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überprüfung der gebarung


Gemäß Art. 70 Abs. 2 der Kärntner Landesverfassung obliegt dem Kärntner Landesrechnungshof die Überprüfung der Gebarung

   1.  des Landes,
   2.  von Fonds, Stiftungen, Anstalten und sonstigen Einrichtungen, die von Landesorganen oder von Personen (Personengemeinschaften)
        verwaltet werden, die dazu von Landesorganen bestellt wurden, insbesondere die Überprüfung der Gebarung des Kärntner
        Wirtschaftsförderungsfonds, der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft, der Landeskrankenanstalten, des Nationalparkfonds, des
        Familienfonds, des Tierseuchenfonds für das Bundesland Kärnten und der Schulbaufonds,
   3.  von Unternehmungen, an denen das Land allein oder gemeinsam mit anderen der Gebarungsüberprüfung des Landesrechnungshofes
        unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 50 v. H. des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die das Land allein oder
        gemeinsam mit solchen Rechtsträgern betreibt,
   4.  von Unternehmungen und sonstigen Einrichtungen, soweit von diesen Landesvermögen treuhändig verwaltet wird oder das Land für sie eine
        Haftung übernommen hat, und
   5.  von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Fonds, Stiftungen und Anstalten mit Mitteln des Landes.
 
Gemäß Art. 70 Abs. 3 der Kärntner Landesverfassung ist einer Beteiligung des Landes an Unternehmungen nach Abs. 2 Z 3 die Beherrschung von Unternehmungen durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen gleichzuhalten. Die Zuständigkeit des Landesrechnungshofes zur Überprüfung der Gebarung erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die angeführten Voraussetzungen vorliegen.

Die Überprüfungen der Gebarung durch den Landesrechnungshof haben sich gemäß § 12 Kärntner Landesrechnungshofgesetz auf die Kriterien der ziffernmäßigen Richtigkeit, der Übereinstimmung mit den bestehenden Rechtsvorschriften sowie der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung zu erstrecken.

Aus Anlass von Überprüfungen darf der Landesrechnungshof auch

   a.  Vorschläge für die Beseitigung von Mängeln erstatten sowie
   b.  Hinweise auf die Möglichkeit der Verminderung oder Vermeidung von Ausgaben sowie der Erhöhung oder Schaffung von Einnahmen geben.