Bau- / Umweltrecht

Leitung: Fachreferent Günter Schabus
Adresse: Haupstrasse 44, 9620 Hermagor
E-Mail Adresse: bhhe.baurecht@ktn.gv.at
Fax: 050 536-63810
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  • Abfallrecht

    Abfallrecht Nach dem Abfallwirtschaftsgesetz des Bundes (AWG 2002) sind Abfälle ordnungsgemäß im Sinne einer Abfallvermeidung, Abfallverwertung und Abfallentsorgung zu behandeln. Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Abfällen aller Art. Die hauptsächlichen Aufgaben der Bezirksverwaltungsbehörde sind die Feststellung der Abfalleigenschaft und die Erteilung von Behandlungsaufträgen, wenn Abfälle gesetzwidrig behandelt werden.

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  • Abwasser

    Abwasser Einwirkung auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Dies gilt zB. für das Einleiten häuslicher Abwässer in Fließgewässer ebenso wie für deren Versickerung in den Boden mit der damit verbundenen Verunreinigung des Grundwassers. Abwasserreinigungsanlagen haben dem Stand der Technik zu entsprechen. (zB. biologische Reinigungsanlagen) 

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  • Baurecht

    Baurecht Baubehörde 1. Instanz ist grundsätzlich der Bürgermeister der jeweiligen Gemeinde. Die Bezirkshauptmannschaft ist als Baubehörde zuständig u.a. bei bundeseigenen Gebäuden und bei Bauvorhaben, die sich auf das Gebiet zweier Gemeinden erstrecken. Die Bezirkshauptmannschaft ist auch Aufsichtsbehörde hinsichtlich der Tätigkeit der Gemeinden beim Vollzug der Kärntner Bauordnung. Das Aufsichtsrecht beinhaltet im Wesentlichen ein Auskunftsrecht gegenüber der Gemeinde und Befugnisse zur Wahrung eines rechtmäßigen Vollzuges des Baurechtes durch die Gemeinde.

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  • Informationen zur Bewilligung von Campingplätzen

    Campingwesen Campingplätze, die für die Aufnahme von mehr als 10 Campinggästen bestimmt sind, dürfen nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde errichtet und benützt werden. Dem Ansuchen um Bewilligung zur Errichtung eines Campingplatzes sind ein Lageplan im Maßstab von 1:500 (mit den eingezeichneten Grenzen des Campingplatzes und der Lage der erforderlichen Einrichtungen, wie Sanitäranlagen, Stellplätze, Campingflächen usw.) und der Nachweis des Eigentumsrechtes für die betroffenen Grundstücke anzuschließen.

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  • Naturschutzrecht für Kärnten

    Naturschutzrecht Die Natur als Lebensgrundlage des Menschen so zu schützen und zu pflegen, dass ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit, der Artenreichtum und ein ungestörtes Wirkungsgefüge des Lebenshaushaltes der Natur erhalten und nachhaltig gesichert werden, sind Ziele und Aufgaben des Kärntner Naturschutzgesetzes. Im Vordergrund steht nicht der Schutz der Natur vor dem Menschen, sondern der Schutz der Natur für den Menschen. Besondere Schutzbestimmungen gelten unter anderem für die freie Landschaft, die Alpenregion, für Feuchtgebiete und Naturhöhlen. Bewilligungspflichtig nach den Bestimmungen des Kärntner Naturschutzgesetzes sind beispielsweise Liftanlagen, Schitrassen, Schottergruben, Seeeinbauten, größere Abgrabungen und Anschüttungen in freier Landschaft, Eingriffe in natürliche Fließgewässer sowie Gebäude in freier Landschaft auf Grünlandwidmungen.

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  • Vollstreckungsangelegenheiten

    Insoweit rechtskräftige Bescheide vom Verpflichteten nicht erfüllt werden, ist die Vollstreckung nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 vorgesehen (zB zwangsweise Einbringung von Geldleistungen, ersatzweise Bewerkstelligung von Leistungen auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten). Vollstreckungsbehörde hinsichtlich der von Behörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden erlassenen Bescheide ist die Bezirkshauptmannschaft.

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Schabus Günter Fachreferent
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050 536-63730
050 536-63810
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Patterer Annette Mitarbeiterin
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