Gesetz vom 11. Juli 1996 über die Einrichtung eines Landesrechnungshofes
(Kärntner Landesrechnungshofgesetz 1996 – K-LRHG), LGBl.Nr. 91/1996

§ 1 Einrichtung des Landesrechnungshofes [Details]
§ 2 Zusammensetzung und Ausstattung des Landesrechnungshofes [Details]
§ 3 Bestellung und Abberufung des Leiters des Landesrechnungshofes [Details]
§ 4 Stellung des Leiters des Landesrechnungshofes [Details]
§ 5 Dienst-, besoldungs- und pensionsrechtliche Bestimmungen für den Leiter des Landesrechnungshofes [Details]
§ 6 Vertretung des Leiters des Landesrechnungshofes [Details]
§ 7 Unvereinbarkeit [Details]
§ 8 Zuständigkeiten zur Gebarungsüberprüfung [Details]
§ 9 Meinungsverschiedenheiten [Details]
§ 10 Kostenüberprüfung von Großvorhaben [Details]
§ 11 Überprüfung der Durchführung von Großvorhaben [Details]
§ 12 Überprüfungen der Gebarung [Details]
§ 13 Initiative zur Überprüfung [Details]
§ 14 Überprüfungsbefugnisse [Details]
§ 15 Stellungnahmen zu den vorläufigen Überprüfungsergebnissen [Details]
§ 16 Koordination der Überprüfungstätigkeiten [Details]
§ 17 Überprüfungsberichte [Details]
§ 18 Bericht über den Rechnungsabschluß [Details]
§ 19 Bericht der Landesregierung [Details]
§ 20 Zuständigkeiten des Rechnungshofes [Details]
§ 21 Übergangsbestimmungen [Details]



I. Abschnitt
Einrichtung und Organisation

§ 1
Einrichtung des Landesrechnungshofes

(1) Durch dieses Gesetz wird ein Landesrechnungshof mit folgenden Aufgaben eingerichtet:

      a. Überprüfung der Gebarung des Landes sowie der anderen durch Landesverfassungsgesetz bestimmten Rechtsträger;
      b. Überprüfung von Großvorhaben des Landes sowie der anderen durch dieses Gesetz bestimmten Rechtsträger;
      c. Erstattung des Berichtes zum Rechnungsabschluß;
      d. Besorgung sonstiger Aufgaben, die dem Landesrechnungshof durch Landesverfassungsgesetz übertragen werden (Art. 70 K-LVG).

(2) Der Landesrechnungshof untersteht unmittelbar dem Landtag, wird als dessen Organ tätig und ist nur diesem verantwortlich. Bei der Besorgung seiner Aufgaben ist der Landesrechnungshof von der Landesregierung unabhängig (Art. 71 Abs. 1 K-LVG).

(3) Der Landesrechnungshof hat seinen Sitz am Sitz des Landtages. Er führt die Bezeichnung "Kärntner Landesrechnungshof" und ist zur Führung des Landeswappens sowie eines Siegels mit dem Wappen des Landes und der Umschrift "Kärntner Landesrechnungshof" berechtigt.


§ 2
Zusammensetzung und Ausstattung des Landesrechnungshofes

(1) Der Landesrechnungshof besteht aus einem Leiter sowie der erforderlichen Anzahl weiterer Landesbediensteter (Art. 71 Abs. 2 K-LVG).

(2) Die Landesregierung hat dem Landesrechnungshof auf Vorschlag des Leiters die zur ordnungsgemäßen Besorgung seiner Aufgaben erforderliche Anzahl von entsprechend qualifizierten Bediensteten zur Verfügung zu stellen. Weiters hat die Landesregierung für die dem jeweiligen Personalstand entsprechende räumliche und sonstige sachliche Ausstattung des Landesrechnungshofes zu sorgen und ihm die erforderlichen finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen.

(3) Der Leiter des Landesrechnungshofes hat dem Präsidenten des Landtages bis 1. Juni jeden Jahres die voraussichtlichen personellen, räumlichen, sachlichen und finanziellen Erfordernisse für das nächstfolgende Finanzjahr bekanntzugeben. Dem Kontrollausschuss ist Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme zu geben. Die Bekanntgabe des Leiters des Landesrechnungshofes ist vom Präsidenten des Landtages mitsamt einer allfälligen Stellungnahme des Kontrollausschusses der Landesregierung zur Berücksichtigung bei der Erstellung des Landesvoranschlages für das nächstfolgende Finanzjahr zu übermitteln.


§ 3
Bestellung und Abberufung des Leiters des Landesrechnungshofes

(1) Der Leiter des Landesrechnungshofes wird vom Landtag bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen bestellt. Kommt es in zwei Abstimmungsgängen zu keiner Bestellung des Leiters, so wird ab dem dritten Abstimmungsgang der Leiter vom Landtag bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit bestellt (Art.71 Abs. 3 K-LVG).

(2) Der Präsident des Landtages hat die Funktion des Leiters des Landesrechnungshofes öffentlich auszuschreiben. Für die Ausschreibung sind die Bestimmungen des 3. Abschnittes des Kärntner Objektivierungsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Vor der Bestellung hat der Präsident des Landtages eine Anhörung aller Bewerber um die Funktion des Leiters des Landesrechnungshofes, die die Voraussetzungen nach Abs. 3 erfüllen, durch den Kontrollausschuß des Landtages zu veranlassen.

(3) Zum Leiter des Landesrechnungshofes darf nur ein Bewerber bestellt werden, der

      a.  rechtskundig ist und die sonst nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist,
      b.  keinem allgemeinen Vertretungskörper angehört,
      c.  weder Mitglied der Bundesregierung oder Staatssekretär noch Mitglied der Landesregierung ist,
      d.  keine leitende Funktion in einer Unternehmung oder sonstigen Einrichtung ausübt, die der Überprüfung durch den Landesrechnungshof
            unterliegt und
      e.  keine der Funktionen nach lit. b bis lit. d innerhalb der letzten fünf Jahre innegehabt hat.

(4) Der Leiter des Landesrechnungshofes hat vor dem Antritt seines Amtes gegenüber dem Präsidenten des Landtages das Gelöbnis der strengen Unparteilichkeit und der gewissenhaften Erfüllung der mit seinem Amt verbundenen Pflichten zu leisten.

(5) Die Amtsperiode des Leiters des Landesrechnungshofes beträgt zehn Jahre. Eine einmalige Wiederbestellung auf zehn weitere Jahre ist zulässig.

(6) Vor Ablauf der Amtsperiode endet das Amt des Leiters des Landesrechnungshofes

      a.  mit Ablauf des Jahres, in dem der Amtsinhaber das 65. Lebensjahr vollendet hat,
      b.  durch einen gegenüber dem Präsidenten des Landtages abzugebenden Verzicht des Amtsinhabers auf die weitere Ausübung seines Amtes,
      c.  durch die Übernahme einer Funktion nach Abs. 3 lit. b bis lit. d,
      d.  durch ein auf den Verlust seines Amtes lautendes Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes gemäß Art. 142 B-VG oder
      e.  durch die Abberufung des Amtsinhabers durch einen Beschluß des Landtages, für den die Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner
           Mitglieder und eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.
§ 4
Stellung des Leiters des Landesrechnungshofes

(1) Der Leiter des Landesrechnungshofes hat diesen nach außen, insbesondere im Verkehr mit den seiner Überprüfung unterliegenden Dienststellen, Unternehmungen und sonstigen Einrichtungen, zu vertreten.

(2) Der Leiter des Landesrechnungshofes ist Dienstvorgesetzter sämtlicher Landesbediensteter, die im Landesrechnungshof ihren Dienst verrichten (Art. 71 Abs. 2 K-LVG); er ist mit der Wahrnehmung sämtlicher Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechtes gegenüber diesen Bediensteten betraut, unabhängig davon, ob diese in einem öffentlich-rechtlichen oder einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten stehen. Davon ausgenommen sind Maßnahmen nach den §§ 6 und 11, den §§ 23 bis 35 sowie den §§ 91 bis 95 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, Verfahren vor der Leistungsfeststellungskommission, weiters Disziplinarangelegenheiten von Landesbeamten, soweit die Zuständigkeit von Disziplinarkommissionen nach dem Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 gegeben ist, Aufnahmen von Bediensteten in ein Dienstverhältnis zum Land nach den §§ 6 bis 8 und Maßnahmen nach § 79 des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994, jeweils in der geltenden Fassung, sowie die Erlassung von Verordnungen. Der Leiter des Landesrechnungshofes ist berechtigt, Bedienstete, die beim Landesrechnungshof ihren Dienst verrichten, der Landesregierung für eine neue Verwendung zur Verfügung zu stellen. Hinsichtlich der betrauten Angelegenheiten ist der Leiter des Landesrechnungshofes an Weisungen der Landesregierung gebunden. Gegen dienst- und besoldungsrechtliche Bescheide des Leiters des Landesrechnungshofes ist die Berufung an die Landesregierung zulässig. Die Angelegenheiten der Ruhe- und Versorgungsgenüsse der Bediensteten obliegen ausschließlich der Landesregierung.

(3) Der Leiter des Landesrechnungshofes darf, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist, die Besorgung der ihm nach Abs. 2 zugewiesenen dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten dem Amt der Landesregierung übertragen, das diese Angelegenheiten in diesem Fall in seinem Namen und nach seinen Weisungen zu besorgen hat.

(4) Der Leiter des Landesrechnungshofes hat für die ordnungsgemäße Besorgung der dem Landesrechnungshof zugewiesenen Aufgaben, insbesondere auch durch die Ausübung der Dienstaufsicht gegenüber den sonstigen Bediensteten des Landesrechnungshofes, zu sorgen. Die Dienstaufsicht umfaßt neben der Überwachung der Einhaltung der allgemeinen Dienstpflicht auch die Überwachung der fachlichen Aufgabenbesorgung durch die Bediensteten.

(5) Der Leiter des Landesrechnungshofes ist für die Besorgung seiner Aufgaben als Organ des Landtages ausschließlich diesem verantwortlich. Hinsichtlich seiner rechtlichen Verantwortlichkeit ist der Leiter des Landesrechnungshofes den Mitgliedern der Landesregierung gleichgestellt (Art. 71 Abs. 4 K-LVG).

(6) Der Leiter des Landesrechnungshofes ist berechtigt, die Bezeichnung "Direktor des Kärntner Landesrechnungshofes" zu führen.


§ 5
Dienst-, besoldungs- und pensionsrechtliche Bestimmungen für den Leiter des Landesrechnungshofes

(1) Die Bestimmungen des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes für Landesbeamte, mit Ausnahme der Bestimmungen über das Disziplinarrecht, gelten auch für den Leiter des Landesrechnungshofes, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist.

(2) Der Leiter des Landesrechnungshofes ist mit dem Antritt seines Amtes in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis aufzunehmen.

(3) Dem Leiter des Landesrechnungshofes steht ein Urlaubsanspruch wie einem Landesbeamten der Dienstklasse IX zu. Der Antritt und die Beendigung eines Urlaubes sind dem Präsidenten des Landtages zur Kenntnis zu bringen.

(4) Dem Leiter des Landesrechnungshofes gebührt ein Gehalt zuzüglich der Sonderzahlungen. Der Anspruch entsteht mit Beginn des Monats, in dem der Leiter des Landesrechnungshofes sein Amt antritt und endet mit Ablauf des Monats, in dem sein Amt endet.

(5) Das Gehalt des Leiters des Landesrechnungshofes beträgt für die Dauer seiner Verwendung 100 v. H. des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 1, zuzüglich der Sonderzahlungen. Jeweils nach Ablauf von zwei Jahren ist für die Berechnung des Gehaltes die jeweils nächsthöhere Gehaltsstufe der Dienstklasse IX maßgeblich.

(6) Dem Leiter des Landesrechnungshofes gebührt überdies monatlich

      a.  eine Verwendungszulage in der Höhe von 15 v. H. und
      b.  eine Pauschalvergütung für Dienstreisen im Bundesgebiet in der Höhe von 15 v. H.

des jeweiligen monatlichen Gehaltes. Abs. 4 zweiter Satz gilt sinngemäß.

(7) Wird ein Landesbediensteter oder ein Bediensteter einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, Stiftung, Anstalt oder eines solchen Fonds, deren Dienstrecht hinsichtlich der Gesetzgebung in die Kompetenz des Landes fällt, zum Leiter des Landesrechnungshofes bestellt, so erleidet er in seiner dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung keine Einbuße. Ein Bediensteter - ausgenommen ein Landesbediensteter - ist für die Dauer seiner Funktion als Leiter des Landesrechnungshofes außer Dienst zu stellen. Sein Diensteinkommen wird jedoch, solange er ein Gehalt nach Abs. 5 zuzüglich der Aufwandsentschädigung und der Pauschalvergütung nach Abs. 6 bezieht, soweit stillgelegt, als es die Höhe des Gehaltes zuzüglich der Aufwandsentschädigung und der Pauschalvergütung nicht übersteigt. Die Zeit der Stillegung ist für die Bemessung des Ruhe- oder Versorgungsgenusses ohne Leistung eines Pensionsbeitrages anrechenbar.

(8) Wird ein Bediensteter einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, Stiftung, Anstalt oder eines solchen Fonds, dessen Dienstrecht hinsichtlich der Gesetzgebung nicht in die Kompetenz des Landes fällt, zum Leiter des Landesrechnungshofes bestellt, verringert sich das Gehalt nach Abs. 5 zuzüglich der Aufwandsentschädigung und der Pauschalvergütung nach Abs. 6 um sein Nettodiensteinkommen (um seinen Nettoruhe- oder Versorgungsgenuß), soweit nicht in den für ihn geltenden Dienstrechtsvorschriften die Stillegung des Diensteinkommens (des Ruhe- oder Versorgungsgenusses) für den Fall vorgesehen ist, daß er ein Gehalt nach Abs. 5 zuzüglich der Aufwandsentschädigung und der Pauschalvergütung nach Abs. 6 erhält. Unter dem Nettodiensteinkommen (dem Nettoruhe- oder Versorgungsgenuß) sind die steuerpflichtigen Einkünfte aus Dienstverhältnissen im Sinne des ersten Satzes, vermindert um die darauf entfallende Lohnsteuer, zu verstehen.

§ 6
Vertretung des Leiters des Landesrechnungshofes

(1) Der Leiter des Landesrechnungshofes hat für den Fall seiner vorhersehbaren Verhinderung an der Ausübung seines Amtes einen Stellvertreter zu bestimmen und den Präsidenten des Landtages davon in Kenntnis zu setzen.

(2) Ist der Leiter des Landesrechnungshofes durch ein unvorhersehbares Ereignis an der Ausübung seines Amtes verhindert, wird er während der Dauer dieser Verhinderung durch den jeweils ranghöchsten Bediensteten des Landesrechnungshofes vertreten.

§ 7
Unvereinbarkeit

Weder der Leiter noch die sonstigen Bediensteten des Landesrechnungshofes dürfen an der Leitung und Verwaltung von Unternehmungen beteiligt sein, die der Überprüfung durch den Landesrechnungshof unterliegen. Ebensowenig darf ein Mitglied des Landesrechnungshofes an der Leitung und Verwaltung sonstiger auf Gewinn gerichteter Unternehmungen teilnehmen.


II. Abschnitt
Überprüfung der Gebarung durch den Landesrechnungshof


§ 8
Zuständigkeiten zur Gebarungsüberprüfung

(1) Dem Landesrechnungshof obliegt 

      a.  die Überprüfung der Gebarung des Landes;
      b.  die Überprüfung der Gebarung von Fonds, Stiftungen, Anstalten und sonstiger Einrichtungen, die von Landesorganen oder von Personen
           (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die dazu von Landesorganen bestellt worden sind;
      c.  die Überprüfung der Gebarung von Unternehmungen, an denen das Land allein oder gemeinsam mit anderen der Gebarungsüberprüfung
           des Landesrechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 50 v. H. des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist, oder
           die das Land allein oder gemeinsam mit solchen Rechtsträgern betreibt;
      d.  die Überprüfung der Gebarung von Unternehmungen und sonstigen Einrichtungen, soweit von diesen Landesvermögen treuhändig verwaltet 
           wird oder das Land für sie eine Haftung übernommen hat;
      e.  die Überprüfung der Gebarung öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Fonds, Stiftungen und Anstalten mit Mitteln des Landes;
       f.  die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung sowie der Wirksamkeit der aus Landesmitteln gewährten finanziellen Förderungen und
           Subventionen (Art. 70 Abs. 2 und Abs. 4 Z 1 K-LVG).

(2) Einer Beteiligung des Landes an Unternehmungen nach Abs. 1 lit. c gleichzuhalten ist die Beherrschung von Unternehmungen durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen. Die Zuständigkeit des Landesrechnungshofes zur Überprüfung der Gebarung erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die angeführten Voraussetzungen vorliegen (Art. 70 Abs. 3 K-LVG).

(3) Die Überprüfung der Gebarung von anderen Unternehmungen als solchen nach Abs. 1 lit. c und Abs. 2 kommt dem Landesrechnungshof nur insoweit zu, als eine entsprechende Zuständigkeit zur Überprüfung der Gebarung dem Land eingeräumt oder vorbehalten ist. Vor dem Eingehen von Beteiligungen an anderen Unternehmungen als solchen nach Abs. 1 lit. c und Abs. 2 hat sich das Land eine entsprechende Zuständigkeit zur Überprüfung der Gebarung durch den Landesrechnungshof einräumen zu lassen (Art. 41 Abs. 3 K-LVG).
§ 9
Meinungsverschiedenheiten

Entstehen zwischen dem Landesrechnungshof und der Landesregierung oder einem nach §8 Abs. 1 lit. b bis lit. f in Betracht kommenden Rechtsträger Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeiten des Landesrechnungshofes zur Überprüfung der Gebarung regeln, und können diese Meinungsverschiedenheiten nicht einvernehmlich beigelegt werden, hat der Leiter des Landesrechnungshofes dem Präsidenten des Landtages das Vorliegen einer solchen Meinungsverschiedenheit mitzuteilen. Der Präsident des Landtages hat die Mitglieder des Kontrollausschusses davon in Kenntnis zu setzen.


III. Abschnitt
Überprüfung von Großvorhaben durch den Landesrechnungshof


§ 10
Kostenüberprüfung von Großvorhaben

(1) Dem Landesrechnungshof obliegt vor der Durchführung von beabsichtigten Großvorhaben die Überprüfung der Soll-Kosten-Berechnungen und der Folge-Kosten-Berechnungen (Art. 70 Abs. 4 Z 2 K-LVG).

(2) Als Großvorhaben gilt ein Vorhaben, das

      a.  einen in wirtschaftlicher, rechtlicher und finanzieller Hinsicht einheitlichen Anschaffungs- oder Herstellungsvorgang, der aufgrund einer
           gesamtheitlichen Planung durchgeführt werden soll, zum Gegenstand hat, und zwar unabhängig davon, 

           aa) ob das Vorhaben in einer oder in mehreren Phasen durchgeführt wird und 
           bb) ob die Finanzierung einmalig erfolgt oder sich aus einer Mehrzahl von sachlich abgrenzbaren finanziellen Leistungen zusammensetzt,

      b.  von außergewöhnlicher finanzieller Bedeutung ist und
      c.  von einem Rechtsträger nach Abs. 4 durchgeführt werden soll.

(3) Von außergewöhnlicher finanzieller Bedeutung ist jedenfalls ein Vorhaben, dessen Gesamtkosten 2 Promille des Gesamtausgabenvolumens des letztgültigen Landesvoranschlages übersteigen.

(4) Der Kostenüberprüfung durch den Landesrechnungshof unterliegen Großvorhaben,

      a.  die das Land selbst durchführt, 
      b.  bei denen sich das Land zur Durchführung anderer Rechtsträger bedient oder 
      c.  die von einer Unternehmung durchgeführt werden, an der das Land mit mindestens 50 v.H. des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt
           ist  oder die von einer Unternehmung durchgeführt werden, die das Land allein oder gemeinsam mit solchen Rechtsträgern betreibt, sofern in
           diesen Fällen mindestens 50 v. H. der für die Durchführung des Vorhabens erforderlichen Mittel, insbesondere durch die Gewährung von
           Förderungen, Subventionen oder Darlehen oder durch die Übernahme von Ausfallshaftungen, vom Land zur Verfügung gestellt werden, oder 
      d.  bei denen sich eine Unternehmung nach lit. c zur Durchführung anderer Rechtsträger bedient.

(5) Bei Großvorhaben, die der Kostenüberprüfung durch den Landesrechnungshof unterliegen, sind detaillierte Soll-Kosten- und Folge-Kosten-Berechnungen anzustellen und in übersichtlicher und nachvollziehbarer Weise darzustellen. Ist die Durchführung von Großvorhaben in mehreren Phasen geplant, sind die Kostenberechnungen für die einzelnen Durchführungsphasen jeweils getrennt darzustellen. Diese Berechnungsunterlagen sind zu erstellen

      a.  bei Vorhaben nach Abs. 4 lit. a und lit. b von der Landesregierung und
      b.  bei Vorhaben nach Abs. 4 lit. c und lit. d von der Unternehmung.

(6) Die Berechnungsunterlagen sind vor der Beschlußfassung über die Durchführung von Großvorhaben durch jene Stelle, die die Berechnungsunterlagen zu erstellen hat (Abs. 5), dem Landesrechnungshof zu übermitteln. Der Landesrechnungshof hat innerhalb von drei Monaten nach der Übermittlung die Berechnungsunterlagen auf ihre ziffernmäßige Richtigkeit sowie auf ihre Nachvollziehbarkeit zu prüfen und in einem Bericht zusammenfassend darzustellen (Art. 70 Abs. 4 Z 2 K-LVG). Der Bericht ist jedenfalls der Landesregierung und dem Kontrollausschuß des Landtages, gegebenenfalls auch der Unternehmung nach Abs. 4 lit. c, zu übermitteln.
§ 11
Überprüfung der Durchführung von Großvorhaben

(1) Dem Landesrechnungshof obliegt die Überprüfung der Durchführung von Großvorhaben (§ 10) dahingehend, ob bei einzelnen oder bei mehreren Durchführungsphasen die tatsächlich angefallenen Kosten die Soll-Kosten-Berechnungen übersteigen (Art. 70 Abs. 4 Z 3 K-LVG).

(2) Treten während der Durchführung von Großvorhaben bei einzelnen Durchführungsphasen Kostenüberschreitungen von mehr als 20 v. H. gegenüber den Soll-Kosten-Berechnungen auf oder ist mit Kostenüberschreitungen zumindest in dieser Höhe zu rechnen, sind die nach § 10 Abs. 5 zur Erstellung der Kostenberechnungsunterlagen verhaltenen Stellen verpflichtet, diese Umstände umgehend dem Landesrechnungshof, versehen mit einer ausführlichen Begründung für die Ursachen der Kostenüberschreitungen, zur Kenntnis zu bringen. Kostenüberschreitungen, die allein auf die Erhöhung des Baukostenindexes zurückzuführen sind, haben dabei unberücksichtigt zu bleiben.

(3) Der Landesrechnungshof hat über das Ergebnis von Überprüfungen nach Abs. 1 und Abs. 2 der Landesregierung und dem Kontrollausschuß des Landtages, gegebenenfalls auch der Unternehmung nach § 10 Abs. 4 lit. c und jener Stelle, die das Verlangen nach der Durchführung der Überprüfung gestellt hat (§ 13 Abs. 2), zu berichten.

IV. Abschnitt
Überprüfungsverfahren


§ 12
Überprüfungen der Gebarung

(1) Die Überprüfungen der Gebarung durch den Landesrechnungshof haben sich, soweit in § 8 Abs. 1 lit. f und in den §§ 10 und 11 nicht anderes bestimmt ist, auf die Kriterien der ziffernmäßigen Richtigkeit, der Übereinstimmung mit den bestehenden Rechtsvorschriften sowie der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung zu erstrecken (Art. 71 Abs. 5 K-LVG).

(2) Die Überprüfungen dürfen auch auf einzelne oder mehrere Kriterien nach Abs. 1 eingeschränkt durchgeführt werden (Art. 71 Abs. 5 K-LVG). Sie dürfen sich auf die Gebarung eines Rechtsträgers im Gesamten erstrecken oder auf bestimmte Teilgebiete der Gebarung beschränkt werden. Stichprobenartige Überprüfungen dürfen durchgeführt werden, wenn dadurch ein aussagekräftiger Einblick in die Gebarung des überprüften Rechtsträgers vermittelt wird. Die Art und die näheren Modalitäten der Durchführung von Überprüfungen werden vom Leiter des Landesrechnungshofes im Einzelfall festgelegt.

(3) Aus Anlaß von Überprüfungen darf der Landesrechnungshof auch

      a.  Vorschläge für die Beseitigung von Mängeln erstatten sowie
      b.  Hinweise auf die Möglichkeit der Verminderung oder Vermeidung von Ausgaben sowie der Erhöhung oder Schaffung von Einnahmen geben.

§ 13
Initiative zur Überprüfung

(1) Der Landesrechnungshof hat Überprüfungen von Amts wegen oder aufgrund eines entsprechenden Verlangens durchzuführen (Art. 71 Abs. 7 K-LVG).

(2) Ein Verlangen nach der Durchführung von Überprüfungen darf gestellt werden

      a.  vom Landtag, 
      b.  vom Kontrollausschuß des Landtages oder von einzelnen seiner Mitglieder oder
      c.  von der Landesregierung oder von einzelnen ihrer Mitglieder hinsichtlich der jeweils in ihren Wirkungsbereich fallenden Akte der Gebarung
           (Art. 71 Abs. 7 K-LVG).

(3) Das Verlangen kann sich auf die Durchführung von Gebarungsüberprüfungen (§ 8) oder auf die Überprüfung der Durchführung von Großvorhaben (§ 11) beziehen.

(4) Im Verlangen ist der Gegenstand der Überprüfung genau zu umschreiben; weiters ist anzugeben, ob die Überprüfung auf einzelne oder mehrere Überprüfungskriterien eingeschränkt durchgeführt werden soll (§ 12 Abs. 2).

(5) Ein Verlangen eines einzelnen Mitgliedes des Kontrollausschusses des Landtages (Abs. 2 lit. b) darf nur schriftlich in einer Sitzung dieses Ausschusses und nur zweimal jährlich gestellt werden; ein solches Verlangen ist ebenso wie ein Verlangen des Kontrollausschusses des Landtages vom Obmann dieses Ausschusses dem Landesrechnungshof zu übermitteln (Art. 71 Abs. 8 K-LVG).

(6) Ein Verlangen der Landesregierung oder von einzelnen ihrer Mitglieder ist dem Präsidenten des Landtages zuzuleiten und von diesem unter gleichzeitiger Verständigung des Obmannes des Kontrollausschusses des Landtages dem Landesrechnungshof zu übermitteln (Art. 71 Abs. 8 K-LVG).

(7) Die Zurücknahme eines Verlangens kann nur durch denjenigen (Abs. 2) erfolgen, der das Verlangen gestellt hat.

§ 14
Überprüfungsbefugnisse

(1) Der Landesrechnungshof verkehrt mit allen seiner Überprüfung unterliegenden Dienststellen, Unternehmungen und sonstigen Einrichtungen unmittelbar.

(2) Alle Dienststellen des Landes sowie die Organe der der Überprüfung des Landesrechnungshofes unterliegenden Unternehmungen und sonstigen Einrichtungen sind verpflichtet, dem Landesrechnungshof alle verlangten Auskünfte zu erteilen und jedem Verlangen zu entsprechen, das der Landesrechnungshof im Zusammenhang mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben im Einzelfall stellt. Insbesondere ist der Landesrechnungshof befugt,

      a.  durch seine Organe an Ort und Stelle in die mit der Gebarung im Zusammenhang stehenden Rechnungsbücher, Rechnungsbelege und 
           sonstigen Behelfe (wie Geschäftsstücke, Korrespondenzen, Verträge) Einsicht zu nehmen und deren Übermittlung zu verlangen sowie Zugang
           zu automationsunterstützt gespeicherten Daten zu erhalten;
      b.  die Vorlage von Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen, Gewinn- und Verlustrechnungen, Bilanzen udgl. zu verlangen;
            Lokalerhebungen (wie Kassenprüfungen) durchzuführen;
      c.  Personen, die nicht bei der überprüften Stelle tätig sind, als Auskunftspersonen anzuhören.

(3) Der Landesrechnungshof kann sich bei der Durchführung seiner Überprüfungstätigkeiten geeigneter Sachverständiger bedienen. Die Sachverständigen sind vom Leiter des Landesrechnungshofes zu beeiden, wenn dies nicht schon für die Erstattung von Gutachten der geforderten Art im allgemeinen geschehen ist. Die Sachverständigen sind zur Wahrung von Amts-, Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen verpflichtet, die ihnen aufgrund ihrer Tätigkeit zugänglich werden.

(4) Dem Landesrechnungshof steht bei der Durchführung seiner Überprüfungstätigkeiten keine Einflußnahme auf die Verwaltung oder Führung der seiner Überprüfung unterliegenden Dienststellen, Unternehmungen oder sonstigen Einrichtungen zu. Die Überprüfungen haben so zu erfolgen, daß die Amtstätigkeit oder der Betrieb der überprüften Dienststelle, Unternehmung oder sonstigen Einrichtung keine unnötige Behinderung erfährt und daß keine Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse verletzt werden.
§ 15
Stellungnahmen zu den vorläufigen Überprüfungsergebnissen

(1) Der Landesrechnungshof hat das vorläufige Ergebnis einer durchgeführten Überprüfung, ausgenommen bei Überprüfungen nach den §§ 10 und 11, dem Kontrollausschuß des Landtages zur Kenntnis zu bringen; weiters ist es jedenfalls der Landesregierung, gegebenenfalls auch den nach außen vertretungsbefugten Organen der überprüften Unternehmung oder sonstigen Einrichtung, deren Gebarung den Gegenstand der Überprüfungen gebildet hat, mit der Aufforderung bekanntzugeben, dazu innerhalb einer Frist von acht Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Werden in früheren Berichten aufgezeigte Mängel vom Landesrechnungshof neuerlich festgestellt, ist in der Stellungnahme zu begründen, warum diese Mängel nicht behoben worden sind.

(2) Das vorläufige Ergebnis einer durchgeführten Überprüfung ist vertraulich zu behandeln.

(3) Der Landesrechnungshof hat rechtzeitig abgegebene Stellungnahmen bei der Erstellung des endgültigen Berichtes über eine Überprüfung zu berücksichtigen. Von einer Stellungnahme abweichende Auffassungen des Landesrechnungshofes sind im endgültigen Bericht zu begründen. Die abgegebenen Stellungnahmen sind dem endgültigen Bericht anzuschließen.

§ 16
Koordination der Überprüfungstätigkeiten

(1) Die Überprüfungstätigkeiten des Landesrechnungshofes sind nach Möglichkeit mit denen des Rechnungshofes abzustimmen. Auf die Tätigkeiten anderer Kontrolleinrichtungen ist tunlichst Bedacht zu nehmen.



V. Abschnitt
Berichte

§ 17
Überprüfungsberichte

(1) Über die Ergebnisse seiner Überprüfungen hat der Landesrechnungshof schriftliche Berichte zu verfassen. Soweit durch einen Bericht Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse berührt werden, sind sie in einem vertraulichen Zusatzbericht zu behandeln. Dies gilt in gleicher Weise für Amtsgeheimnisse, wenn der Bericht im Landtag behandelt werden soll. Beschließt erst der Kontrollausschuß des Landtages, den Landtag mit dem Bericht zu befassen (Abs. 3), hat der Obmann des Ausschusses den Leiter des Landesrechnungshofes zu beauftragen, die betreffenden Ausführungen aus dem bereits verfaßten Bericht in einem vertraulichen Zusatzbericht darzustellen.

(2) Der Landesrechnungshof hat seine Berichte dem Kontrollausschuß des Landtages zuzuleiten. Weiters hat der Landesrechnungshof seine Berichte der Landesregierung und der überprüften Unternehmung oder sonstigen Einrichtung (Art. 70 Abs. 2 bis Abs. 4 K-LVG) mitzuteilen (Art. 71 Abs. 9 K-LVG).

(3) Der Landtag ist mit den dem Kontrollausschuß des Landtages zugeleiteten Berichten (Abs. 2 erster Satz) zu befassen, wenn der Kontrollausschuß dies beschließt (Art. 71 Abs. 9 K-LVG).

(4) Der Landesrechnungshof hat dem Kontrollausschuß des Landtages regelmäßig über seine Überprüfungstätigkeit zu berichten. Über besondere Wahrnehmungen hat der Landesrechnungshof dem Kontrollausschuß unverzüglich Bericht zu erstatten (Art. 71 Abs. 9 K-LVG).

§ 18
Bericht über den Rechnungsabschluß

Der Landesrechnungshof hat zu dem von der Landesregierung dem Landtag vorgelegten Rechnungsabschluß innerhalb einer angemessenen, sechs Wochen nicht übersteigenden Frist einen Bericht zu erstatten. Darin ist jedenfalls dazu Stellung zu nehmen, ob die Abwicklung der Gebarung im abgelaufenen Finanzjahr im Einklang mit dem Landesvoranschlag sowie den dazu erteilten Vollmachten, Zustimmungen und sonstigen voranschlagswirksamen Beschlüssen des Landtages erfolgt ist.

§ 19
Bericht der Landesregierung

Enthält ein Bericht des Landesrechnungshofes Beanstandungen oder Vorschläge für die Beseitigung von Mängeln, hat die Landesregierung dem Landtag innerhalb eines Jahres nach der Behandlung des Berichtes im Kontrollausschuß des Landtages über die aufgrund des entsprechenden Berichtes des Landesrechnungshofes getroffenen Maßnahmen zu berichten. In diesem Bericht hat die Landesregierung gegebenenfalls zu begründen, warum den Beanstandungen oder Vorschlägen zur Beseitigung von Mängeln nicht entsprochen worden ist.



VI. Abschnitt
Schluß- und Übergangsbestimmungen


§ 20
Zuständigkeiten des Rechnungshofes

Durch dieses Gesetz werden die Zuständigkeiten des Rechnungshofes nicht berührt.


§ 21
Übergangsbestimmungen


(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1997 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz vom 25. Mai 1977 über das Kontrollamt, LGBl.Nr. 44/1977, außer Kraft.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geht die Besorgung der Aufgaben des Kontrollamtes auf den Landesrechnungshof über. Zu diesem Zeitpunkt beim Kontrollamt anhängige Überprüfungsverfahren sind entsprechend dem jeweiligen Verfahrensstand vom Landesrechnungshof nach den Bestimmungen dieses Gesetzes fortzuführen.

(4) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ist der bisherige Leiter des Kontrollamtes - abweichend von § 3 Abs. 1 und Abs. 2 - Leiter des mit diesem Gesetz eingerichteten Landesrechnungshofes. Mit diesem Zeitpunkt beginnt seine Amtsperiode nach § 3 Abs. 5 erster Satz zu laufen. Diese Bestellung gilt nicht als Wiederbestellung nach § 3 Abs. 5 zweiter Satz. Die Verpflichtung zur Leistung des Gelöbnisses nach § 3 Abs. 4 entfällt. Die besoldungsrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes für den Leiter des Landesrechnungshofes (§ 5 Abs. 4 bis Abs. 8) finden auf den bisherigen Leiter des Kontrollamtes keine Anwendung.

(5) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes dem Kontrollamt beigestellten Landesbediensteten sind mit diesem Zeitpunkt dem Landesrechnungshof zur Verfügung gestellt.

(6) Maßnahmen, die erforderlich sind, damit der Landesrechnungshof mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die ihm zugewiesenen Aufgaben wahrnehmen kann, dürfen bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag gesetzt werden.