Bau / Umwelt
| Leitung: | Bereichsleiter Dr. Günter Hanschitz | |
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| Adresse: | Am Weiher 5/6, 9400 Wolfsberg | |
| E-Mail Adresse: | bhwo.bauamt@ktn.gv.at | |
| Fax: | 050 536-66200 | |
- Abfallwirtschaft
- Altlastensanierung
- Bannlegung (rechtlich)
- Bauberatung
- Baugenehmigung
- Bebauungspläne
- Berg-/Schluchten-/Schiführer
- Bergwacht
- Bringungsgenossenschaften (rechtlich)
- Bringungsrechte (rechtlich)
- Elektrizitätswirtschaftsrechtliche Genehmigung
- Fällungen (rechtlich)
- Forststraßen (rechtlich)
- Naturschutz
- Ortsbildpflege
- Rodungen (rechtlich)
- Waldfeststellungen (rechtlich)
Gerne beraten und unterstützen wir Sie in folgenden Themenbereichen
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Abfallwirtschaft
Das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (Bundesgesetz über eine nachhaltige Abfallwirtschaft) verfolgt die Grundsätze Abfall zu vermeiden, entsprechend zu verwerten und letztlich ordnungsgemäß abzulagern (Abfallvermeidung-Abfallverwertung-Abfallbeseitigung).
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Die wesentliche Zuständigkeit für die Erlaubnis für die Sammlung oder Behandlung von Abfällen und für die Genehmigung und Anzeigepflicht von Behandlungsanlagen liegt beim Landeshauptmann.
Durch die Bezirksverwaltungsbehörde werden u.a. Feststellungsbescheide über Abfälle sowie Behandlungsaufträge zur schadlosen Behandlung von Abfällen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen erlassen.
Darüber hinaus bedürfen die Errichtung, der Betrieb und eine wesentliche Änderung von
1. öffentlich zugänglichen Altstoffsammelzentren für Siedlungsabfälle und
2. öffentlich zugänglichen Sammelstellen für Problemstoffe
einer Genehmigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde.
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Altlastensanierung
Ziel des Altlastensanierungsgesetzes ist die Finanzierung der Sicherung und Sanierung von Altlasten.
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In diesem Zusammenhang hat die Bezirksverwaltungsbehörde in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Bundes, vertreten durch das Zollamt, durch Bescheid festzustellen, ob beispielsweise eine Sache Abfall ist, ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt, ob eine beitragspflichtige Tätigkeit vorliegt und welche Abfallkategorie vorliegt.
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Bauberatung
Im speziellen erteilt die Baubehörde Bauinteressenten auf ihr Verlangen Auskünfte in Bauangelegenheiten. Diese besondere Serviceleistung für Bauinteressenten zielt auf eine möglichst frühzeitige Beseitigung von Unklarheiten und damit auch auf die Vermeidung unnötiger Kosten ab.
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Der Beratung von Bauinteressenten kommt insbesondere im Hinblick auf die neue Kategorisierung der Bauvorhaben zur Überbrückung von Unsicherheiten bei der Zuordnung einzelner baulicher Anlagen besondere Bedeutung zu.
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Baugenehmigung
Die Vollziehung der Kärntner Bauordnung fällt in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Daraus resultierend ist der Bürgermeister der jeweilig zuständigen Gemeinde Baubehörde I. Instanz.
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Diese Regelung greift nicht immer. So ist die Bezirksverwaltungsbehörde für Akte der Vollziehung betreffend bundeseigene Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen, zuständig. Dies trifft unter anderem auch auf Bauvorhaben zu, die sich auf das Gebiet zweier oder mehrerer Gemeinden erstrecken, oder bei welchen bei der Durchführung des Ermittlungsverfahrens benachbarte Grundflächen einzubeziehen sind, die in einer oder mehreren anderen Gemeinden gelegen sind.
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Bebauungspläne
Nach dem Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 hat der Gemeinderat für die als Bauland gewidmeten Flächen mit Verordnung Bebauungspläne zu erlassen. Dabei ist für das gesamte als Bauland gewidmete Gemeindegebiet jedenfalls ein textlicher Bebauungsplan zu erlassen, in dem gewisse Bebauungsbedingungen festzulegen sind. Im textlichen Bebauungsplan dürfen auch für im Grünland gesondert festgelegte Grundflächen Bebauungsbedingungen fixiert werden.
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Darüber hinaus besteht einerseits die Möglichkeit und unter gewissen Voraussetzungen auch die Pflicht, Teilbebauungspläne zu erlassen. In Teilbebauungsplänen dürfen je nach den örtlichen Erfordernissen weitere Bebauungsbedingungen festgelegt werden.
Bebauungspläne der Gemeinden bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Bezirkshauptmannschaft.
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Elektrizitätswirtschaftsrechtliche Genehmigung
Das Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetz 2001 - K-EIWOG - regelt die Erzeugung, Übertragung und Verteilung von Elektrizität sowie die Organisation der Elektrizitätswirtschaft in Kärnten.
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Die Errichtung und der Betrieb einer Elektrizitätserzeugungsanlage (zB Photovoltaikanlage, Windräder, Biogasanlage etc.) mit einer Leistung von mehr als 10 Kw bedarf grundsätzlich einer elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung. Die Genehmigung ist - ausgenommen Wasserkraftanlagen mit einer Leistung von mehr als 500 Kw - bei der Bezirksverwaltungsbehörde unter Beibringung entsprechender Projektunterlagen schriftlich zu beantragen.
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Ortsbildpflege
Grundsätzlich ist es Aufgabe der Gemeinden nach dem Kärntner Ortsbildpflegegesetz 1990 für die Pflege eines erhaltenswerten Ortsbildes zu sorgen.
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Zur Beratung der Gemeinden in den Fragen der Ortsbildpflege ist bei jeder Bezirkshauptmannschaft eine Ortsbildpflegekommission eingerichtet.
Bestehen zB in einem Bauverfahren Auffassungsunterschiede ob durch das Vorhaben Interessen des Schutzes des Ortsbildes verletzt werden, so haben sowohl der Bewilligungswerber als auch die Baubehörde das Recht an die Ortsbildpflegekommission mit dem Antrag auf Erstattung eines Gutachtens heranzutreten.
| Name | Funktion Zuständigkeit |
Tel. / Mobil / Fax | Stock/Zi. Hausplan |
Detail | |
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| Hanschitz Günter, Dr. |
Bereichsleiter Bau und Umwelt / Forstwirtschaft/Soziales |
Tel.: Mobil: Fax: |
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Hausplan |
Detail |
| Zlamy Alfred, Ing. |
Bautechniker |
Tel.: Fax: |
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Hausplan |
Detail |
| Maier Maria |
Sekretärin Bau und Umwelt / Bautechnik |
Tel.: Fax: |
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Hausplan |
Detail |
