Verwaltungsstraferecht

Leitung: Bereichsleiter Karl Drug
Adresse: Spanheimergasse 2, 9100 Völkermarkt
E-Mail Adresse: bhvk.strafen@ktn.gv.at
Fax: 050 536-65591
zu den Mitarbeitern

  • Berufung

    Rechtsmittel gegen ein Straferkenntnis. Eine Berufung kann entweder schriftlich oder mündlich, d.h. persönlich bei der Behörde eingebracht werden. Unbedingt erforderlich ist die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Berufungsfrist von 2 Wochen, gerechnet ab dem Zustellungszeitpunkt. Die Berufung wird an den UVS (Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten) weitergeleitet.

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  • Einbringung der Gebühr bei Verkehrsunfällen (Blaulichtsteuer)

    Blaulichtsteuer Gebühr im Ausmass von 36,00 Euro gemäß § 4 Abs. 5b StVO. Diese Gebühr ist zu entrichten bei gewünschter Aufnahme eines Verkehrsunfalles durch Organe der Bundespolizei. Erwähnenswert erscheint, dass jeder Beteiligte, der eine Abschrift eines Aufnahmeprotokolles wünscht, diese Gebühr zu entrichten hat. Bei klaren Sachverhalten wäre es somit sinnvoll, sich zu einigen. Nicht zu entrichten ist die genannte Gebühr im Falle der Fahrerflucht eines der Unfallbeteiligten und bei Personenschadensunfällen.

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  • Lenkeranfragen

    Das Kraftfahrgesetz ermächtigt die Behörde, einen Zulassungsbesitzer zu befragen, wer sein Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt bzw. an einer bestimmten Örtlichkeit abgestellt hat. Der Zulassungsbesitzer ist verpflichtet, der Aufforderung zur Bekanntgabe nachzukommen.

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  • Unabhängiger Verwaltungssenat

    Unabhängiger Verwaltungssenat für Kärnten, 9020 Klagenfurt, Völkermarkter Ring 25. Entscheidet über Berufungen in sämtlichen Verwaltungsstrafsachen und diversen anderen Angelegenheiten. Je nach Strafhöhe werden Entscheidungen von Einzelmitgliedern oder von Kammern gefällt. Auf Wunsch wird eine öffentliche mündliche Verhandlung (ähnlich einer Gerichtsverhandlung) durchgeführt. Es besteht kein Anwaltszwang.

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  • Verhalten bei Verkehrsunfällen

    Wenn Sie ursächlich an einem Verkehrsunfall beteiligt (in ihn verwickelt) sind: 1) wenn Sie ein Fahrzeug lenken, sofort anhalten 2) Unfallstelle absichern 3) an der Feststellung des Sachverhaltes mitwirken. Sind Personen verletzt oder sind Personenverletzungen zu befürchten (z.B. wenn ein Fußgänger oder ein Radfahrer niedergestoßen wurde) sofort die nächste Polizeidienststelle verständigen. Verlassen Sie sich nie auf die Aussage eines Beteiligten, er sei nicht verletzt oder darauf, dass jemand anders die Polizei verständigen würde. Bringen Sie auch keinesfalls einen Verletzten von der Unfallstelle weg, ehe die Polizei eingetroffen ist. Nur so können Sie eine Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung und einen Versicherungsregress abwenden. Leisten Sie im Ihnen möglichen Ausmaß Hilfe oder sorgen Sie unverzüglich für fremde Hilfe. Ist nur Sachschaden entstanden, weisen Sie durch Vorzeigen Ihres Führerscheines dem Geschädigten Ihren Namen und Ihre Anschrift nach. Lassen Sie sich vom Unfallgegner ebenfalls Namen und Anschrift nachweisen. Bei Parkschäden genügt der Zettel an der Windschutzscheibe nicht. Verständigen Sie ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle. Tun Sie dies auch, wenn ein vollständiger Nachweis von Namen und Adresse eines Unfallgegners aus irgendwelchen Gründen nicht möglich oder nicht erfolgt ist. Wenn Sie eine Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (Verkehrszeichen, Leitschiene, Leitpflock usw.) durch einen Unfall beschädigt haben, ist ebenfalls die Verständigung der Polizei unumgänglich. Haben Sie die Polizei nach einem Sachschadenunfall verständigt, obwohl der Nachweis der Identität möglich gewesen wäre, haben die Organe der Dienststelle auf Verlangen Meldungen über diesen Verkehrsunfall entgegenzunehmen. Für diese Meldungen ist eine Gebühr von 36 Euro einzuheben. Auf Wunsch erhalten Sie oder jede andere Person, die diese Gebühr entrichtet, eine Ausfertigung des erstatteten Unfallberichtes.

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  • Verwaltungsstrafe

    In einer Vielzahl von Landes- und Bundesgesetzen ist die Möglichkeit und Verpflichtung zur Verhängung von Geld- bzw. Arreststrafen für gewisse Verwaltungsübertretungen verankert. Von der zuständigen Verwaltungsbehörde (BH, BPD, Mag.) werden unter Berücksichtigung des jeweiligen gesetzlichen Strafrahmens Verwaltungsstrafen mittels Anonymverfügung, Strafverfügung und Straferkenntnis ausgesprochen.

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  • Was kostet wie viel?

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  • Zahlungserleichterung

    Über Antrag kann eine Ratenzahlung bewilligt werden. Erfolgsaussichten bestehen jedoch nur dann, wenn sich der/die Bestrafte in einer nachweislichen finanziellen Notlage befindet und die Bezahlung der Strafe eine Bedrohung für den notwendigen Lebensunterhalt darstellen würde.

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Name Funktion
Zuständigkeit
Tel. / Mobil / Fax Stock/Zi.
Hausplan
Detail
Drug Karl Bereichsleiter
Verwaltungsstrafverfahren H-O
Tel.:
Fax:
050 536-65537
050 536-65591
1. Stock / AG 1 106 
Hausplan
Detail 
Mickl Marian
Verwaltungsstrafverfahren P-Z
Tel.:
Fax:
050 536-65550
050 536-65591
1. Stock / AG 1 103 
Hausplan
Detail 
Cuder Margit
Verwaltungsstrafen - Strafvollzug
Tel.:
Fax:
050 536-65686
050 536-65591
1. Stock / AG 1 102 
Hausplan
Detail 
Frager Katharina
Verwaltungsstrafen-Sekretariat
Tel.:
Fax:
050 536-65521
050 536-65591
1. Stock / AG 1 105 
Hausplan
Detail 
Golautschnig Stefan
Anonymverfügungen
Tel.:
Fax:
050 536-65510
050 536-65591
1. Stock / AG 1 103 
Hausplan
Detail 
Kienzer Christiane
Verwaltungsstrafverfahren A-G
Tel.:
Fax:
050 536-65551
050 536-65591
1. Stock / AG 1 104 
Hausplan
Detail 
Koller Petra
Verwaltungsstrafen-Sekretariat
Tel.:
Fax:
050 536-65542
050 536-65591
1. Stock / AG 1 105 
Hausplan
Detail 
Kowatsch Sabine
Verwaltungsstrafen-Sekretariat
Tel.:
Fax:
050 536-65510
050 536-65591
1. Stock / AG 1 103 
Hausplan
Detail 
Rabitsch Katrin
Verwaltungsstrafen-Sekretariat
Tel.:
Fax:
050 536-65536
050 536-65591
1. Stock / AG 1 105 
Hausplan
Detail 
Zippusch Ulrike
Verwaltungsstrafen-Sekretariat
Tel.:
Fax:
050 536-65566
050 536-65591
1. Stock / AG 1 105 
Hausplan
Detail 
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