Aufgaben des Landtages

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Organisation und Aufgaben des Landtages

Der Kärntner Landtag ist das Parlament unseres Bundeslandes.
Er setzt sich aus 36 Mitgliedern (Abgeordneten) zusammen, die für eine Gesetzgebungsperiode von fünf Jahren gewählt werden. Sie kommen aus allen Bevölkerungsschichten und Regionen, sind bei ihrer Tätigkeit an keinen Auftrag gebunden, sondern nur der Rechtsordnung und ihrem Gewissen verantwortlich.

An der Spitze des Landtages steht der Erste Präsident, der in seiner Funktion durch einen Zweiten und Dritten Präsidenten vertreten werden kann. In der Regel treffen sich die Herren und Damen Abgeordneten
einmal im Monat im Landhaus zu Klagenfurt zu einer öffentlichen Sitzung, dazwischen tagen sie in zehn Ausschüssen des Landtages. 
Der Landtag hat die Möglichkeit durch Mehrheitsbeschluss Untersuchungsausschüsse zu bestimmten Angelegenheiten der Landesvollziehung einzurichten.

Die Abgeordneten wählen aus ihren Reihen die drei Präsidenten des Landtages.
Es sind dies:

Erster Präsident: Josef LOBNIG (FPK)
Zweiter Präsident: Rudolf SCHOBER (SPÖ)
Dritter Präsident: DI Johann A. GALLO (FPK)


Die Landtagsabgeordneten sind in drei Klubs (FPK, SPÖ, ÖVP) und der Interessengemeinschaft der Grünen zusammengeschlossen.

Seit dem 31. März 2009 gehören dem Landtagsklub der FPK 17 Abgeordnete,
dem der SPÖ 11 Abgeordnete, dem Klub der ÖVP 6 Abgeordnete und  der Interessengemeinschaft Die Grünen 2 Abgeordnete  an.

Jeder Klub wählt aus seinen Reihen einen Obmann.
Es sind dies:

FPK-Klubobmann: Ing. Kurt SCHEUCH
SPÖ-Klubobmann: Ing. Reinhart ROHR 
ÖVP-Klubobmann: Stephan M. TAUSCHITZ
IG DIE GRÜNEN-Obmann: Rolf HOLUB


Aufgaben und Ablauf der parlamentarischen Arbeit

Im Sinne des Grundsatzes der Gewaltentrennung einer modernen parlamentarischen Demokratie
übt der Landtag die Landesgesetzgebung (Legislative) aus.
Auf die Vollziehung (Exekutive) nimmt der Landtag unter anderem Einfluß, in dem er einerseits die Landesregierung wählt - den Landeshauptmann, zwei Landeshauptmannstellvertreter und vier Landesräte -
andererseits aber auch einzelne Mitglieder der Regierung abberufen kann (Mißtrauensvotum).
Die 36 Abgeordneten zum Kärntner Landtag wählen nach dem Verhältniswahlrecht auch die vier Kärntner Abgeordneten zum Bundesrat,derzeit zwei Vertreter  des BZÖ und je ein Vertreter der SPÖ und der ÖVP.

Kontrolle

Als politisches Kontrollmittel stehen dem Landtag das Interpellationsrecht (Anfragen an Mitglieder der Landesregierung), das Resolutionsrecht (Wünsche des Landtages hinsichtlich der Landesvollziehung) und das Untersuchungsrecht zur Verfügung.

Finanzhoheit

Der Landtag kontrolliert die finanzielle Gebarung der Landesregierung insbesondere dadurch, daß er den Budgetvorschlag einschließlich Dienstpostenplan und den Rechnungsabschluß beschließt. Weiters steht ihm  im Rahmen der finanziellen Kontrolle neben dem Bundesrechnungshof ein eigenes Kontrollorgan, der Landesrechnungshof, zur Verfügung.

Freies Mandat

Die Mitglieder des Landtages sind im Rahmen ihrer Tätigkeit durch den "Grundsatz des freien Mandates" an keinen Auftrag gebunden, sondern nur der
Rechtsordnung und ihrem Gewissen verantwortlich. Bei seinen Beschlüssen entscheidet der Landtag in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder, bei Landesverfassungsgesetzen ist die Zustimmung
von zwei Drittel der Abgeordneten erforderlich.

Gesetzgebung

Gesetzentwürfe können dem Landtag von der Landesregierung als "Regierungsvorlage",
von mindestens zwei Abgeordneten als Initiativantrag, von einem Ausschuß des Landtages
oder von mindestens 15.000 Wahlberechtigten als Volksbegehren im Wege der Landesregierung vorgelegt werden. Auf die Beachtung des Konsultationsmechanismus sei insbesondere hingewiesen.

Beratungsgegenstände:
 
1. Anträge von Mitgliedern des Landtages;
2. Anträge von Ausschüssen des Landtages;
3. Gesetzesvorschläge der Landesregierung;
4. Volksbegehren;
5. Vereinbarungen des Landes mit dem Bund oder mit anderen Ländern;
6. Einsprüche des Bundes;
7. Ersuchen von Behörden in Zusammenhang mit Art. 24 K-LVG betreffend die
Immunität von Mitgliedern des Landtages und des Bundesrates;
8. Anfragebeantwortungen und sonstige Berichte der Landesregierung oder ihrer Mitglieder;
9. Berichte des Rechnungshofes und des Landesrechnungshofes;
10. Anzeigen nach dem Kärntner Unvereinbarkeits-Verfassungsgesetz;
11. Berichte von Untersuchungsausschüssen;
12. Wahlen;
13. Voranschlag, Rechnungsabschluß, Budgetprogramme und Budgetberichte;
14. Notverordnungen der Landesregierung;
15. Berichte der Volksanwaltschaft;
16. Petitionen und sonstige Eingaben;
17. Bestellungen.

Debatte

Nach der Beratung in den Ausschüssen erfolgt die Beschlußfassung im Plenum des Landtages.

Beschlüsse

Anschließend muß der Gesetzesbeschluß der Bundesregierung vorgelegt werden, die dagegen Einspruch erheben kann. Diesem Einspruch kann der Landtag entweder Rechnung tragen oder dazu einen Beharrungsbeschluß fassen. Ausgenommen sind Landesgesetze, die in Bundesgesetze eingreifen. Der Gesetzesbeschluß muß vom Landtagspräsidenten
beurkundet und vom zuständigen Regierungsmitglied gegengezeichnet werden. Mit der Verlautbarung im Landesgesetzblatt tritt das Gesetz in Kraft. Die Wünsche des Landtages über die Ausübung der Vollziehung des Landes durch die Landesregierung oder einzelne ihrer Mitglieder werden auch in Form von Landtagsbeschlüssen (Entschließungen) zum Ausdruck gebracht.
Der Arbeitsbereich der Abgeordneten zum Kärntner Landtag beschränkt sich nicht nur auf die Tätigkeit im Landtag selbst. Die Abgeordneten müssen darüber hinaus in den Landtagsausschüssen politische Arbeit leisten und ihre Entscheidungen in den Bezirken
und Gemeinden bei Sprechtagen erläutern und - im Sinne demokratischer Grundsätze - ihr Wirken transparent machen.

Transparenz und Öffentlichkeit

Dem Prinzip der Transparenz der politischen Arbeit entsprechend, sind alle Landtagssitzungen
öffentlich. Sie können von jedermann besucht werden (selbstverständlich nach Maßgabe des vorhandenen Platzangebotes). Es finden sich bei jeder Sitzung zahlreiche interessierte Zuhörer ein.
Als eine von der Bevölkerung gut angenommene Einrichtung hat sich der alle zwei Jahre
stattfindende „Tag der offenen Tür" erwiesen.
Die Präsidenten des Landtages und die Abgeordneten stehen nach Maßgabe in den Räumen ihrer Klubs auch für private Anliegen der Bevölkerung
(nach Anmeldung) zur Verfügung.


Unterlagen zur Landtagsarbeit

Der Landtag als Institution besteht in Kärnten seit dem 15. Jahrhundert. Seit dieser Zeit gibt es schon handschriftliche Protokolle über diese Sitzungen, die im Landesarchiv aufbewahrt sind.
Der Wortlaut der laufenden öffentlichen Sitzungen des Landtages wird in sogenannten "Stenografischen Protokollen" festgehalten. Diese Materialien des Kärntner Landtages liegen in gedruckter Form vor und sind auch im Internet abrufbar.

Landtagsamt

Das Landtagsamt ist die Geschäftsstelle des Landtages, seiner Ausschüsse, der Präsidenten
und der Obmännerkonferenz.

Kärntner Landtagsamt
Landhaus
9020 Klagenfurt
Tel. Nr. 57757-201
E-Mail post.landtagsamt@ktn.gv.at