ausgestellt.
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Führerschein - Duplikat
Ein Führerschein ist ungültig, wenn behördliche Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unleserlich sind, das Lichtbild beschädigt ist oder den Besitzer nicht mehr erkennen lässt.
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In diesem Falle ist umgehend ein neuer Führerschein bei der Bezirkshauptmannschaft zu beantragen.
Erforderliche Unterlagen:
Geburtsurkunde (Heiratsurkunde)
Reisepass
1 Foto
Meldezettel
Verlustbestätigung oder Führerschein
ggf. Nachweis zur Eintragung eines akademischen Grades
Bei Verlust oder Diebstahl des Führerscheines ist eine Anzeige bei einer Polizeiinspektion zu erstatten. Mit der darüber ausgestellten Bestätigung können Kraftfahrzeuge noch vier Wochen gelenkt werden. Jedenfalls ist nach der Anzeigenerstattung bei der Behörde umgehend die Ausstellung eines Duplikatführerscheines zu beantragen, da behördliche Erhebungen durchgeführt werden müssen.
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Führerschein - Entzug
Der Führerscheinentzug (Entziehung der Lenkberechtigung) wird von der Behörde verfügt, wenn eine Person nicht verkehrszuverlässig oder gesundheitlich nicht mehr in der Lage ist, ein Kraftfahrzeug zu lenken.
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Der Verlust der Verkehrszuverlässigkeit tritt vorwiegend ein bei Lenken von Kraftfahrzeugen im alkoholisierten Zustand, eklatanten Geschwindigkeitsüberschreitungen, rücksichtslosem Verhalten im Straßenverkehr, unterwegs als "Geisterfahrer".
Bei Entziehungen von 18 Monaten oder darüber kann eine Lenkberechtigung nur mehr neu erteilt werden, wozu eine neuerliche Fahrprüfung abzulegen ist.
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Führerschein - Probe
Bei Probeführerscheininhabern hat die Behörde eine Nachschulung anzuordnen, wenn innerhalb der Probezeit ein schwerer Verstoß gemäß den straßenpolizeilichen Vorschriften gesetzt oder gegen die Alkoholbestimmungen verstoßen wird. Gleichzeitig verlängert sich die Probezeit um ein weiteres Jahr.
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Bei Nichtbefolgung der Anordnung der Nachschulung entzieht die Behörde die Lenkberechtigung.
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Führerschein mit 17 - vorgezogene Lenkberechtigung
Bereits mit dem vollendeten 16. Lebensjahr kann mit der theoretischen und praktischen Ausbildung für den B-Führerschein begonnen werden.
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Für den Nachweis der Fahrpraxis müssen danach Ausbildungsfahrten mit einer vorher bestimmten Vertrauensperson absolviert werden.
Der Antrag ist über eine Fahrschule bei der Behörde einzubringen.
Erforderliche Unterlagen:
Geburtsurkunde (Heiratsurkunde)
Reisepass
1 Foto
Meldezettel
zusätzlich in Fotokopie: Führerschein der Begleitperson(en)
Zulassungsschein(e)
Die Fahrprüfung kann frühestens mit Vollendung des 17. Lebensjahres, 3.000 km Fahrpraxis, sowie einer Perfektionsschulung in der Fahrschule abgelegt werden.
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Mehrphasenführerschein - Ausbildung
Ab 1.1.2003 gibt es in Österreich die Mehrphasenausbildung im Zuge des Erwerbes einer Lenkberechtigung, die im wesentlichen besagt, dass innerhalb von 2 bis 4 Monaten nach der Prüfung die erste Perfektionsfahrt, innerhalb von 3 bis 9 Monaten nach der Prüfung ein Fahrsicherheitstraining und am selben Tag ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch und zwischen sechs und 12 Monaten die 2. Perfektionsfahrt zu absolvieren ist. Nach diesen erfolgreich abgelegten Schritten ist die Mehrphasenausbildung beendet. Bei Fehlen eines Moduls gehen die behördlichen Sanktionen über Fristsetzungen, die fehlenden Module innerhalb einer bestimmten Zeit (4 Monate) nachzuholen, sowie die Probezeit zu verlängern, bis hin zum Entzug der Lenkberechtigung.
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Mopedausweis
Wird nach einer Ausbildung und Ablegung einer Prüfung von Fahrschulen, ARBÖ, ÖAMTC und Kuratorium für Verkehrssicherheit ausgestellt.
Die Kosten hiefür sind bei o.a. Stellen zu erfragen.
Unter bestimmten Voraussetzungen wird auch ab dem 15. Lebensjahr ein Mopedausweis ausgestellt. Voraussetzung ist die Einwilligung des Erziehungsberechtigten, sowie eine praktische Schulung und Ablegung der Prüfung.
Ein Mopedausweis ist auch für Lenker von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen (Mikro-Cars) mit der Eintragung "vierrädriges Leichtkraftfahrzeug" erforderlich, sofern der Lenker nicht über eine Lenkberechtigung verfügt.
Voraussetzung: Nachweis der Absolvierung einer theoretischen und praktischen Schulung,
bei Personen die das 24. Lebensjahr vollendet haben, nur praktischen Schulung.
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Mopedfahrverbot
Bei Vorliegen der unter der Rubrik "Führerschein (Entzug)" dargestellten Gründe spricht die Behörde ein sog. "Mopedfahrverbot" aus, welches das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen umfasst.
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Probefahrt- und Deckkennzeichen
Probefahrtkennzeichen bekommen Werkstätten, KFZ-Betriebe von der Bezirkshauptmannschaft bewilligt und von beliehenen Zulassungsstellen (Versicherungsanstalten) ausgefolgt.
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Schülertransportausweis
Kosten > Was kostet wieviel ?
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Bekommen Personen, die nicht Inhaber der Führerscheinklasse D sind, unter der Voraussetzung des Bestandes der Verkehrszuverlässigkeit und der Absolvierung eines vereinfachten Psychotests drei Jahre Fahrpraxis Klasse B bzw. Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse D auf Antrag.
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Taxiausweis
Kosten > Was kostet wieviel ?
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Wird ausgestellt, wenn der Bewerber eine Lenkberechtigung für die Klasse B besitzt, sich nicht mehr innerhalb der Probezeit befindet, mindestens das Jahr vor der Antragstellung hindurch Kraftwagen tatsächlich gelenkt hat, vertrauenswürdig ist, entsprechende Ortskenntnisse und die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen am Ort des Verkehrsunfalles nachweist.
Der Antrag ist bei der Behörde einzubringen, wo der Standort des Gewerbeunternehmers ist, für das der Bewerber voraussichtlich fahren wird.
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Überprüfung von Kraftfahrzeugen
Besitzer von Kraftfahrzeugen, deren technischer Zustand die Verkehrs- und Betriebssicherheit ausschließen lässt, werden von der Behörde zur technischen Überprüfung zugewiesen.
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Ein Nichtbefolgen der Anweisung zur Durchführung der behördlichen technischen Überprüfung führt zur Aufhebung der Zulassung.
Wenn am Kraftfahrzeug entgegen der ursprünglichen Zulassung technische Veränderungen, wie Spurverbreiterungen, Tieferlegungen, Anbringung einer Anhängevorrichtung u.dgl. vorgenommen werden, ist eine Eintragung im Typenschein erforderlich.
Dieser hat eine technische Überprüfung voranzugehen, die für den Bereich der Bezirkshauptmannschaft Villach, neben der technischen Abteilung der Landesregierung in Klagenfurt, auch in Villach bei der Firma IVECO, montags und donnerstags, jeweils am Vormittag, durchgeführt werden.
Die entsprechende Eintragung im Typenschein erfolgt durch die technische Abteilung beim Amte der Kärntner Landesregierung.
Der Kostenbeitrag für die Typisierung wird bei der Bezirkshauptmannschaft Villach eingezahlt und richtet sich nach der Art der Typisierung. Die Eintragungen müssen auch bei einer beliehenen Zulassungsstelle (Versicherungsanstalt) im Zulassungsschein vorgenommen werden.
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Übungsfahrten (Bewilligung) § 122 KFG
Kosten > Was kostet wieviel ?
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Ein Bewerber um eine Lenkberechtigung darf Übungsfahrten nur in Begleitung eines Besitzers einer Lenkberechtigung durchführen, der dafür eine Bewilligung der Behörde besitzt.
Erforderliche Unterlagen in Kopie:
Führerschein, Zulassungsschein
Der Antrag ist zusätzlich zum Antrag auf Erwerb der Lenkberechtigung zu stellen und kann in bezug auf das Alter des Auszubildenden sechs Monate vor Erreichung des 18. Lebensjahres gestellt werden.
Dieser Begleiter muss seit mindestens sieben Jahren eine Lenkberechtigung für die betreffende Klasse besitzen, muss während der Einbringung des Antrages unmittelbar vorangegangenen drei Jahre KFZ der betreffenden Klasse gelenkt haben, in den letzten drei Jahren nicht wegen schwerer Verstöße gegen kraftfahrrechtliche oder straßenpolizeiliche Vorschriften bestraft worden sein und darf innerhalb des letzten Jahres höchstens einmal eine Bewilligung dieser Art erhalten haben.
Bei der Fahrschule brauchen in diesem Falle lediglich jeweils acht Stunden in theoretischer und praktischer Ausbildung abgeleistet werden.
Ab 01.01.2006 muss der Bewerber um eine Lenkberechtigung nachweisen, dass er im Rahmen des Betriebes einer Fahrschule die die theoretische Schulung, die theoretische Einweisung gemeinsam mit dem Begleiter und die praktische Vorschulung und Grundschulung absolviert hat. Es ist auch ein Fahrtenprotokoll zu führen.
Die Bewilligung wird auf die Dauer eines Jahres ausgestellt.
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Zulassung von Kraftfahrzeugen und Anhängern
Zulassungen von Kraftfahrzeugen und Anhängern werden seit 15.11.1999 nicht mehr von der Bezirksverwaltungsbehörde, sondern von hiezu ermächtigten Zulassungsstellen (beliehenen Versicherern) durchgeführt. Somit können Anträge auf Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers nur mehr bei den zuständigen Zulassungsstellen (Versicherungsanstalten) eingebracht werden.
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Zulassungen für Taxi- und Mietwagenfahrzeuge werden von der Bezirkshauptmannschaft bewilligt und die Kennzeichen von den beliehenen Zulassungsstellen (Versicherungsanstalten) ausgefolgt.
Auch die Abmeldung von Kraftfahrzeugen und Anhängern, Zuweisung von Kennzeichen nach Verlust oder Diebstahl, Ausstellung von Duplikat-Zulassungsscheinen sowie Änderungen in den Fahrzeugdokumenten usw. werden in Hinkunft von den beliehenen Zulassungsstellen durchgeführt.
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Zusätzliche Themenbereiche
- Aufhebung der Zulassung
- Begutachtungsplaketten - Zuteilung
an Firmen und Zulassungsstellen - Fahrzeugimport
- Zulassung - Auskünfte aus der
Zulassungsevidenz - Zulassungsstellen - Kontrolle
| Name | Funktion Zuständigkeit |
Tel. / Mobil / Fax | Stock/Zi. Hausplan |
Detail | |
|---|---|---|---|---|---|
| RIEDER Christa |
Bereichsleiterin KFZ- und Führerschein-Angelegenheiten |
Tel.: Fax: |
|
1 / 37 | Detail |
| KERSCHBAUMER Joachim, Ing. |
Vertretung KFZ- und Führerschein-Angelegenheiten |
Tel.: Fax: |
|
1 / 34 | Detail |
| FLORJANTSCHITZ Evelin |
Sachbearbeiterin Führerschein-Angelegenheiten |
Tel.: Fax: |
|
1 / 32 | Detail |
| HOHENBERGER Damaris |
Sekretariat Führerschein-Angelegenheiten |
Tel.: Fax: |
|
04 / 06 | Detail |
| PERTL Sigrid |
Sekretariat Führerschein-Angelegenheiten |
Fax: |
|
1 / 37 | Detail |
| TRUPPE Dietmar |
Sachbearbeiter KFZ-Angelegenheiten |
Tel.: Fax: |
|
1 / 35 | Detail |
| WILLE Katharina |
Verwaltungsassistentin Führerschein-Angelegenheiten |
Tel.: Fax: |
|
1 / 37 | Detail |
