Sicherheitswesen
| Adresse: | Völkermarkter Ring 19, 9010 Klagenfurt am Wörthersee |
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| E-Mail Adresse: | bhkl.sicherheitswesen@ktn.gv.at |
| Fax: | 050 536-64700 |
- Angelegenheiten des Wehrgesetzes sowie des Zivildienstgesetzes
- Antrag - Großfeuerwerk
- Antrag - Mittelfeuerwerk
- Aufgefundene Schusswaffen
- Datenschutzgesetz und Auskunftserteilung
- Demonstrationsanzeige
- Ein- und Ausfuhr von Waffen und Munition
- Eintragung und Änderung Feuerwaffenpass / besitzkarte
- Europäischer Feuerwaffenpass
- Feuerwerke, Böllerschießen
- Glückspiel
- Katastrophenschädenermittlung
- Kinowesen
- Kleine Spielautomaten
- Neuerungen im Vereinsrecht
- Pyrotechnikgesetz
- Sicherheitspolizeigesetz
- Spielautomaten
- Sprengmittelbezug
- Sprengmittellager
- Veranstaltungen
- Veranstaltungen auf Seen und Flüssen
- Verein - Auflösung
- Verein - Gründung und Statuten
- Vereinsregister
- Versammlungen - Auflösung
- Waffenbesitzkarte
- Waffenpass
- Waffenpass/-besitzkarte - Eintragungen und Änderungen
- Wegweisung und Betretungsverbot bei Gewalt in Wohnungen
- Zivildienst - Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe
- Zivildienstausweis
Gerne beraten und unterstützen wir Sie in folgenden Themenbereichen
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Angelegenheiten des Wehrgesetzes sowie des Zivildienstgesetzes
Militärangelegenheiten:
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Zivildiener haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Familienunterhalt für Gattin, Kinder und andere
unterhaltsberechtigte Angehörige sowie auf Wohnkostenbeihilfe, wobei das Vorliegen einer eigenen Wohnung mittels
Mietvertrages nachzuweisen wäre. Die Anträge können mit den hiefür vorgesehenen Formularen beim Wohnsitzgemeindeamt
oder bei einer militärischen Dienststelle/Zivildienstgeber selbst gestellt werden. Über die Anträge entscheidet die
Bezirkshauptmannschaft. Die Auszahlung der zuerkannten Gelder erfolgt durch das Amt der Kärntner Landesregierung.
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Antrag - Großfeuerwerk
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Antrag auf Bewilligung eines Großfeuerwerkes Klasse IV
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Antrag - Mittelfeuerwerk
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Antrag auf Bewilligung eines Mittelfeuerwerkes Klasse III
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Kinowesen
Mit Inkrafttreten des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 2010 – K-VAG 2010, LGBl. Nr. 27/2010, am 01.04.2011 wurde das Kinogesetz 1962 aufgehoben und im Rahmen des Kärntner Veranstaltungsrechtes auch das Kinowesen geregelt.
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Gemäß § 6 Abs. 1 lit. h K-VAG 2010 unterliegen Filmvorführungen, Video- und DVD-Projektionen einer Bewilligungspflicht. Im Gegensatz zum Kinogesetz 1962 wird nicht mehr zwischen Stand- und Wanderkinos sowie fallweisen Vorführungen unterschieden.
Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung sind im Wesentlichen die Eigenberechtigung und Verlässlichkeit des Antragstellers, das Vorliegen einer genehmigten Veranstaltungsstätte mit genehmigten Veranstaltungseinrichtungen, Einhaltung des Standes der Technik insbesondere hinsichtlich bau-, sicherheits- und brandschutztechnischer sowie hygienischer Erfordernisse und Vermeidung von Lebens- und Gesundheitsgefährdungen sowie unzumutbaren Beeinträchtigungen z.B. durch Lärm, Erschütterungen oder Lichteinwirkungen. Darüber hinaus darf die Veranstaltung keine Störung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie eine Verletzung sonstiger öffentlicher Interessen, insbesondere solcher des Jugendschutzes, erwarten lassen.
Anträge auf Erteilung einer Veranstaltungsstättengenehmigung müssen spätestens vier Monate vor der geplanten Inbetriebnahme der Veranstaltungsstätte bei der Behörde einlangen. Die Genehmigungspflicht entfällt, wenn eine den Veranstaltungszweck umfassende baubehördliche oder gewerbebehördliche Genehmigung vorliegt
Anträge auf Erteilung einer Bewilligung für Filmvorführungen, Video- und DVD-Projektionen müssen spätestens einen Monat vor dem geplanten Beginn der Veranstaltung bei der Behörde einlangen.
Ausnahmen von der Bewilligungspflicht bestehen für Filmvorführungen, Video- und DVD-Projektionen, die jeweils kürzer als 20 Minuten dauern oder keine Spielhandlung oder Dokumentation beinhalten und lediglich Informations-, Schulungs- oder Demonstrationszwecken oder als Hintergrundumrahmung ( z.B. in Gastgewerbebetrieben ) dienen.
Weiters sind Vorführungen zu Bildungszwecken im Rahmen von Schulen, Kursen, Tagungen, Kongressen u. dgl. sowie Vorführungen zu dienstlichen oder beruflichen Zwecken von Behörden, Ämtern oder öffentlichrechtlichen Körperschaften von der Bewilligungspflicht ausgenommen.
Behördenzuständigkeiten:
Für die Erteilung von Veranstaltungsbewilligungen und Veranstaltungsstättengenehmigungen einschließlich deren Überwachung und Überprüfung ist die Landesregierung zuständig.
Für die Überwachung der Veranstaltung ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion diese.
Übergangsbestimmung:
Rechtskräftige Bewilligungen nach dem Kärntner Kinogesetz 1962 sowie die jeweiligen Fortbetriebsrechte bleiben aufrecht.
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Neuerungen im Vereinsrecht
Mit Betriebsaufnahme des Zentralen Vereinsregisters ab 01.01.2006 verfügt jeder Verein über eine eigene ZVR-Zahl. Diese ist von den Vereinen ab 01.04.2006 im Rechtsverkehr nach außen zu führen. Die ZVR-Zahl erfahren Sie durch eine Abfrage im Zentralen Vereinsregister (ZVR) unter der Internetadresse http/zvr.bmi.gv.at wenn Sie denn g e n a u e n Vereinsnamen eingeben.
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Außerdem sind bis 30.06.2006 die Vereinsstatuten - soweit erforderlich - dem neuen Vereinsgesetz anzupassen!
Für nähere Auskünfte stehen wir Ihnen unter der Telefonnummer 05 0536-64177 gerne zur Verfügung!
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Sicherheitspolizeigesetz
Der Bezirkshauptmannschaft obliegt die Ausübung der Sicherheitspolizei. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
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versehen für die Sicherheitsbehörden den Exekutivdienst. Für besondere Überwachungsdienste durch Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes, die für bestimmte Vorhaben (z.B. Veranstaltungen) angeordnet werden, sind Überwachungsgebühren zu
entrichten, die zu Lasten desjenigen vorgeschrieben werden, der das Vorhaben (Veranstaltung) durchführt. Sofern jemand einen
diesbezüglichen Bedarf glaubhaft macht und dies bei der Bezirkshauptmannschaft beantragt, können erkennungsdienstliche
Maßnahmen getroffen bzw. Auswertungen zur Verfügung gestellt werden.
Zum Schutz vor Gewalt in der Familie sind Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Menschen,
von dem Gefahr ausgeht, aus einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, wegzuweisen und dessen Rückkehr zu untersagen.
Diesbezüglich können sich gefährdete Personen an den nächsten Gendarmerieposten wenden. Das Verfahren erfolgt durch
die Bezirkshauptmannschaft.
Darüberhinaus besteht eine Anspruchsvoraussetzung zur Auskunftserteilung über personenbezogene gespeicherte Daten gemäß
§ 62 Abs. 2 SPG in Verbindung mit § 26 DSG.
| Name | Funktion Zuständigkeit |
Tel. / Mobil / Fax | Stock/Zi. Hausplan |
Detail | |
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| Eberhard Gabriele |
Sachbearbeiterin Glückspiel, Medienangelegenheiten, Sozial- und Gesundheitssprengel, Veranstaltungswesen, Vereinswesen |
Tel.: Fax: |
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3 / 302 | Detail |
| Kump Silvia |
Sachbearbeiterin |
Tel.: Fax: |
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3 / 301 | Detail |
| Malle Adolf |
Sachbearbeiter Waffen und Munitionswesen, Ktn.Nothilfswerk |
Tel.: Fax: |
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3 / 303 | Detail |
