
überprüfung der Durchführung von Großvorhaben
Dem Landesrechnungshof obliegt gemäß Art. 70 Abs. 4 Z 3 der Kärntner Landesverfassung in Verbindung mit § 11 Kärntner Landesrechnungshofgesetz die Überprüfung der Durchführung von Großvorhaben des Landes sowie anderer durch Gesetz bestimmter Rechtsträger dahingehend, ob bei einzelnen oder bei mehreren Durchführungsphasen die tatsächlich angefallenen Kosten die Soll-Kosten-Berechnungen übersteigen.
Eine beispielhafte Aufstellung erforderlicher Unterlagen für die Überprüfung der Durchführung eines Großvorhabens gem. § 11 K-LRHG finden sie hier.