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Sonstige Aufgaben

Andere als die im Art. 70 der Landesverfassung angeführte Aufgaben dürfen dem Landesrechnungshof nur durch Landesverfassungsgesetz übertragen werden.

Gemäß Art. 70a Abs. 1 der Kärntner Landesverfassung (K-LVG) sind die Mitglieder des Landtages – soweit sie nicht Mitglieder der Landesregierung sind – die Bürgermeister und die Mitglieder des Stadtsenates einer Stadt mit eigenem Statut sowie die Bürgermeister von Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern verpflichtet, jedes zweite Jahr sowie innerhalb von drei Monaten nach Amtsantritt und nach Ausscheiden aus ihrem Amt dem Leiter des Landesrechnungshofes ihre Vermögensverhältnisse offen zu legen.

Nach Art. 70a Abs. 3 K-LVG hat der Leiter des Landesrechnungshofes im Fall außergewöhnlicher Vermögenszuwächse dem Präsidenten des Landtages zu berichten; dieser kann vom Leiter des Landesrechnungshofes jederzeit eine Berichterstattung verlangen.