
Gebarungsüberprüfung
1. Überprüfung
- von Amts wegen oder
- auf Verlangen
- des Landtages
- des Kontrollausschusses des Landtages oder von einzelnen seiner Mitglieder
- der Landesregierung oder von einzelnen ihrer Mitglieder hinsichtlich der jeweils in ihren Wirkungsbereich fallenden Akte der Gebarung
2. Durchführung der Überprüfung
3. Vorläufiges Ergebnis
- wird zur Kenntnis gebracht:
- dem Kontrollausschuss des Landtages
- der Landesregierung
- gegebenenfalls den überprüften Unternehmungen oder sonstigen Einrichtungen
Das vorläufige Ergebnis ist vertraulich zu behandeln.
- zu den vorläufigen Überprüfungsergebnissen
Frist: acht Wochen
- wird übermittelt an:
- den Kontrollausschuss des Landtages
- die Landesregierung
- die überprüfte Unternehmung oder sonstige Einrichtung
- Behandlung des Berichtes im Kontrollausschuss
- gegebenenfalls Beschluss über Zuleitung des Berichtes an den Landtag