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Überprüfung von Förderungen und Subventionen


1. Überprüfung
  • von Amts wegen oder
  • auf Verlangen
    - des Landtages
    - des Kontrollausschusses des Landtages oder von einzelnen seiner Mitglieder
    - der Landesregierung oder von einzelnen ihrer Mitglieder hinsichtlich der jeweils in ihren Wirkungsbereich fallenden Akte der Gebarung 

2. Durchführung der Überprüfung

3. Vorläufiges Ergebnis
  • wird zur Kenntnis gebracht:
    - dem Kontrollausschuss des Landtages
    - der Landesregierung
    - gegebenenfalls den überprüften Unternehmungen oder sonstigen Einrichtungen

    Das vorläufige Ergebnis ist vertraulich zu behandeln.
4. Stellungnahmen
  • zu den vorläufigen Überprüfungsergebnissen
    Frist: acht Wochen
5. Bericht
  • wird übermittelt an:
    - den Kontrollausschuss des Landtages
    - die Landesregierung
    - die überprüfte Unternehmung oder sonstige Einrichtung
6. Kontrollausschuss des Landtages
  • Behandlung des Berichtes im Kontrollausschuss
  • gegebenenfalls Beschluss über Zuleitung des Berichtes an den Landtag