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Erstattung des Berichtes über den Rechnungsabschluss


Der LRH hat gemäß Art. 70 Abs. 4 Z 4 der Kärntner Landesverfassung in Verbindung mit § 18 Kärntner Landesrechnungshofgesetz zu dem von der Landesregierung dem Landtag vorgelegten Rechnungsabschluss einen Bericht zu erstatten.

Darin ist jedenfalls dazu Stellung zu nehmen, ob die Abwicklung der Gebarung im abgelaufenen Finanzjahr im Einklang mit dem Landesvoranschlag sowie den dazu erteilten Vollmachten, Zustimmungen und sonstigen voranschlagswirksamen Beschlüssen des Landtages erfolgt ist.