Bau / Umwelt

Leitung: Prov.-Bereichsleiter Mag. Harald ROSSBACHER
Adresse: Meister-Friedrich-Straße 4, 9500 Villach
E-Mail Adresse: bhvl.baunatur@ktn.gv.at
Fax: 050 536-61341
zu den Mitarbeitern

  • Abfallrecht

    Nach dem Abfallwirtschaftsgesetz des Bundes (AWG 2002) sind Abfälle ordnungsgemäß (Abfallvermeidung, Abfallverwertung und Abfallentsorgung) zu behandeln. Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Abfällen aller Art. Die hauptsächlichen Aufgaben der Bezirksverwaltungsbehörde sind die Feststellung der Abfalleigenschaft und die Erteilung von Behandlungsaufträgen, wenn Abfälle gesetzwidrig behandelt werden und/oder dadurch Umweltbeeinträchtigungen zu befürchten sind.

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  • Baurecht und Bauaufsicht

    Baubehörde I. Instanz ist grundsätzlich der Bürgermeister der jeweiligen Gemeinde. Die Bezirksverwaltungsbehörde ist Baubehörde u.a. bei bundeseigenen Gebäuden und solchen Bauvorhaben, deren Immissionen sich auch auf Gebiete außerhalb des Gemeindegebietes erstrecken.

    Die Bezirkshauptmannschaft ist Aufsichtsbehörde hinsichtlich der Gemeinden beim Vollzug der Kärntner Bauordnung 1996. Das Aufsichtsrecht beinhaltet im Wesentlichen ein Auskunftsrecht gegenüber der Gemeinde und Befugnisse zur Wahrung eines rechtmäßigen Vollzuges des Baurechtes durch die Gemeinden.

    Die Bezirkshauptmannschaft erteilt auch Auskünfte in baurechtlichen Angelegenheiten.

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  • Forstwesen

    Forstrecht
    Das Forstrecht findet seine gesetzlichen Grundlagen u.a. im Forstgesetz 1975, dem Landesforstgesetz 1979 und den dazu ergangenen Verordnungen. Es regelt zahlreiche Maßnahmen, die nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung zulässig sind.
    Forstpolizeiliche Maßnahmen
    Wenn bei der Behandlung des Waldes die forstrechtlichen Bestimmungen nicht beachtet werden (z.B. unbefugte Fällung, Rodung, usw.), hat die Behörde die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes anzuordnen und nötigenfalls zwangsweise durchzusetzen.
    Bringung von Forstprodukten
    Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Forstbehörde das Recht zur Benutzung fremder Grundstücke zur Durchführung der Holzlieferung und Waldbewirtschaftung einräumen.
    Umwandlung (Aufforstung, Naturverjüngung) von landwirtschaftlichen Flächen im Wald
    Derartige Kulturumwandlungen (Aufforstung durch Pflanzung oder Saat u.a.m.) sind innerhalb eines 30 m breiten Streifens entlang der gemeinsamen Grenze zu landwirtschaftlichen Grundstücken bewilligungspflichtig. Ein Genehmigungsantrag hat zu enthalten bzw. sind diesem anzuschließen:
    Name und Anschrift des Eigentümers (Nutzungsberechtigten) der zur Kulturumwandlung vorgesehenen Grundstücksflächen;
    Bezeichnung der Grundflächen, ihr Ausmaß, die Seehöhe, die Art der letzten landwirtschaftlichen Nutzung, die Neigungsrichtung;
    Angaben über die geplante Nutzung;
    Name und Anschrift der Grundeigentümer und gegebenenfalls der Nutzungsberechtigten der angrenzenden landwirtschaftlichen Kulturflächen.

    Im Genehmigungsverfahren wird unter Berücksichtigung des Ausmaßes zu erwartender Bewirtschaftungsnachteile für die angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen - insbesondere durch Durchwurzelung und Beschattung - ein erforderlicher Schutzstreifen, der von der Aufforstung freizuhalten ist, vorgeschrieben. 

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  • Gemeindeplanung / Bebauungspläne

    Der Bezirkshauptmannschaft obliegt die aufsichtsbehördliche Genehmigung von Bebauungsplänen, die vom Gemeinderat der jeweiligen Gemeinden beschlossen werden (Prüfung auf der Gesetzmäßigkeit von Bebauungsplänen).

    Weiters entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde mangels Einigung zwischen Gemeinde und Grundeigentümer über die Höhe von Entschädigungsleistungen wegen Rückwidmungen von Bauland in Grünland.

    Schließlich obliegt der Bezirkshauptmannschaft auch die Aufhebung bestimmter gemeindlicher Bescheide, die nach dem Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 mit Nichtigkeit bedroht sind.

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  • Natur- und allgemeiner Umweltschutz

    In der Kärntner Landesverfassung ist ausdrücklich verankert, dass das Land und die Gemeinden durch Schutz und Pflege der Umwelt die Lebensbedingungen für die gegenwärtigen und die künftigen Generationen von Kärnten zu sichern haben. Dieses Ziel verfolgt - neben vielen Schutzbestimmungen in anderen Rechtsmaterien - insbesondere das Kärntner Naturschutzgesetz.
    A) Landesweite Bewilligungspflicht für:
    Alle Arten von Einbauten und Anlagen in Seen
    Gewinnung von Sand, Schotter, Steinen etc.
    Schlepplifte und Seilbahnen
    B) In der freien Landschaft (= Bereich außerhalb geschlossener Siedlungen) sind bewilligungspflichtig:
    Ablagerungsplätze, Lagerplätze
    Abgrabungen und Anschüttungen bestimmten Ausmaßes bzw. bestimmter ökologischer Auswirkungen
    Aufbereitungsanlagen für Lehm, Sand, Schotter, Gestein, Mischgut, u.a. bestimmte Eingriffe in Teiche und sonstige stehende Gewässer
    Eingriffe in natürliche und naturnah erhaltene Fließgewässer (z.B. Aufstau, Verlegung, Verrohrung, Aus- und Einleitungen)
    Motocross-, Autocross-, Trialstrecken
    Schitrassen, Sommerrodelbahnen, Golf-, Tennis- und Flugplätze
    Errichtung von Gebäuden und baulichen Anlagen auf als "Grünland" gewidmeten Flächen (laut Flächenwidmungsplan!)
    Werbeanlagen aller Art
    Verkaufsstände und Verkaufswagen
    C) Allgemeiner und besonderer Tier- und Pflanzenartenschutz:
    Generell dürfen wildwachsende Pflanzen weder mutwillig beschädigt noch vernichtet werden. Freilebende Tiere dürfen von gewissen Ausnahmen abgesehen, weder mutwillig beunruhigt, verfolgt, verletzt oder getötet werden.
    Im Rahmen des besonderen Tierarten- und Pflanzenschutzes werden alle erdenkliche Formen der Zerstörung und Gefährdung von Arten, sei es durch unmittelbaren Eingriff oder auch durch beeinträchtigende Eingriffe in deren Lebensraum, unter Verbot gestellt.

    Der Schutzstatus wird in der Tierartenschutzverordnung bzw. Pflanzenartenschutzverordnung näher definiert und umschrieben. In Kärnten gibt es eine Rote Liste der gefährdeten Tierarten.
    D) Verboten sind:
    Generell jegliche beeinträchtigende Eingriffe in Feuchtgebiete und Alpinregionen;
    Ausnahmen vom Verbot können bei Vorliegen wichtiger öffentlicher Interessen auf Antrag erteilt werden.

    Die Bewilligungen sind schriftlich, unter Vorlage von Projektsunterlagen (Pläne, Beschreibungen, Eigentumsnachweis, Zustimmungserklärung) in zweifacher Ausfertigung zu beantragen.

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  • See-Einbau/Wasserrecht

    Die Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer sowie von Unterführungen, Unterwasserläufen sowie von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer bedarf einer Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz. Daneben ist generell auch eine Bewilligung nach dem Kärntner Naturschutzgesetz erforderlich. 

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  • Vermessungswesen

    Im Zusammenhang mit bestimmten Entschädigungsansprüchen nach dem Vermessungsgesetz (z.B. für die Errichtung von Vermessungszeichen oder die Entfernung von Bäumen) kommt der Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag Entscheidungskompetenz zu.

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  • Zusätzlicher Themenbereich

    • Denkmalschutz

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Name Funktion
Zuständigkeit
Tel. / Mobil / Fax Stock/Zi.
Hausplan
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ROSSBACHER Harald, Mag. Prov.-Bereichsleiter
Bau-, Naturschutz, Forst- und Abfallrecht
Tel.:
Fax:
050 536-61218
050 536-61341
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ZEHETGRUBER Walter, Mag. Vertretung
Tel.:
Fax:
050 536-61201
050 536-61341
4 / 5  Detail 
FISCHER Hildegard Sekretariat
Baurecht, Naturschutz- und Abfallrecht
Tel.:
Fax:
050 536-61174
050 536-61341
4 / 3  Detail 
GALLOB Daniel, Ing. Baubezirksamt
Tel.:
Fax:
050 536-61223
050 536-61341
4 / 1  Detail 
HUBER Georg, Ing. Baubezirksamt
Tel.:
Fax:
050 536-61222
050 536-61341
4 / 2  Detail 
MORAUTSCHNIG Karin Sekretariat
Forstrecht
Tel.:
Fax:
050 536-61213
050 536-61341
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