Verwaltungungsdirektion
| Leitung: | Verwaltungsdirektor Verw.Dir. Wolfgang Grilz | |
|---|---|---|
| Adresse: | Am Weiher 5/6, 9400 Wolfsberg | |
| E-Mail Adresse: | bhwo.vwdion@ktn.gv.at | |
| Fax: | 050 536-66200 | |
- Bezirkskrisenmanagement
- Ferialpraktikum
- Identitätsausweis
- Leistungsfeststellung für Gemeindebedienstete
- Sammlungen
- Schöffen und Geschworene
- Sicherheitspolizei
- Stellenbewerbungen
- Vereine
- Versammlung/Demonstration
- Volksbegehren/-befragungen/-abstimmungen
- Wahlen
- Wahlen - Ergebnisse
- Zivildienst (Ausweise)
Gerne beraten und unterstützen wir Sie in folgenden Themenbereichen
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Ferialpraktikum
Bewerbungen betreffend Absolvierung einer Ferialtätigkeit in der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg sind schriftlich bis spätestens Ende Feber für das laufende Kalenderjahr an die am Seitenanfang angegebene Adresse zu stellen.
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Aufgrund der jährlich sehr zahlreich einlangenden Ansuchen wurde der Zeitrahmen für eine Ferialtätigkeit mit jeweils einem Monat (überwiegend Juli oder August) begrenzt. Zu-/Absagen ergehen üblicherweise schriftlich bis Mitte/Ende April.
Im Ansuchen sollte auch die telefonische Erreichbarkeit (ev. E-Mailadresse) sowie der bevorzugte Monat (Juli oder August) angegeben werden.
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Leistungsfeststellung für Gemeindebedienstete
Die bei jeder Bezirkshauptmannschaft einzurichtende Leistungsfeststellungskommission hat nach den Bestimmungen des 2. Unterabschnittes ‚Leistungsfeststellung’ des Kärntner Gemeindebedienstetengesetzes 1992 – K-GBG die von den öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Gemeinden erbrachten dienstlichen Leistungen auf Grund eine Berichtes des Vorgesetzten zu beurteilen
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Schöffen und Geschworene
Im Strafverfahren werden unbescholtene Bürger und Bürgerinnen als Laienrichter und Laienrichterinnen (Schöffen/Schöffinen und Geschworene) eingesetzt. Dabei werden 25- bis 65-Jährige durch ein Zufallsverfahren ausgelost, die verpflichtet sind, dieses Laienamt unentgeltlich (Kostenersatz für Reise- und Aufenthalt sowie Verdienstentgang) auszuüben.
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Die Geschworenen und Schöffen/Schöffinen bilden mit den Berufsrichtern und Berufsrichterinnen einen einheitlichen Richtersenat, der nicht nur das Urteil fällt, sondern auch schon vorher verfahrensbestimmende Entscheidungen (z.B. Zulassung von Zeugen und Zeuginnen) trifft.
Geschworene entscheiden bei mit schweren Strafen bedrohten Verbrechen (zehn bis 20 Jahre und lebenslange Freiheitsstrafe) sowie bei politischen Delikten.
Das Geschworenengericht besteht aus drei Berufsrichtern bzw. Berufsrichterinnen und acht Geschworenen. Durch Beantwortung eines von den Berufsrichtern oder Berufsrichterinnen erstellten Frageschemas entscheiden die Geschworenen allein mit absoluter Mehrheit der Stimmen über die Schuldfrage. Das Strafausmaß wird von den Berufsrichtern oder Berufsrichterinnen und Laienrichtern oder Laienrichterinen gemeinsam bestimmt.
Das Bundesministerium für Justiz hat über das Amt von Schöffen/Schöffinen und Geschworenen eine Broschüre herausgegeben, die diesbezüglich alle wichtigen Informationen enthällt.
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Sicherheitspolizei
Wegweisung und Betretungsverbot bei Gewalt in der Familie. Das SPG stellt zum Schutz vor Gewalt in der Familie die Befugnisse der „Wegweisung“ und der Verhängung eines "Betretungsverbotes“ zur Verfügung. Die Wegweisung verpflichtet den Weggewiesenen, die Wohnung und ihre unmittelbare, näher bezeichnete Umgebung zu verlassen. Gleichzeitig mit der Wegweisung kann gegen den Gefährder ein Betretungsverbot ausgesprochen werden, dass den Gefährder die Rückkehr in die Wohnung und die näher bezeichnete Umgebung verbietet. Zur Wegweisung und zum Ausspruch eines Betretungsverbotes sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt. Weiters sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes verpflichtet, den Gefährdeten von der Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung nach § 382b EO und von geeigneten Opferschutzeinrichtungen zu informieren. Das Betretungsverbot endet mit Ablauf des zehnten Tages nach seiner Anordnung. Es endet im Falle eines binnen dieser Frist eingebrachten Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382b EO mit der Zustellung der Entscheidung des Gerichtes an den Antragsgegner, spätestens jedoch mit Ablauf des zwanzigsten Tages nach der Anordnung des Betretungsverbotes. Weitere Informationen finden Sie unter help.gv
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| Name | Funktion Zuständigkeit |
Tel. / Mobil / Fax | Stock/Zi. Hausplan |
Detail | |
|---|---|---|---|---|---|
| Grilz Wolfgang, Verw.Dir. |
Verwaltungsdirektor Organisation und Verwaltung, Sicherheitspolizeigesetz, Vereine |
Tel.: Fax: |
|
1 / 130 | Detail |
| Goriup Heribert |
Telefonvermittlung |
Tel.: Fax: |
|
1 / 121
Hausplan |
|
| Six Albin |
Poststelle /Protokollierung |
Tel.: Fax: |
|
1 / 121
Hausplan |
Detail |
| Amschl Heinrich |
Hauswart |
Tel.: Fax: |
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| Brunner Maria |
Reinigungsdienst |
Tel.: Fax: |
|
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| Eberhard Tanja |
Verwaltungslehrling Verwaltungslehrling |
Tel.: Fax: |
|
1 / 121 | Detail |
| Höberl Gerlinde |
Reinigungsdienst |
Tel.: Fax: |
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| Otti Juliane |
Reinigungsdienst |
Tel.: Fax: |
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| Rosenzopf Waltraud |
Reinigungsdienst |
Fax: |
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| Rudolf Herbert |
Kraftfahrer |
Tel.: Fax: |
|
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| Skuk Marlies |
Vereine |
Tel.: Fax: |
|
1 / 130 | Detail |
| Steinkellner Hildegard |
Reinigungsdienst |
Tel.: Fax: |
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