Soziales, Jugend u. Familie

Leitung: Bereichsleiter Mag. Dr. Dietmar Koplenig
Adresse: Tiroler Straße 13, 9800 Spittal an der Drau
E-Mail Adresse: bhsp.jugendamt@ktn.gv.at
Fax: 050 536-62337
zu den Mitarbeitern

  • Abstammung

    Ehelich geborene Kinder

    Ein Kind gilt als ehelich geboren, wenn es nach der Eheschließung und vor der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe seiner Mutter oder bis zum 300. Tag nach dem Tod des Ehemannes in aufrechter Ehe auf die Welt kommt.
    Der Ehemann gilt als Vater des Kindes.

    Mit einem besonders qualifizierten Anerkenntnis (= durchbrechendes Anerkenntnis) kann der biologische Vater diese Ehelichkeitsvermutung außer Kraft setzen, wenn die Mutter und das Kind zustimmen. Der eheliche Vater kann gegen das Anerkenntnis bei Gericht Widerspruch erheben.

    Hat der Ehemann Bedenken, dass das Kind von ihm gezeugt wurde, so kann er innerhalb von 2 Jahren ab Kenntnis von Umständen, die gegen die Ehelichkeit des Kindes sprechen beim Bezirksgericht einen Antrag auf Feststellung der Abstammung einbringen. Mittels gentechnischen Gutachtens wird festgestellt, ob er der Vater ist.
    Ist seine Vaterschaft ausgeschlossen, gilt das Kind als unehelich.


    Unehelich geborene Kinder

    Die Bezirkshauptmannschaft, Bereich Soziales, Jugend und Familie, informiert Mütter nach der Geburt ihres unehelichen Kindes über die Wichtigkeit der Vaterschaftsfeststellung und damit verbundener rechtlicher Ansprüche (Unterhalt, Erbrecht u.a.)
    Die Bedeutung des Wissens um die eigenen Wurzeln und die Beziehungspflege zum Vater ist für die Entwicklung jedes Kindes mindestens ebenso wichtig.

    Der Vater eines außerehelichen Kindes kann seine Vaterschaft durch eine persönliche Erklärung (Vaterschaftsanerkenntnis) in einer öffentlich beglaubigten Urkunde vor Standesamt, Bezirkshauptmannschaft, Gericht oder Notar anerkennen.

    Die Vaterschaft wird im Geburtenbuch eingetragen und scheint dann in zukünftig ausgestellten Geburtsurkunden für das uneheliche Kind auf.

    Die Mutter und/oder das Kind können gegen ein Vaterschaftsanerkenntnis innerhalb von zwei Jahren ab Kenntnis davon bei Gericht Widerspruch erheben. Das Gericht entscheidet dann über die Rechtswirksamkeit des Anerkenntnisses.

    Wird die Vaterschaft nicht anerkannt oder treten nachträglich Probleme mit der Abstammung auf, kann die Mutter den Bereich Soziales, Jugend und Familie zur Vertretung im gerichtlichen Verfahren zur Feststellung der Abstammung beauftragen.
    Die gerichtliche Entscheidung stützt sich stets auf DNA-Gutachten.

    Kinder, die nach rechtskräftiger Scheidung geboren werden, gelten als unehelich.

    Für detaillierte Fragen stehen Ihnen neben den SozialarbeiterInnen der Bezirkshauptmannschaft auch die Standesämter und die FamilienrichterInnen zur Verfügung.

    nach oben

  • Adoption

    Die Freigabe eines Kindes zur Adoption bedeutet, dass sämtliche Rechte und Pflichten der leiblichen Eltern an die Adoptiveltern übertragen werden. Frauen, die ihr Kind zur Adoption freigeben wollen, können schon während der Schwangerschaft Kontakt mit dem Bereich Soziales, Jugend und Familie aufnehmen. Wir bieten Ihnen Information und Beratung an.

    Es gibt drei Möglichkeiten:

    Offenen Adoption:
    Herkunftsfamilie und Adoptiveltern lernen einander kennen und es werden Namen und Daten ausgetauscht.

    Inkognitoadoption:
    Herkunftsfamilie und Adoptiveltern lernen einander nicht kennen und bleiben anonym. Es werden lediglich allgemeine Informationen über die jeweiligen Lebensumstände weitergegeben.

    Adoption durch den Stiefelternteil:
    Ein Ehepartner adoptiert das leibliche Kind des anderen.


    Um ein Adoptivkind aufnehmen zu können, müssen Sie:

    • gesundheitlich geeignet sein
    • keine gerichtlichen Verurteilungen aufweisen
      die entsprechenden pädagogischen und persönlichen Voraussetzungen zur Erziehung eines Kindes mitbringen
    • geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung haben
    • über ausreichend finanzielle Mittel verfügen
    • als Adoptivmutter das 28. und Adoptivvater das 30.Lebenjahr vollendet haben.


    Weiters wird Ihre
    • Einstellung zur Aufnahme eines Kindes
    • Motivation
    • Erwartung
    • Einstellung zur Herkunftsfamilie
    • Erziehungskapazität

    erhoben.

    Die Voraussetzungen zur Adoption überprüfen die SozialarbeiterInnen. Die Bewilligung des Adoptionsvertrages erfolgt durch Ihr zuständiges Bezirksgericht. Ein Adoptivkind ist mit der gerichtlichen Bewilligung einem ehelichen Kind gleichgestellt. Für die Adoption ausländischer Kinder ist die Abt. 13 beim Amt der Kärntner Landesregierung zuständig.

    nach oben

  • Alkohol - Nachbetreuungsgruppe

    Sie stellt eine regionale Betreuungseinheit dar, die Beratung und Unterstützung bei Suchtproblemen für Betroffene und Angehörige in Einzel- und Gruppengesprächen mit Therapeuten und SozialarbeiterInnen bietet.
    Die Gruppe trifft sich im AVS- Sozialzentrum in 9800 Spittal/ Drau, Bahnhofstraße 18/II und ist ein Kooperationsmodell der
    Sonderkrankenanstalt De La Tour, der AVS und der Bezirkshauptmannschaft 9800 Spittal/ Drau.

    Auskünfte erteilen die SozialarbeiterInnen.

    nach oben

  • Alten- Senioren- und Pflegeheime

    Altenheim Bethesda des evangelischen Diakoniewerkes

    Adresse: Lagerstraße 20, 9800 Spittal/Drau
    Telefon: 04762/2724-30
    Fax: 04762/2724-32
    Angebot: Wohn- und Pflegeheim

    Haus "Peinten" des Sozialhilfeverbandes Spittal/Drau

    Adresse: Peintenstraße 3, 9800 Spittal/Drau
    Telefon: 04762/2477
    Fax: 04762/2477-85
    E-Mail: gerhard.spreitzer@vg-sp-gde.at 
    Angebot: Altenwohn- und Pflegeheim

    "Marienheim" des Sozialhilfeverbandes Spittal/Drau

    Adresse: Gmündnerstraße 3, 9800 Spittal/Drau
    Telefon: 04762/2371
    Fax: 04762/2371-24
    E-Mail: eva.sachs-ortner@vg-sp.gde.at
    Angebot: Altenwohn- und Pflegeheim

    Seniorenhaus "Albertinistraße" des Sozialhilfeverbandes Spittal/Drau

    Adresse: Dr.-Albertini-Straße 6, 9800 Spittal/Drau
    Telefon: 04762/61508-74
    Fax: 04762/61508-85
    E-Mail: gerhard.spreitzer@vg-sp.gde.at
    Angebot: Seniorenwohnheim

    Haus "Gmünd" des Sozialhilfeverbandes Spittal/Drau

    Adresse: Riesertratte 45, 9853 Gmünd
    Telefon: 04732/2231
    Fax: 04732/2231-4
    E-Mail: christine.rabanser@vg-sp.gde.at
    Angebot: Altenwohn- und Pflegeheim

    Haus "St. Laurentius" des Sozialhilfeverbandes Spittal/Drau

    Adresse: Nr. 210, 9841 Winklern
    Telefon: 04822/71210
    Fax: 04822/71210-210
    E-Mail: barbara.klammer@vg-sp.gde.at
    Angebot: Altenwohn- und Pflegeheim

    Altenwohnheim Obervellach der Caritas

    Adresse: Hauptstraße 27, 9821 Obervellach
    Telefon: 04782/2987211
    Angebot: Pflegeheim

    Haus des anderen Alterns, AHA- gemeinnützige Altenbetreuungs- & Pflege GmbH

    Adresse: 9545 Radenthein, Hauptstraße 60
    Telefon: 04246 29110
    Fax: 04246 29110-3
    E-Mail: office@aha-radenthein.at

    Haus "Steinfeld" des Sozialhilfeverbandes Spittal/Drau

    Adresse: 9754 Steinfeld, 10.-Oktober-Straße 30
    Telefon: 04717 20568
    Angebot: Altenwohn- und Pflegeheim


    Für Auskünfte zum SOZIALHILFEVERBAND mit Sitz in 9800 Spittal/Drau, Dr.-Albertini-Straße 6, steht Herr Thomas Schell, MAS unter der Telefonnummer 04762/61508-72 zur Verfügung oder senden Sie ein E-Mail an shv@vg-sp.gde.at .

    Besuchen Sie auch die Homepage des Sozialhilfeverbandes Spittal/ Drau: http://www.shv-spittal.at/.

    nach oben

  • Altenhilfe

    Kostenlose Information und Hilfe bei der Inanspruchnahme von Sozialen Diensten bietet das Servicebüro des Sozial- und Gesund-heitssprengels mit Sitz in der Bezirkshauptmannschaft. 

    nach oben

  • Besuchsregelung

    Für Kinder ist der zweite Elternteil wichtig, auch wenn sie nie mit ihm im gemeinsamen Haushalt gelebt haben. Rechtliche Aspekte: Die Ausübung dieses Rechtes soll zunächst vom betroffenen Kind und den Eltern einvernehmlich geregelt werden. Nur wenn Sie dieses Einvernehmen nicht erzielen können, haben Sie die Möglichkeit beim Bezirksgericht die Ausübung des Besuchsrechtes zu beantragen. Wie überall hat das Regelbare aber Grenzen, gerade im Bereich zwischenmenschlicher Beziehungen. Zusätzlich zum Besuchsrecht haben Sie als getrenntlebender Elternteil das Recht über wichtige Angelegenheiten, die Ihr Kind betreffen, informiert zu werden und sich dazu zu äußern. Wenn trotz Ihrer Bereitschaft persönliche Kontakte mit Ihrem Kind nicht stattfinden, so erweitert sich dieses Informations- und Äußerungsrecht auf Angelegenheiten des Alltags. Psychosoziale Aspekte: Wenn Sie sich zur Scheidung/Aufhebung der Lebensgemeinschaft entschlossen und mit diesem Schritt Ihre Partnerschaft beendet haben, ist es wichtig, weiterhin gemeinsam Eltern zu bleiben, um Ihrem Kind/Kindern in dieser schwierigen Situation und für die weitere Entwicklung die bestmögliche Unterstützung geben zu können. Die mit der Scheidung/Aufhebung der Lebensgemeinschaft verbundene Trennung von einem Elternteil stellt für Kinder immer eine Krise dar, auch wenn sie oft nach außen noch nicht sichtbar ist. Durch Ihren verantwortungsvollen Umgang kann diese Krise bewältigt werden. Diese Aufgabe wahrzunehmen, ist für Sie in der derzeitigen Situation aufgrund der eigenen Betroffenheit (Streitereien, Kränkungen, Wut, Trauer etc.) nicht einfach und kann durch Unterstützung von außen erleichtert werden. SozialarbeiterInnen sehen ihre Aufgabe darin, Sie als Eltern zu beraten und gemeinsam mit Ihnen die bestmögliche Lösung für das Kind /die Kinder zu erarbeiten. So ist zum Beispiel für die Entwicklung Ihres Kindes/Ihrer Kinder das Weiterbestehen des Kontaktes zum getrennt lebenden Eltern-teil entscheidend. Durch eine klare Regelung des Besuchskontaktes kann die Beziehung zwischen Kind und beiden Elternteilen aufrecht erhalten bleiben. Um diese und weitere Fragen zu klären bietet der/die für Sie zuständige DiplomsozialarbeiterIn nach telefonischer Terminvereinbarung ein persönliches Beratungsgespräch an. Das Familiengericht kann von SozialarbeiterInnen eine Stellungnahme zur konkreten Familien- und Problemsituation anfordern.

    nach oben

  • Betagtenerholungsaktion

    Für einkommensschwache Bezirksbewohner kann beim Wohnsitzgemeindeamt ein Antrag auf Teilnahme an der jährlichen, kostenlosen Betagtenerholungsaktion eingebracht werden.

    nach oben

  • Betreuung von Kindern/Jugendlichen innerhalb der Familie

    Die SozialarbeiterInnen helfen, eine unmittelbare Gefährdung von Kindern, Jugendlichen und deren Familien abzuwenden. Um gemeinsame Lösungsmöglichkeiten bei Konfliktsituationen zu erarbeiten, insbesondere eine verantwortungsbewusste, gewaltfreie Erziehung zu fördern, wird seitens der SozialarbeiterInnen Beratung, Begleitung und Unterstützung des Kindes und seiner Familie angeboten.
    Die Betreuung von Kindern oder Jugendlichen erfolgt unter Einbeziehung ihres sozialen Umfeldes (Familie, Schule, Lehrstelle, Freundeskreis...) und richtet sich nach den individuellen Bedürfnissen.
    Bei akuten, andauernden Konfliktsituationen, welche eine sehr intensive Betreuung der Familie erfordern, besteht die Möglichkeit zusätzlich eine externe Betreuung zu vermitteln. Der Betreuungsrahmen und das Betreuungsziel werden vor Beginn der Betreuung mit allen Beteiligten definiert.
    Bei Bedarf wird auch psychologische Beratung und/oder Psychotherapie vermittelt.

    nach oben

  • Erholungsaktionen

    Bei den SozialarbeiterInnen erfolgen die Anmeldungen zu folgenden vom Amt der Kärntner Landesregierung angebotenen Erholungsaktionen: Kinder- und Jugenderholungsaktion Für Kinder und Jugendliche im Alter zwischen sechs und dreizehn Jahren werden sowohl in Bibione als auch in Heiligenblut Erholungsaktionen in der Dauer von 18 Tagen angeboten. Die Kosten werden durch die finanzielle Unterstützung des Landes, der Krankenkassen sowie durch Beiträge der Eltern aufgebracht. Kostenbeitrag der Eltern: Für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr beträgt der Elternbeitrag mindestens € 168,--. Für Kinder ab dem vollendeten 10. Lebensjahr beträgt der Elternbeitrag mindestens € 185,--. Übersteigt das monatliche Familiennettoeinkommen € 1.090,-- so werden vom Mehrbetrag 10% als Zuschlag verrechnet. Hinzu kommen Fahrtkosten und Taschengeld.   Bei der Anmeldung erfahren Sie, welche Impfungen erforderlich sind und welche Unterlagen (Reisedokument, e-card) beigebracht werden müssen. Hinweis: Da es begrenzte Plätze gibt ist eine rasche Anmeldung erforderlich! Kuraufenthalt für asthmatisch erkrankte Kinder im Alter von 3 bis 12 Jahren. Grundvoraussetzung für die Inanspruchnahme dieses Kuraufenthaltes ist die ärztlich nachgewiesene Erkrankung des Kindes. Da die Kinder in Begleitung eines Elternteiles an diesem Kuraufenthalt teilnehmen, können gegebenenfalls auch Kleinkinder unter drei Jahren angemeldet werden. Kosten: Diese übernimmt zum größten Teil das Land. Für die Begleitperson wird ein Kostenbeitrag von € 110,-- und für das Kind von € 35,-- vorgeschrieben.

    nach oben

  • Erziehungsberatung

    Eine tragfähige Beziehung zwischen Kindern und Erwachsenen ist eine unabdingbare Voraussetzung für die Entwicklung des Kindes zu einer gesunden, autonomen und verantwortlichen Persönlichkeit. In diesem Prozess kann es zu Situationen kommen, in denen Beratung hilfreich ist. SozialarbeiterInnen haben für Dich/Sie Zeit, um in einem Gespräch gemeinsam individuelle Problemlösungen zu entwickeln.

    nach oben

  • Familienberatung

    Familien-, Partner- und Jugendberatungsstellen des Landes Kärnten "Bezirk Spittal" Hilfe und Beratung kostenlos, anonym und vertraulich In der Bezirkshauptmannschaft Spittal a. d. Drau Tiroler Straße 13 (AG II; 4. Stock) Tel. 050536 62286 Jeden 1. Montag im Monat von 17:00 - 19:00 Uhr

    nach oben

  • Familienberatungsstelle

    Die Ehe-, Familien- und Jugendlichenberatung des Landes Kärnten ist Ihre Anlaufstelle für alle familiär bedingten und sonstigen per-sönlichen Fragen und Probleme.  In Krisensituationen beraten Sie je nach Problemlage ein(e) SozialarbeiterIn, ein(e) Arzt/Ärztin, ein(e) Jurist(in) und/oder ein(e) Psychologe/in. Die Familienberatung ist für Sie kostenlos und wird vertraulich durchgeführt. Terminvereinbarungen sind erwünscht. Zeit: jeden ersten Montag im Monat von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr Ort: in der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau, Amtsgebäude II, Tirolerstraße 13, 2. Stock, Tür 201

    nach oben

  • Familienunterhalt/Wohnkostenbeihilfe

    Entscheidung über gestellte Anträge für die Genehmigung auf Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe. Antragstellung beim Wohn-sitzgemeindeamt oder bei der Bezirkshauptmannschaft. Bei der Antragstellung sind vorzulegen: Zuweisungsbescheid, Einkommensnachweise, Mietvertrag oder sonstige Nachweise über ein Bestandsverhältnis, Personaldokumente der Familienmitglieder, Kostennachweis. Das Verfahren ist gebührenfrei.

    nach oben

  • Familienurlaub

    Einwöchiger Familienurlaub in Kärnten für Familien und alleinstehende Personen mit mindestens 1 Kind, wenn in der Familie ge-sundheitliche Probleme bestehen oder die finanziellen Mittel für einen Urlaub nicht vorhanden sind. Die Kosten übernimmt zum Teil das Land Kärnten. Von den Teilnehmern sind geringfügige Kostenbeitrage zu leisten. Nähere In-formationen erteilen die SozialarbeiterInnen.

    nach oben

  • Gewalt

    Gewalt betrifft uns alle. Für Kinder, Jugendliche, Erwachsene, Eltern, Frauen und Männer bietet www.help.gv.at Informationen und Hinweise. Eine Unterstützungsmöglichkeit für Betroffene von Gewalt bietet das Modell der Prozessbegleitung: Neben der großen psychischen Belastung, welche die Entscheidung, den Täter/die Täterin oder die Täter anzuzeigen, für die Betroffenen und deren Bezugssystem mit sich bringt, liegt eine erhebliche Schwierigkeit im Umgang mit dem Rechtssystem selbst. Fehlen-des Wissen über Abläufe, der Wunsch, endlich Gerechtigkeit zu erfahren, die Erwartung, dass durch die Anzeige nun alles besser wird oder in Ordnung kommt und die mit der Entscheidung verknüpften Ängste und Befürchtungen schaffen eine Situation, die ohne entsprechende fachliche Unterstützung nur schwer zu bewältigen ist. Aufgabe der Prozessbegleitung ist die Information, Vorbereitung und psychosoziale Begleitung von Kindern und Jugendlichen und deren Bezugspersonen, die juristische und anwaltliche Beratung und Vertretung vor Gericht. Diese wird in der Zeit vor, während und nach der Anzeige derzeit in Kärnten von folgenden Einrichtungen kostenlos angeboten: AVS Kärnten - Mag. Elisabeth Mandl, Tel.: 0463/512035-62 Kinderschutzzentrum Kärnten - MMag. Renate Egger, Tel.: 0463/56767 oder 0676/4716753 Pro Mente Jugend - Mag. Sigrid Zeichen, Tel.: 0463/310021 Rat auf Draht – anonym rund um die Uhr, Tel.: 147 - (Kundendienst des ORF) Interventionsstelle gegen Gewalt in Familien (IST)  - Tel.: 0463/590260 Rechtsanwaltskammer Kärnten – erste kostenlose Beratung ("Verbrechensopferberatung")  - Tel.: 0463/512425 Oberkärntner Frauenhaus, 9800 Spittal/Drau, Postfach 9, Tel.: 0664/7608581 (rund um die Uhr)  Oberkärntner Frauenberatung, 9800 Spittal/Drau, Schillerstraße 4, Tel.: 04762/35994 Telefonseelsorge - Tel.: 142 Sie können sich auch an die Kinder- und Jugendanwältin des Landes Kärnten, Frau Mag. Astrid Liebhauser, Tel.: 0800 22 17 08 oder an die SozialarbeiterInnen in der Bezirkshauptmannschaft wenden, die Ihnen auch allgemein zu diesem Themenkreis Auskünfte erteilen.

    nach oben

  • Jugendschutz

    DIESES THEMA WIRD DERZEIT ÜBERARBEITET. NÄHERE INFORMATIONEN FINDEST DU AUF
    http://www.jugendspittal.info/ 
    und
    http://www.kija.ktn.gv.at/

    nach oben

  • Jugendstraftaten

    Wenn Kinder und Jugendliche mit dem Gesetz in Konflikt geraten (z.B. Übertretung des Jugendschutzgesetzes, Diebstahl, Sachbe-schädigung, Suchtmittelmissbrauch etc.), oder sie Opfer von Straftaten werden, stellt dies in der Regel für die betroffene Familie eine Krise dar. Die SozialarbeiterInnen informieren über die rechtliche Situation und erarbeiten in Beratungsgesprächen gemeinsam mit den betroffenen Kindern/Jugendlichen und den Eltern weitere Unterstützungsmöglichkeiten. Auch der Verein Neustart (ehemalige Bewährungshilfe) bietet fundierte fachliche Beratung und Hilfe an. Klicken Sie den nachfolgenden Button an, um zur Homepage von "Neustart zu kommen.

    nach oben

  • Krankenhilfe

    Wenn kein Anspruch auf eine Kassenleistung vorliegt, so tritt ersatzweise die Krankenhilfe ein. Der Leistungskatalog entspricht den Kassenleistungen, wie Heilbehandlung, Zahnbehandlung, Versorgung mit Heilmitteln und Heilbehelfen, Transport- und Anstaltskosten. Die Anträge sind bei der Wohnsitzgemeinde einzubringen und sind von Stempelgebühren befreit.

    nach oben

  • Krisen- und Notsituationen

    SozialarbeiterInnen stehen für persönliche Gespräche und Beratungen in besonderen Notsituationen und Krisen, wie z.B. bei Vernachlässigungen, Gewalterfahrung, sexuellen Übergriffen, Scheidung und sonstigen Beziehungskrisen, Arbeitslosigkeit, Krankheit, drohendem Wohnungsverlust und Tod zur Verfügung.

    nach oben

  • Mutterberatungsorte und Termine im Bezirk


    Aus aktuellem Anlass können in den Gemeinden:
    Döllach, Mörtschach, Rangersdorf und Stall derzeit, auf unbestimmte Zeit, keine Mutterberatungstermine abgehalten werden! Mit der Bitte um Verständnis!!

    Aktuelle Mutterberatungstermine

    jeden 2. Montag im Monat (ausgenommen an schulfreien Tagen)
    10.00 Uhr Lind im Drautal – Gemeindeamt
    11.00 Uhr Steinfeld – Gemeindeamt
    13.00 Uhr Greifenburg – Volksschule 
    jeden 4. Dienstag im Monat
    14.00 Uhr Kaning - Feuerwehrhaus
    jeden 1. Mittwoch im Monat
    09.00 Uhr Irschen – Gemeindeamt
    10.30 Uhr Oberdrauburg – Gemeindeamt
    12.30 Uhr Dellach – Gemeindeamt
    13.30 Uhr Berg – Gemeindeamt
    jeden 3. Mittwoch im Monat
    09.30 Uhr Sachsenburg - Volksschule (keine Beratung während des Schulferien) 13.30 Uhr Spittal Ost – Kindergarten Lagerstraße
    jeden 1. Donnerstag im Monat
    13.30 Uhr Spittal West – Bezirkshauptmannschaft Amtsgebäude 2, 1.Stock

    nach oben

  • Obsorge

    Die Obsorge besteht aus den Teilbereichen Gesetzliche Vertretung, Pflege und Erziehung und Vermögensverwaltung. Bei ehelichen Kindern in aufrechter Ehe sind beide Elternteile mit der Obsorge betraut. Grundsätzlich ist daher jeder Elternteil berechtigt, sein Kind zu vertreten. Wird die Ehe der Eltern eines mj. Kindes geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben, bleibt die Obsorge beider Eltern aufrecht. Sie kann jedoch durch Vereinbarung oder über Antrag durch Gerichtsbeschluss einem Elternteil zugesprochen werden. Jedenfalls muss auch bei Beibehaltung der gemeinsamen Oborge im Zuge der Scheidung dem Gericht eine Vereinbarung vorgelegt werden, bei welchem Elternteil das Kind sich hauptsächlich aufhält. Bei außerehelichen Kindern ist die Mutter allein mit der Obsorge betraut. Leben die Eltern im gemeinsamen Haushalt können sie vereinbaren, dass beide Elternteile mit der Obsorge betraut sind. Diese Vereinbarung bedarf der gerichtlichen Genehmigung. Wird die Lebensgemeinschaft aufgehoben, gelten dieselben Bestimmungen wie für eheliche Kinder. Auch wenn die Eltern getrennt leben, können mit einer Vereinbarung über den hauptsächlichen Aufenthalt des Kindes beide Elternteile die Obsorge ausüben. Der Elternteil, in dessen Haushalt sich das Kind hauptsächlich aufhält, muss jedenfalls obsorgeberechtigt sein. Ist die Mutter eines außerehelichen Kindes minderjährig, ist der Jugendwohlfahrtsträger aufgrund des Gesetzes mit der Obsorge betraut. Können die Eltern die Obsorge nicht ausüben und stehen nahe Verwandte oder sonst besonders geeignete Personen nicht zur Verfügung,so überträgt das Gericht die Obsorge dem Jugendwohlfahrtsträger. Zur Unterstützung in der Ausübung der Obsorge können die Eltern dem Jugendwohlfahrtsträger mittels Zustimmung Teilbereiche übertragen, wie z. B. Vertretung in Unterhaltsangelegenheiten (siehe Unterhalt/ Unterhaltsvorschuss), Pflege- und Erziehung (siehe Unterbringung von Kindern/ Jugendlichen außerhalb der Familie) Das Familiengericht kann von SozialarbeiterInnen eine Stellungnahme zur konkreten Familien- und Problemsituation anfordern.

    nach oben

  • Patchworkfamilien/Stieffamilien

    Patchworkfamilien/Stieffamilien sind schon lange nicht mehr eine Randgruppe, ihre Zahl hat sich in den letzten Jahren stark erhöht. Wenn Sie nach einer Trennung/Scheidung wieder eine neue Partnerschaft eingehen und dadurch eine andere Form der Familie, die Stieffamilie/Patchworkfamilie gründen, bringt das eine Vielzahl von Veränderungen mit sich. Vor allem für Kinder ist dies – abhängig davon wie sie die Trennung der Eltern verarbeitet haben – eine oft schwierige Phase, wobei Kinder je nach Alter unterschiedliche Reaktionen zeigen. In dieser Phase ist von den Erwachsenen viel Geduld und Einfühlungsvermögen, aber auch Wissen über die Dynamik dieser Familienform nötig. Hier kann es schon einmal vorkommen, dass man als Betroffene(r) an seine Grenzen stößt. Die DiplomsozialarbeiterInnen stehen Ihnen für Beratungsgespräche gerne zur Verfügung. Beim Bundesministerium für Soziale Sicherheit und Generation (jennifer.leitner@bmsg.gv.at) können Sie die Broschüren „Die Patchworkfamilie“ und „Meine Stieffamilie – ganz anders als im Märchen“ anfordern.

    nach oben

  • Pensions- und SV-Angelegeheiten

    Siehe Pflegegeld!

    nach oben

  • Pflegegeld/widmungsgemässe Verwendung

    Das Pflegegeld hat die Aufgabe, pflegebedingte Mehraufwendungen abzudecken und pflegebedürftigen Personen eine notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern.
    Landespflegegeld: Anspruch haben jene Personen, die über kein eigenes Einkommen verfügen bzw. keinen Anspruch auf Bundespflegegeld haben. Die Antragstellung hat über das Wohnsitzgemeindeamt zu erfolgen.
    Bundespflegegeld: Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich all jene Personen, die eine Rente beziehen. Anträge sind formlos bei den jeweiligen pensionsauszahlenden Sozialversicherungsanstalten einzubringen.
    Zweckmäßige Verwendung des Pflegegeldes, Mitwirkung durch Aufklärung über Angebot im Sozial- und Gesundheitssprengel.

    Zur widmungsgemäßen Verwendung des Pflegegeldes nach dem Bundespflegegeldgesetz informiert Sie das Servicebüro des Sozial- und Gesundheitssprengels über die im Bezirk angebotenen, koordinierten, mobilen sozialen Dienste und geben Hilfe bei ihrer Inanspruchnahme vor Ort.

    nach oben

  • Pflegekinder/Pflegeeltern

    Kinder, die nicht in ihrer Herkunftsfamilie bleiben können, finden oft bei Pflegeeltern ein neues Zuhause. Die Aufgaben des Bereiches Soziales, Jugend und Familie sind die Überprüfung und Vermittlung von Pflegeplätzen sowie die Auswahl, Begleitung und Beratung von Pflegeeltern. Wir unterstützen die Pflegefamilie, koordinieren die Kontakte zu den leiblichen Eltern und begleiten die Entwicklung des Kindes. Um ein Pflegekind aufnehmen zu können, müssen Sie gesundheitlich geeignet sein (betrifft alle im Haushalt lebenden Personen) keine gerichtlichen Verurteilungen aufweisen (betrifft alle im Haushalt lebenden strafmündigen Personen) die entsprechenden pädagogischen und persönlichen Voraussetzungen zur Erziehung eines Kindes mitbringen geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung haben über ein geregeltes Einkommen verfügen das 30. Lebensjahr vollendet haben Weiters wird Ihre Einstellung zur Aufnahme eines Kindes Motivation Erwartung Einstellung zur Herkunftsfamilie Erziehungskapazität erhoben. Nach Abschluss des Auswahlverfahrens wird Ihre entsprechende Eignung schriftlich bestätigt. Nach der Unterbringung des Kindes in der Pflegefamilie erfolgt die Erteilung der Pflegebewilligung und der Pflegegeldbewilligung in Form eines Bescheides. Pflegeeltern haben Anspruch auf Pflegegeld, das 14x jährlich ausbezahlt wird. Wenn Sie sich vorstellen können, eine Pflegefamilie zu werden, laden wir Sie gerne zu einem Informationsgespräch ein.

    nach oben

  • Rechtliche Angelegenheiten der Jugendwohlfahrt

    nach oben

  • Sozial- und Gesundheitssprengel

    Die Aufgabe des Sozial- und Gesundheitssprengels liegt darin, der Bevölkerung eine flächendeckende, koordinierte und am Bedarf orientierte Betreuung mit sozialen Diensten zu gewährleisten, für Transparenz beim Leistungsangebot zu sorgen und einen raschen und unbürokratischen Zugang zu den sozialen Diensten zu ermöglichen.
    Im Servicebüro des Sozial- und Gesundheitssprengels erhalten Sie Beratungen und Informationen über sämtliche öffentlichen und privaten Sozial- und Gesundheitseinrichtungen des Bezirkes und über die Grenzen des Bezirkes hinaus und erhalten Hilfe bei der Inanspruchnahme von mobilen Diensten wie Hauskrankenpflege, Hilfsdienste, Familienhilfe, Essen auf Rädern und stationären Einrichtungen, wie Alten- und Pflegeheimen und vieles mehr.

    Weitere Informationen können Sie aus den beiden Broschüren "Leitfaden für Soziale Dienste im Bezirk Spittal" und
    "Netzwerk S(s)ucht" entnehmen. Bestellungen per Telefon (05 0536 - 62 287) und per Mail sgssp@ktn.gv.at

    Besuchen Sie auch die Homepage der Sozial- und Gesundheitssprengel Kärntens unter http://www.sgs-ktn.at/

    nach oben

  • Sozialhilfe

    Die Sozialhilfe umfasst den Aufwand für Nahrung, Unterkunft, Beheizung und Bekleidung, also des elementaren Lebensbedarfes. Die Anträge können bei der Wohnsitzgemeinde eingebracht werden und sind gebührenbefreit. Die Leistungen der Sozialhilfe sind grundsätzlich bei Besserung der wirtschaftlichen Lage des Betroffenen zu ersetzen. Siehe auch Krankenhilfe! Zur Sozialhilfe gehören ebenso: Bezahlung von Ersatzansprüchen Dritter, Krankentransporten, Kosten für Aufenthalte in Krankenanstalten, etc. Entscheidung über gestellte Anträge der Krankenanstalten, der Rettungstransportdienste auf Kostenersatz für Leistungen, die an nicht krankenversicherte Personen erbracht wurden. Hilfe für Behinderte Heilbehandlung orthopädische Versorgung Hilfe zur Erziehung und Schulbildung Hilfe zur beruflichen Eingliederung Hilfe zum Lebensunterhalt Hilfe durch geschützte Arbeit Beschäftigungstherapie persönliche Hilfe Antragstellung: beim zuständigen Wohnsitzgemeindeamt, gebührenbefreit Hilfe in besonderen Lebenslagen Diese Hilfe ist primär für Personen, die auf Grund ihrer besonderen persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Überbrückung von Notlagen der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen. Diese Leistungen sind von der Ersatzpflicht ausgenommen. Die Anträge sind beim Wohnsitzgemeindeamt zu stellen und sind gebührenbefreit. Unterbringung in Altersheimen/Kosten Darunter ist die Übernahme der durch die Pension nicht gedeckten Verpflegskosten anlässlich eines Altersheimaufenthaltes zu ver-stehen. In Anbetracht der demographischen Gegebenheiten ist dieser Leistung eine besondere Bedeutung beizumessen. Anträge auf Übernahme der Kosten durch die Sozialhilfe sind beim zuständigen Gemeindeamt einzubringen und sind gebührenbefreit.

    nach oben

  • Tagesmütter

    Tagesmütter können selbständig als freiberuflich Tätige oder als Angestellte bei einer Trägerorganisation (AVS mit Link dorthin!) zum Einsatz kommen. Sie übernehmen für einen Teil des Tages oder über Nacht die Pflege und Erziehung eines Kindes von den berufstätigen Eltern. Die Tätigkeit bedarf der Bewilligung durch die zuständige Bezirkshauptmannschaft, Bereich Jugend und Familie, die nach Feststellung der Eignung durch SozialarbeiterInnen erteilt wird. Diese Bewilligung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Die Tagesmütter unterliegen der Aufsicht durch die Bezirkshauptmannschaft. Dazu muss den SozialarbeiterInnen Zutritt gewährt und Auskunft erteilt werden. Alle wichtigen, das Tagespflegekind betreffenden Ereignisse und Änderungen des Aufenthaltes ist den SozialarbeiterInnen Mitteilung im Sinne der Pflegeaufsicht zu machen. Tagesmütter erhalten von den SozialarbeiterInnen fachliche Beratung und Unterstützung. Bei Bedarf bemühen sich die SozialarbeiterInnen auch um die Vermittlung von Tagesmüttern.

    nach oben

  • Trennung/Scheidung

    Tagesmütter können selbständig als freiberuflich Tätige oder als Angestellte bei einer Trägerorganisation (AVS mit Link dorthin!) zum Einsatz kommen.
    Sie übernehmen für einen Teil des Tages oder über Nacht die Pflege und Erziehung eines Kindes von den berufstätigen Eltern.
    Die Tätigkeit bedarf der Bewilligung durch die zuständige Bezirkshauptmannschaft, Bereich Jugend und Familie, die nach Fest-stellung der Eignung durch SozialarbeiterInnen erteilt wird.
    Diese Bewilligung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.
    Die Tagesmütter unterliegen der Aufsicht durch die Bezirkshauptmannschaft. Dazu muss den SozialarbeiterInnen Zutritt gewährt und Auskunft erteilt werden.
    Alle wichtigen, das Tagespflegekind betreffenden Ereignisse und Änderungen des Aufenthaltes ist den SozialarbeiterInnen Mitteilung im Sinne der Pflegeaufsicht zu machen.
    Tagesmütter erhalten von den SozialarbeiterInnen fachliche Beratung und Unterstützung.

    Bei Bedarf bemühen sich die SozialarbeiterInnen auch um die Vermittlung von Tagesmüttern.

    nach oben

  • Unterbringung von Kindern und Jugendlichen außerhalb der Familie

    Aus unterschiedlichen Gründen kann es notwendig und sinnvoll sein, dass ein Kind außerhalb seiner Familie aufwächst. Um auf die individuellen Bedürfnisse, des Kindes, seines Alters, seiner besonderen Situation einzugehen, stehen unterschiedliche Formen von Unterbringungsmöglichkeiten zur Verfügung.
    Für kleinere Kinder ist eine Betreuung in einer familienähnlichen Struktur, wie z. B. bei Pflegeeltern oder in einem Kinderdorf wichtig.
    Größere Kinder und Jugendliche brauchen häufig eher Wohngemeinschaften oder Heime mit einer speziellen Ausrichtung auf die jeweilige Problematik. Die Zusammenarbeit mit allen Beteiligten ist bei jeder Unterbringung wichtig.
    Da für die Kinder/Jugendlichen gute Rahmenbedingungen für eine positive Entwicklung geschaffen werden sollen, erfolgt die Weiter-begleitung der gesamten Familie durch SozialarbeiterInnen während der Zeit der Unterbringung. Es werden gemeinsam Lösungen für die jeweilige Problemlage erarbeitet, um im Idealfall den betroffenen Kindern und Jugendlichen die Rückkehr in ihre Familie zu ermöglichen.

    nach oben

  • Unterhalt/Unterhaltsvorschuss

    Das Referat für Jugend und Familie übernimmt kostenlos die Vertretung von Minderjährigen in allen Unterhaltsangelegenheiten. Voraussetzung hierfür ist eine Zustimmungserklärung des/der gesetzlichen Vertreters/in. Diese Vertretung kann Unterhaltsfestsetzung und/oder Unterhaltshereinbringung beinhalten. Festsetzung des Unterhaltes: Die Höhe des zustehenden Unterhalts richtet sich einerseits nach dem Alter des Kindes, anderseits nach den Einkommensverhältnis-sen der Eltern. Die Regelung erfolgt entweder einvernehmlich (Vereinbarung vor dem Referat für Jugend und Familie) oder durch das Gericht. Dabei werden folgende Prozentsätze vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen herangezogen:

    1) Prozentsätze:

    Kinder (0–6Jahre) 16 %
    Kinder (6–10 Jahre) 18 %
    Kinder (10-15 Jahre) 20 %
    Kinder (ab 15 Jahre) 22 %
    Abstriche für: ein weiteres Kind unter 10 Jahre 1 %
    ein weiteres Kind über 10 Jahre 2 %
    Ehefrau ohne Einkommen 3 %
    Ehefrau mit Teileinkommen 1 % bis 2 %
    Ehefrau mit vollem Einkommen 0 %

    2) Regelbedarfssätze des LGZ Wien ab 01.07.2008:

    Luxusgrenze 0 bis 3 Jahre € 176,00 € 352,00 bis € 440,00
    Luxusgrenze 3bis 6 Jahre € 225,00 € 450,00 bis € 562,50
    Luxusgrenze 6 bis 10 Jahre € 290,00 € 580,00 bis € 725,00
    Luxusgrenze 10 bis 15 Jahre € 333,00 € 666,00 bis € 832,50
    Luxusgrenze 15 bis 19 Jahre € 391,00 € 782,00 bis € 977,50
    Luxusgrenze 19 bis 28 Jahre € 491,00 € 982,00 bis € 1.227,50

    3) Berechnungsformel:

    Nähere Informationen hierzu erhalten Sie beim Referat für Jugend und Familie oder bei den Bezirksgerichten. Der Unterhaltsanspruch erlischt mit der Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes, die derzeit mit einem Eigeneinkommen von monatlich netto € 735,20 angenommen wird.

    Durchsetzung des Unterhaltes:

    Bei mangelnder Bereitschaft, der Unterhaltsverpflichtung regelmäßig nachzukommen, werden Zwangsmaßnahmen eingeleitet. Dazu gehören Lohnexekution, Fahrnisexekution, Strafanzeige wegen Verletzung der Unterhaltspflicht u.a. Sollten die Unterhaltsansprüche auch mit diesen Zwangsmaßnahmen nicht einbringlich gemacht werden können, gibt es bei Vorliegen der Voraussetzungen die Möglichkeit, Unterhaltsvorschuss zu beantragen. Unterhaltsvorschuss: Die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen ist im Unterhaltsvorschussgesetz 1985 geregelt und ist vom Gericht zu bewilligen. Mit der Gewährung von Unterhaltsvorschüssen ist automatisch die Vertretung des Kindes durch das Referat für Jugend und Familie verbunden. Grundsätzlich besteht Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn ein im Inland vollstreckbarer Exekutionstitel vorliegt und der laufende Unterhalt durch Exekutionsführung nicht gedeckt werden konnte. Über weitere, spezielle Formen von Unterhaltsvorschuss und damit verbundene Konsequenzen informieren Sie sich beim Referat für Jugend und Familie oder beim Familiengericht in Spittal/ Drau.

    nach oben

Seitenanfang

Name Funktion
Zuständigkeit
Tel. / Mobil / Fax Stock/Zi.
Hausplan
Detail
Koplenig Dietmar, Mag. Dr. Bereichsleiter
Tel.:
Mobil:
Fax:
050 536-62217
0664 80536-62217
050 536-62337
2 / 205  Detail 
Dietrich Britta Diplomsozialarbeiterin
Gemeinden: Bad Kleinkirchheim, Döbriach, St. Peter, Kaning, Obertweng
Tel.:
050 536-62290
2 / 203  Detail 
Dullnig Sonja Diplomsozialarbeiterin
Teilbereich Spittal a. d. Drau
Tel.:
050 536-62299
1 / 107  Detail 
Findl Daniela
Sekretariat
Tel.:
050 536-62286
2 / 201  Detail 
Frötscher Doris
Ktn. Mindestsicherung
Tel.:
050 536-62301
2 / 204  Detail 
Glanzer Heide
Unterhaltsvorschuss Buchstaben P-Z
Tel.:
050 536-62287
4 / 407  Detail 
Gußnig Sabine Diplomsozialarbeiterin
Gemeinden: Berg, Dellach, Irschen, Oberdrauburg
Tel.:
050 536-62295
7 / 702  Detail 
Haßlacher Elisabeth Diplomsozialarbeiterin
Mindestsicherung Sozialamt; Buchstaben N-Z (Stadt Spittal) Lieser- u. Maltatal, Seeboden, Millstatt, Bad Kleinkirchheim
Tel.:
050 536-62289
2 / 203  Detail 
Hudelist Claudia Diplomsozialarbeiterin
Gemeinden: Weißensee, Kleblach/Lind, Steinfeld, Greifenburg
Tel.:
050 536-62278
4 / 404  Detail 
Kleinfercher Margarete Diplomsozialarbeiterin
Gemeinden: Mallnitz, Obervellach, Reißeck
Tel.:
Fax:
050 536-62291
050 536-62337
4 / 405  Detail 
Lassnig Elke
Unterhalt
Tel.:
050 536-62282
2 / 201  Detail 
Mayer Andrea Akademische Sozialarbeiterin
Gemeinde: Teilbereich Spittal a. d. Drau, Rothenthurn, Molzbichl
Tel.:
050 536-62298
4 / 401  Detail 
Messner Margit Diplomsozialarbeiterin
Gemeinden: Millstatt, Seeboden
Tel.:
050 536-62300
4 / 401  Detail 
Oberpucher Elvira
Mindestsicherung Sozialamt
Tel.:
050 536-62283
2 / 206  Detail 
Oberzaucher Andrea DSA
Jugendamt - Außenstelle Winklern; Großkirchheim, Mörtschach, Heiligenblut
Tel.:
050 536-62541
  Detail 
Pacher Doris Diplomsozialarbeiterin
Gmünd, Rennweg, Krems, Trebesing
Tel.:
Fax:
050 536-62285
050 536-62337
7 / 701  Detail 
Resinger Renate Sozialarbeiterin
Tel.:
Fax:
050 536-62293
050 536-62337
2 / 207  Detail 
Rindler Ulrike
Unterhaltsvorschuss Buchstaben A-K; Mündelsparbücher
Tel.:
050 536-62288
4 / 406  Detail 
Rohr Irmgard, BA Sozialarbeiterin
Tel.:
Fax:
050 536-62294
050 536-62337
2 / 203  Detail 
Rosenfelder Sabine Sachbearbeiterin
Mindestsicherung Sozialamt: A-M; Drautal, Mölltal, Baldramsdorf
Tel.:
Fax:
050 536-62297
050 536-62337
2 / 202  Detail 
Saupper Sabine Diplomsozialarbeiterin
Gemeinden: Baldramsdorf u. Malta
Tel.:
050 536-62296
7 / 703  Detail 
Seebacher Angelika , Mag.(FH) Akademische Sozialarbeiterin
Teilbereich Spittal a. d. Drau, St. Peter, Amlach
Tel.:
050 536-62292
4 / 402  Detail 
Thallinger Gabriele
Unterhalt Buchstaben M-Z, Verrechnung N-Z
Tel.:
050 536-62284
4 / 403  Detail 
Trupp Birgit Diplomsozialarbeiterin
Flattach, Stall, Rangersdorf, Winklern
Tel.:
Mobil:
050 536-62540
0664 80536-62541
  Detail 
Waltl-Steurer Anita
Unterhaltsvorschuss: L-O, Ediktsdatei
Tel.:
050 536-62301
4 / 403  Detail 
Seitenanfang